44 Ehefrau — Eheleute.
u“i „Aufenihalt nicht nachweist. EB. IV, 198.
Illaten der Ehefrau. Deren Voraussetzung bei Bestimmung
eines Rückfalls. XV, 222. Illaten der Ehefrau
. als Gegonstand der Wderspruchsklage in der Erecutlon
gegen den Ehemann. XIII, 27. Klage derselben auf
Feststellung des Eingriffes des Ehemanns in die ihr während
der Ehe zuständigen Befugnisse an ihren von ihrem Ehemanne
veräußerten Grundstücken, zu deren Veräußerung nur
beide Ehegatten gemeinschaftlich befugt sind. EB. III, 410.
Die Vermögensverwaltung der Ehefrau nach bayer. Landr.
Tll, 24. Verfügungsrecht derselben bei der Bamberger
Eütergemeinschaft. XIII, 218. Sitzen der Ehefrau zu
offenem Kram und Laden. Desfallsige Erfordernisse. Ansbacher
Recht. XLIII, 397. Schuldhaftung der Ehefrau
noch Mainzer Landr. XLV, 201. Haftung der Ehefran
fsir Deliktsschulden bei allgemeiner ehelicher Gütergemeinschaft
nach bayer. Landr. XLIII, 331. Desgleichen für
die Gewerboschulden nach Nürnberger Recht. Rücktritt der
Frau vom gemeinschaftlichen Gewerbebetrieb. XIIV, 95.
Hastung der Ehefrau für den dolue des Ehemanns bei
allgemeiner Gütergemeinschaft. XLVII, 125. Birschaft
der Ehefrau nach Ansbacher Recht. XLVI, 318. Die
Bestimmung des boyer. Landr. Th. I Kap. 6 F. 26 Ziff. 7,
wonach der Ehemann ein ihm allein gehöriges Anwesen,
auf welchem das Einbringen seiner ohne Abschluß eines
Ehevertrages ihm angetrauten Ehefrau hypothekarisch eingetragen
war, nicht vrräußern darf, ohne hiezu die ausdrückliche
Einwilligung derselben erhalten zu haben und
ohne deren anderweitige Sicherstellung, ist durch das Hypothekengesetz
aufgehoben. Rechtsverhällniß der Ehefrau
gegenüber dritten Besitzern der Objekte, worauf ihre. Illaten
versichert sind. XLVII, 252. Gesetzliche Vertretung der
Kinder durch die überlebende Ehefrau nach Mainzer Landr.
XIVII, 15. Hat die Ehefrau gegen ein für sie beschwerendes
ürtheil ein Berufungsrechk, wenn nur der Ebemann
kraft seines elgenen Rechts Klage erhoben hat? XIIV,
358. S. a. Eheleute, Eheliches Güterrecht,
Ehemann, Ebescheidung.
Ehehaft: Wasenmeisterei als solche, XII, 204.
Eheleute: Erbrecht derselben nach Windsheimer Gewohnbeitsrecht.
XLI, 445. Dezgleichen nach Augsburger
Recht. Passive Richtung der Erbschaftsklage. XIIV, 252.
Das Erbrecht des überlebenden Gatten ist aucgeschlossen,
wenn derselbe den Tod des andern verursacht hat. Preuß.
Landr. XLV, 488. Zur Lehre von den Schenkungen
unter Ehegatten. XII, 289. Desgleichen. Convalegcenz
EB. IV, 411. Haftung der heleh für gemeinschaftlich