Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XLI bisXL. (51a)

44  Ehefrau  —  Eheleute.

u“i  „Aufenihalt  nicht  nachweist.  EB.  IV,  198.
Illaten  der  Ehefrau.  Deren  Voraussetzung  bei  Bestimmung
  eines  Rückfalls.  XV,  222.  Illaten  der  Ehefrau
.  als  Gegonstand  der  Wderspruchsklage  in  der  Erecutlon
gegen  den  Ehemann.  XIII,  27.  Klage  derselben  auf
Feststellung  des  Eingriffes  des  Ehemanns  in  die  ihr  während
der  Ehe  zuständigen  Befugnisse  an  ihren  von  ihrem  Ehemanne
  veräußerten  Grundstücken,  zu  deren  Veräußerung  nur
beide  Ehegatten  gemeinschaftlich  befugt  sind.  EB.  III,  410.
Die  Vermögensverwaltung  der  Ehefrau  nach  bayer.  Landr.
Tll,  24.  Verfügungsrecht  derselben  bei  der  Bamberger
Eütergemeinschaft.  XIII,  218.  Sitzen  der  Ehefrau  zu
offenem  Kram  und  Laden.  Desfallsige  Erfordernisse.  Ansbacher
  Recht.  XLIII,  397.  Schuldhaftung  der  Ehefrau
noch  Mainzer  Landr.  XLV,  201.  Haftung  der  Ehefran
fsir  Deliktsschulden  bei  allgemeiner  ehelicher  Gütergemeinschaft
  nach  bayer.  Landr.  XLIII,  331.  Desgleichen  für
die  Gewerboschulden  nach  Nürnberger  Recht.  Rücktritt  der
Frau  vom  gemeinschaftlichen  Gewerbebetrieb.  XIIV,  95.
Hastung  der  Ehefrau  für  den  dolue  des  Ehemanns  bei
allgemeiner  Gütergemeinschaft.  XLVII,  125.  Birschaft
der  Ehefrau  nach  Ansbacher  Recht.  XLVI,  318.  Die
Bestimmung  des  boyer.  Landr.  Th.  I  Kap.  6  F.  26  Ziff.  7,
wonach  der  Ehemann  ein  ihm  allein  gehöriges  Anwesen,
auf  welchem  das  Einbringen  seiner  ohne  Abschluß  eines
Ehevertrages  ihm  angetrauten  Ehefrau  hypothekarisch  eingetragen
  war,  nicht  vrräußern  darf,  ohne  hiezu  die  ausdrückliche
  Einwilligung  derselben  erhalten  zu  haben  und
ohne  deren  anderweitige  Sicherstellung,  ist  durch  das  Hypothekengesetz
  aufgehoben.  Rechtsverhällniß  der  Ehefrau
gegenüber  dritten  Besitzern  der  Objekte,  worauf  ihre.  Illaten
versichert  sind.  XLVII,  252.  Gesetzliche  Vertretung  der
Kinder  durch  die  überlebende  Ehefrau  nach  Mainzer  Landr.
XIVII,  15.  Hat  die  Ehefrau  gegen  ein  für  sie  beschwerendes
  ürtheil  ein  Berufungsrechk,  wenn  nur  der  Ebemann
kraft  seines  elgenen  Rechts  Klage  erhoben  hat?  XIIV,
358.  S.  a.  Eheleute,  Eheliches  Güterrecht,
Ehemann,  Ebescheidung.
Ehehaft:  Wasenmeisterei  als  solche,  XII,  204.
Eheleute:  Erbrecht  derselben  nach  Windsheimer  Gewohnbeitsrecht.
  XLI,  445.  Dezgleichen  nach  Augsburger
Recht.  Passive  Richtung  der  Erbschaftsklage.  XIIV,  252.
Das  Erbrecht  des  überlebenden  Gatten  ist  aucgeschlossen,
wenn  derselbe  den  Tod  des  andern  verursacht  hat.  Preuß.
Landr.  XLV,  488.  Zur  Lehre  von  den  Schenkungen
unter  Ehegatten.  XII,  289.  Desgleichen.  Convalegcenz
EB.  IV,  411.  Haftung  der  heleh  für  gemeinschaftlich