Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Anderungen  der  Deutschen  Wehrordnung.“)

Die  Wehrordnung  wird  geändert  wie  folgt:

82.
Ziffer  31  lautet:
„I)  für  Sachsen-Coburg  und  Gotha  das  Herzoglich  Sächsische  Staatsministerium,  Abteilung
  A,  zu  Gotha,“.
Ziffer  7  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:
„Außerdem  besteht  für  Bezirke  von  gewisser  Größe  (in  Preußen,  Bayern  und
Sachsen  in  der  Regel  für  jeden  Regierungsbezirk,  in  Württemberg  zu  Stuttgart,  in
Hessen  zu  Darmstadt)  eine  Kommission  unter  dem  Namen:
„Prüfungskommission  für  Einjährig-Freiwillige“.“

86.
An  Stelle  des  Zitats  unter  Ziffer  2  ist  zu  setzen:
„G.  v.  15.  4.  1905.  Art.  I.  W.G.  8  6.“

86.
In  Ziffer  3  ist  hinter  dem  ersten  Absatze  folgendes  Zitat  einzufügen:
„G.  v.  15.  4.  1905.  Art.  I.“
Der  2.  Absatz  der  Ziffer  3  und  das  Zitat  sind  zu  streichen.
An  Stelle  des  Zitats  unter  Ziffer  4  ist  zu  setzen:
„G.  v.  15.  4.  1905.  Art.  II.  §  1.“

812.
In  Ziffer  2  ist  dem  Zitat  unter  dem  ersten  Absatze  hinzuzufügen:
„G.  v.  15.  4.  1905.  Art.  I.“
Im  zweiten  Absatze  der  Ziffer  2  ist  in  der  zweiten  Zeile  für  „Artillerie“  zu  setzen:  „Feldartillerie“;
  an  Stelle  des  Zitats  unter  diesem  Absatz  ist  zu  setzen:
„G.  v.  15.  4.  1905.  Art.  II.  §  2.“
Der  Anmerkung  )  zu  Absatz  2  ist  am  Schlusse  hinzuzufügen:
„G.  (F.  P.)  v.  25.  3.  99.  Art.  II.  §  3.“
Unter  Ziffer  5  ist  folgendes  Zitat  zu  setzen:
„G.  v.  15.  4.  1905.  Art.  I.“
8  42.
In  Ziffer  2  erhält  der  zweite  Satz  des  ersten  Absatzes  folgende  Fassung:
„Die  Ermächtigung  ist,  soweit  sie  nicht  auf  einzelne  Fälle  beschränkt  wird,  durch  das
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  zu  veröffentlichen.“

51.
Als  Ziffer  5  ist  aufzunehmen:

„5.  Die  Zahl  der  an  das  württembergische  Kontingent  aus  dem  preußischen  Kontingentsverwaltungsbezirk
  abzugebenden  Rekruten  wird  durch  das  Königlich  Württembergische
Kriegsministerium  bis  zum  1.  Mai  jedes  Jahres  dem  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium
  mitgeteilt.

G.  (F.  P.)  v.  15.  4.  1905.  Art.  I.  §  1.“

*)  Zeutralblatt  für  1901  Beilage  zu  Nr.  32,  für  1904  S.  85.