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3. Satzungsänderungen,
4. die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der Liquidatoren.
Der jährlich innerhalb der letzten vier Monate des Kalenderjahres stattfindenden ordent-
lichen Hauptversammlung find vorbehalten:
. die Beschlußfassung über den von dem Vorstande und Aussichtsrate zu erstattenden Jahres-
bericht die Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung für das ab-
gelaufene Geschäftsjahr, die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und
Aufsichtsrates, 4
. die Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns nach Maßgabe des § 38,
. die Neuwahlen zum Aufsichtsrat. -
5 32. Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit berufen werden; sie müssen,
abgesehen von dem Falle des § 35, Abs. 1 berufen werden, und zwar auf Verlangen innerhalb
längstens vier Wochen: 4
1. wenn die Aufsichtsbehörde es verlangt,
2. wenn Mitglieder, welche nachweislich mindestens 5 v. H. des Gesellschaftskapitals be-
sitzen oder vertreten, es unter Einreichung eines formulierten Antrages verlangen.
In letzterem Falle beschließt die Hauptversammlung darüber, ob die entstandenen Kosten
von der Gesellschaft getragen werden sollen.
! 5 33. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt.
4 Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung der Gesellschaft ist er-
jorderlich, daß in der Versammlung mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist und
wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für den Antrag sind. Falls in der Versammlung
nicht die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, wird eine zweite Hauptversammlung einberufen,
welche in jedem Falle beschlußfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Versammlung ist hierauf
hinzuweisen.
Bei Gleichheit der Stimmen gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft ernennt die Hauptversammlung die Liquidatoren.
5 34. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung oder aus der
Geschäftsführung des Vorstandes und Auffichtsrates haftenden Personen müssen geltend gemacht
werden, wenn es in der Hauptwersammlung mit einfacher Stimmenmehrheit oder mit einer Minderheit
der Anteile, welche den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht, verlangt wird.
Zaur Führung des Rechtsstreites kann die Hauptversammlung besondere Vertreter wählen.
Ist die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit verlangt, so können die von dieser
bezeichneten Personen durch die Auffichtsbehörde zur Führung des Rechtsstreits bestellt werden.
Die Vorschriften der §§ 269 und 270 des Handelsgesetzbuches finden entsprechende
Anwendung.
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5 35. Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz, daß die
Hälfte des Grundkapitals verloren ist, so ist unverzüglich eine Hauptversammlung zu berufen und
dieser davon Anzeige zu machen.
Glaubt der Vorstand, daß die Voraussetzung der vorstehenden Bestimmung vorliegt, so hat
er Unverzüglich die Berufung einer Aufsichtsratssitzung zu beantragen.
V. Geschäftsjahr, Bilanz und Gewinnverteilung.
§ 36. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni. Das erste Geschäftsjahr schließt
am 30. Juni 1907.
5 37. Die Jahresbilanz und die Gewinn= und Verlustrechnung sind vom Vorstande unter
Beobachtung der Bestimmungen des § 40 des Handelsgesetzbuches aufzustellen und nebst einem
Berichte über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft nach Prüfung und Ge-
nehmigung durch den Auffichtsrat mindestens 14 Tage lang vor der Hauptversammlung in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen.
Die Höhe der Abschreibungen und außerordentlichen Rücklagen wird von dem Aussichtsrat
festgestellt, unterliegt jedoch der Genehmigung der Hauptversammlung.
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