G 306 2rO
Anbaufläche in Acres
19 906
Bezirke 05 1 1907
Unteres Schiregebit 414 500 415
uvo 24452 1911 1700
Westliches Schiregebiet 3 627 2797 1 616
Blantyre 11729 2 352 1 392
Mlanfje . 743 470 453
Zomba 133
Chikalaa 1297 176 1 200
Oberes Schiregebiet 1 639 1 693 1 108
Südliches Nyassagebiet — 2 —
Zentral-Angoniland — 101 —
Nördliches Nyassagebiet — 10 —
zusammen 21 900 10 012 7 017.
(Nach dem Jahresbericht 1906,07 des Acting Commisssioner
von Britisch-Zentralafrika.)
Golderzeugung Rustralasiens im Jahre 1907.
Die Goldgewinnung Australasiens belief sich
im Jahre 1907 auf 3 090 621 Unzen Feingold
gegen 3 416 164 Unzen im Jahre 1906. Von
dieser Gesamtsummc entfielen im Jahre 1907 auf
den Anstralischen Bund 2582 413 Unzen Feingold,
während das Jahr 1906 mit 2 852 421 Unzen
abschloß. An den genaunten Mengen war Viktoria
mit 701 988 Unzen (1906: 781 502), Neusüd-
wales mit 247 363 Unzen gegen 253 987 Unzen
im Jahre 1906, Queensland mit 457596 Unzen
(1906: 536 786), Westaustralien mit 1 097 553
Unzen gegen 1 194 546 im Jahre 1906 beteiligt.
Neuseeland gewann im Jahre 1907 508 208 Un-
zen Feingold; die Ausbeute des Jahres 1906
stellte sich auf 564 043 Unzen.
(The British Austinlusinn.)
Eisenstelnlager an der Nordosthüfte Westaustraliens.
Bei Derby am Kings Sound, der Nordost-
küste Westanstraliens, ungefähr 17 ½/ Grad süd-
licher Breite und 123½ Grad östlicher Länge
von Greenwich gibt es große Lager von Eisen-
stein, die angeblich viele Millionen von Tonnen
liefern können. Nach verschiedenen Analysen sollen
die Erze 66,48 bis 71 v. H. metallisches Eisen,
4,16 bis 5 v. H. Silikate und je bis zu 0,075 v. H.
Schwefel und Phosphor enthalten.
Ein Queensländer Syndikat hat die Abbau-
rechte erworben, beabsichtigt aber nicht, selbst die
Lager auszubenten oder das Material in Australien
weiter zu verarbeiten, sondern möchte die Rechte
sobald wie möglich weiter verkaufen. Als Ab-
nehmer dürfte vornehmlich die britische Eisen-
industrie in Frage kommen, weil die von Colombo
usw. zurückkehrenden Kohlendampfer jederzeit
genügend günstige Verfrachtungsgelegenheit bieten
würden. Auch der Abbau soll keinerlei Schwierig-
keit bieten, da der Transport des Erzes zum
Hafen bei der Kürze der Strecke durch eine
Drahtseilbahn geschehen könnte.
(Nach einem Berichte des Handelssachverständigen beim
Kaiserlichen Generalkonsulat in Sydney.)
Bergwerhsgesetge für Haffrario (Kapkolonie).
Zwei Verordnungen des Gouverneurs der
Kapkolonie vom 9. Jannar d. Is. (The Cape of
Good Hope Government Gazette Nr. 9030 vom
10. Januar 1908) setzen die beiden neuen Berg-
gesetze (Kol. Bl. 1908 Nr. 2, S. 88 ff.), den
Act to amend the Precious Stones Act und
den Act to amend the Mineral Law, in Kraft
für die im Osten der Kolonie gelegenen Einge-
borenengebiete, Transkei einschließlich Galekaland,
Tembuland, Ost-Griqualand, Port St. Johns und
Pondoland, die man auch unter dem Namen
Kaffraria zusammenfaßt. Dabei wird indes be-
sonders bestimmt, daß keine Schürflizenz für diese
Gebiete ohne Zustimmung des obersten Verwal-
tungsbeamten (Chief Magistrate) Kaffrarias aus-
gestellt werden darf, und daß letzterer seine Ein-
willigung nach freiem Ermessen, anscheinend ohne
zur Angabe von Gründen genötigt zu sein, erteilen
oder verweigern kann. Außerdem muß wenig-
stens acht Tage vor dem Beginn der Schürf-
arbeiten dem zuständigen Bezirksbeamten eine
entsprechende Anzeige erstattet werden, damit dieser
Gelegenheit hat, die Vorleute und sämtliche son-
stigen Eingeborenen über die Natur der bevor-
stehenden Arbeiten aufzuklären; der Bezirksbeamte
ist auch dann noch befugt, durch seinen Einspruch
den Beginn der Tätigkeit des Schürfers zu ver-
hindern.
Die beiden Verordnungen treffen weiterhin
Vorsorge für die Entschädigung der Eingeborenen
in gewissen Fällen, in denen die Eröffnung des
Bergbaubetriebs ihnen Schaden verursacht. Die
Entschädigungen werden durch Vermittlung der
Behörden ausgezahlt.
Endlich wird vorgesehen, daß in bestimmten
Fällen, in denen der Bergbauunternehmer von
einem Eingeborenen die Räumung eines bisher
von letzterem innegehabten Grundstücks verlangen
kann, der Anspruch auf die Räumung erst geltend
gemacht werden darf, nachdem der Eingeborene den
ihm dafür zustehenden Schadenersatz erhalten hat.
(Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Kapstadt.)