Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

G 306 2rO 
Anbaufläche in Acres 
19 906 
  
Bezirke 05 1 1907 
Unteres Schiregebit 414 500 415 
uvo 24452 1911 1700 
Westliches Schiregebiet 3 627 2797 1 616 
Blantyre 11729 2 352 1 392 
Mlanfje . 743 470 453 
Zomba 133 
Chikalaa 1297 176 1 200 
Oberes Schiregebiet 1 639 1 693 1 108 
Südliches Nyassagebiet — 2 — 
Zentral-Angoniland — 101 — 
Nördliches Nyassagebiet — 10 — 
zusammen 21 900 10 012 7 017. 
(Nach dem Jahresbericht 1906,07 des Acting Commisssioner 
von Britisch-Zentralafrika.) 
Golderzeugung Rustralasiens im Jahre 1907. 
Die Goldgewinnung Australasiens belief sich 
im Jahre 1907 auf 3 090 621 Unzen Feingold 
gegen 3 416 164 Unzen im Jahre 1906. Von 
dieser Gesamtsummc entfielen im Jahre 1907 auf 
den Anstralischen Bund 2582 413 Unzen Feingold, 
während das Jahr 1906 mit 2 852 421 Unzen 
abschloß. An den genaunten Mengen war Viktoria 
mit 701 988 Unzen (1906: 781 502), Neusüd- 
wales mit 247 363 Unzen gegen 253 987 Unzen 
im Jahre 1906, Queensland mit 457596 Unzen 
(1906: 536 786), Westaustralien mit 1 097 553 
Unzen gegen 1 194 546 im Jahre 1906 beteiligt. 
Neuseeland gewann im Jahre 1907 508 208 Un- 
zen Feingold; die Ausbeute des Jahres 1906 
stellte sich auf 564 043 Unzen. 
(The British Austinlusinn.) 
Eisenstelnlager an der Nordosthüfte Westaustraliens. 
Bei Derby am Kings Sound, der Nordost- 
küste Westanstraliens, ungefähr 17 ½/ Grad süd- 
licher Breite und 123½ Grad östlicher Länge 
von Greenwich gibt es große Lager von Eisen- 
stein, die angeblich viele Millionen von Tonnen 
liefern können. Nach verschiedenen Analysen sollen 
die Erze 66,48 bis 71 v. H. metallisches Eisen, 
4,16 bis 5 v. H. Silikate und je bis zu 0,075 v. H. 
Schwefel und Phosphor enthalten. 
Ein Queensländer Syndikat hat die Abbau- 
rechte erworben, beabsichtigt aber nicht, selbst die 
Lager auszubenten oder das Material in Australien 
weiter zu verarbeiten, sondern möchte die Rechte 
sobald wie möglich weiter verkaufen. Als Ab- 
nehmer dürfte vornehmlich die britische Eisen- 
industrie in Frage kommen, weil die von Colombo 
  
usw. zurückkehrenden Kohlendampfer jederzeit 
genügend günstige Verfrachtungsgelegenheit bieten 
würden. Auch der Abbau soll keinerlei Schwierig- 
keit bieten, da der Transport des Erzes zum 
Hafen bei der Kürze der Strecke durch eine 
Drahtseilbahn geschehen könnte. 
(Nach einem Berichte des Handelssachverständigen beim 
Kaiserlichen Generalkonsulat in Sydney.) 
Bergwerhsgesetge für Haffrario (Kapkolonie). 
Zwei Verordnungen des Gouverneurs der 
Kapkolonie vom 9. Jannar d. Is. (The Cape of 
Good Hope Government Gazette Nr. 9030 vom 
10. Januar 1908) setzen die beiden neuen Berg- 
gesetze (Kol. Bl. 1908 Nr. 2, S. 88 ff.), den 
Act to amend the Precious Stones Act und 
den Act to amend the Mineral Law, in Kraft 
für die im Osten der Kolonie gelegenen Einge- 
borenengebiete, Transkei einschließlich Galekaland, 
Tembuland, Ost-Griqualand, Port St. Johns und 
Pondoland, die man auch unter dem Namen 
Kaffraria zusammenfaßt. Dabei wird indes be- 
sonders bestimmt, daß keine Schürflizenz für diese 
Gebiete ohne Zustimmung des obersten Verwal- 
tungsbeamten (Chief Magistrate) Kaffrarias aus- 
gestellt werden darf, und daß letzterer seine Ein- 
willigung nach freiem Ermessen, anscheinend ohne 
zur Angabe von Gründen genötigt zu sein, erteilen 
oder verweigern kann. Außerdem muß wenig- 
stens acht Tage vor dem Beginn der Schürf- 
arbeiten dem zuständigen Bezirksbeamten eine 
entsprechende Anzeige erstattet werden, damit dieser 
Gelegenheit hat, die Vorleute und sämtliche son- 
stigen Eingeborenen über die Natur der bevor- 
stehenden Arbeiten aufzuklären; der Bezirksbeamte 
ist auch dann noch befugt, durch seinen Einspruch 
den Beginn der Tätigkeit des Schürfers zu ver- 
hindern. 
Die beiden Verordnungen treffen weiterhin 
Vorsorge für die Entschädigung der Eingeborenen 
in gewissen Fällen, in denen die Eröffnung des 
Bergbaubetriebs ihnen Schaden verursacht. Die 
Entschädigungen werden durch Vermittlung der 
Behörden ausgezahlt. 
Endlich wird vorgesehen, daß in bestimmten 
Fällen, in denen der Bergbauunternehmer von 
einem Eingeborenen die Räumung eines bisher 
von letzterem innegehabten Grundstücks verlangen 
kann, der Anspruch auf die Räumung erst geltend 
gemacht werden darf, nachdem der Eingeborene den 
ihm dafür zustehenden Schadenersatz erhalten hat. 
(Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Kapstadt.)
	        
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