Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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zuschneiden,  die  diesfaͤlligen  Flaͤchen  aber  auf  der  Gemarkungskarte  erkennbar
zu  bezeichnen.

Liegen  die  Grundstuͤcke  eines  selbststaͤndigen  Gutsbezirks  mit  einer  baͤuerlichen
  Gemeinde  im  Gemenge,  so  sind  dieselben  fuͤr  den  vorliegenden  Zweck  als
eine  Gemarkung  zu  behandeln  und  gemeinschaftlich  in  eine  Karte  aufzunehmen,
auf  letzterer  aber  mit  ihren  Grenzen  erkennbar  dargustellen.

F.  11.

Walten  Streitigkeiten  über  die  Gemarkungsgrenzen  ob,  die  nicht  sogleich
beseitigt  werden  können,  so  ist  die  Grenze  mit  Berücksichtigung  der  Oertlichkeit
in  möglichst  zweckentsprechender  Arr  anzunehmen,  eine  solche  Grenze  aber  ebenfalls
  in  der  Karte  erkennbar  zu  bezeichnen.

S.  12.

Durch  die  Aufnahme  der  Gemarkungs=  oder  sonstigen  Grenzen  zu  den
Zwecken  des  Abschätzungswerks  werden  die  Rechte  und  Ansprüche  der  Gemeinden
  (Ortschaften)  oder  selbsissändigen  Gutsbezirke  in  keiner  Art  berührt
oder  beeinträchtigt.

F.  13.

Soweit  Landesgrenzen  bei  der  Aufnahme  der  Gemarkungskarten  berührt
werden,  sind  dieselben  nach  Maaßgabe  der  bestehenden  Grenzvertrage  aufzunehmen
  und  die  Nummern  der  Grenzsteine  oder  Pähle  auf  der  Karte  zu  vermerken.


S.  14.

Die  Gemeindevorstände  und  Inhaber  selbstständiger  Gutsbezirke,  beziehungsweise
  die  Pächter  oder  Nutznießer  von  Rittergutern  und  von  den  im
K.  7.  zu  a.  und  b.  gedachten  Grundstücken  sind  unter  Hinweisung  auf  die
ihnen  möglicherweise  aus  der  Nichtbefolgung  einer  solchen  Aufforderung  entspringenden
  Nachtheile  aufzufordern,  die  Grenzen  der  Gemarkungen,  beziehungsweise
  der  in  letzteren  belegenen,  in  den  Karten  besonders  zu  verzeichnenden
Grundstücke  entweder  selbst  anzuzeigen,  oder  durch  eine  mit  der  Oertlichkeit
und  dem  Besitzstande  in  der  Gemarkung  genau  bekannte  Persönlichkeit  anzeigen
u  lassen.

.  Die  mit  der  Beaufsichtigung  und  Verwaltung  der  im  Besitze  des  Staates
befindlichen  Grundstücke  beauftragten  Beamten,  Domainenpächter  u.  s.  w.,
haben  einer  solchen  Aufforderung  unbedingt  Folge  zu  leisten.

Die  diesfälligen  Aufforderungen  sind  schriftlich  zu  erlassen,  und  die  Insinuations-Dokumente
  darüber  zu  den  Akten  zu  bringen.

K.  15.

Werden  die  in  den  Gemarkungskarten  darzustellenden  Grenzen  von  den
(Nr.  5379.)  hierzu