Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Volksernährung.

Kusführungsbestimmungen
zur  Bekanntmachung,
betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  hülsenfrüchten,
Mehl  und  Juttermitteln.

Vom  1.  Juni  1916.

(Auf  Grund  der  Vorschriften  der  88  1  und  3  der  Bekanntmachung,  betreffend  die
Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Futtermitteln,  vom  11.  November
1915  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  4.  März  1916.)

§l  1.  Die  Bestimmungen  in  §  11  Nummer  2  der  Ausführungsbestimmungen
zur  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl
und  Futtermitteln,  vom  1.  Oktober  1915  gilt  nicht  für  die  Durchfuhr  nach  den  besetzten
ebieten.
§  2.  Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Bekanntmachung
über  den  Verkehr  mit  Sleischwaren.

Vom  22.  Mai  1916.

(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

§5  1.  Wer  mit  Beginn  des  25.  Mai  1916  Fleischwaren  in  Gewahrsam  hat,
hat  sie  bis  zum  5.  Juni  1916  getrennt  nach  Art  und  Eigentümern  unter  Bezeichnung
der  Eigentümer  und  des  Lagerungsorts  anzuzeigen,  und  zwar  sowohl  dem  Kommunalverbande
  des  Lagerungsorts  wie  auch,  soweit  die  Mengen  über  2000  Kilogramm
betragen,  der  Reichsfleischstelle.  Mengen,  die  sich  mit  Beginn  des  25.  Mai  1916
unterwegs  befinden,  sind  vom  Empfänger  unverzüglich  nach  Empfang  anzuzeigen.

Nicht  anzuzeigen  sind  Mengen,  die  im  Eigentume  des  Reichs,  eines  Bundesstaats
  oder  Essaß-Lothringens,  insbesondere  im  Eigentume  der  Heeresverwaltungen
oder  der  Marineverwaltung,  sowie  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  stehen.

Der  Anzeigepflicht  unterliegen  ferner  nicht  die  Mengen,  die  lediglich  für  den
Haushalt  des  Eigentümers  bestimmt  sind.

§s  2.  Im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten  als  Fleischwaren:  Fleischkonserven,
Räucherwaren  von  Fleisch,  Dauerwürste  aller  Art  sowie  geräucherter  Speck.

§  3.  Fleischwaren,  die  nach  §  1  der  Reichsfleischstelle  anzuzeigen  sind,  dürfen
zur  mit  Zustimmung  der  Reichsfleischstelle  oder  von  ihr  bestimmten  Stellen  abgesetzt
  werden.

Sie  sind  von  dem  Anzeigepflichtigen  der  von  der  Reichsfleischstelle  bestimmten
Stelle  auf  Verlangen  zu  überlassen  und  auf  Abruf  zu  verladen.  "

§  4.  Der  Anzeigepfiüchtige  hat  die  Vorräte  aufzubewahren  und  pfleglich  zu
behandeln;  auf  Verlangen  hat  er  der  von  der  Reichsfleischstelle  bestimmten  Stelle
Proben  gegen  Erstattung  der  Portokosten  einzusenden.  Der  Reichskanzler  kann
nähere  Bestimmungen  über  diese  Verpflichtungen  erlassen.  Die  Verpflichtung  endet
im  Falle  des  §  3  Abs.  1  mit  dem  Absatz,  im  Falle  des  §  3  Abs.  2  mit  der  Abnahme.

§  5.  Die  von  der  Reichsfleischstelle  bestimmte  Stelle  hat  für  die  abgenommenen
Fleischwaren  einen  angemessenen  Übernahmepreis  zu  zahlen.  Einigen  sich  die
Parteien  über  den  Preis  nicht,  so  setzt  die  höhere  Verwaltungsbehörde  den  Uber-24