Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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wird der Deutschen Nationalbank, Kommanditgesellschaft auf Aktien in Bremen, als Führerin eines 
Konsortiums zum Zwecke der Einbringung in die zu errichtende Deutsche Südseephosphat-Aktien= 
gesellschaft in Bremen nach Maßgabe des durch diesseitige Verfügung vom 15. Mai 1908 genehmigten 
Statuts der erwähnten Gesellschaft auf die Dauer von fünfunddreißig Jahren die ausschließliche Be- 
rechtigung erteilt, die auf den zur Palaugruppe gehörigen Inseln Angaur und Pililju befindlichen 
Lager an organischen und unorganischen Phosphaten unter Beachtung der folgenden Bestimmungen 
aufzusuchen und abzubauen: 
1. Das dem Abbau zu unterwerfende und für den Betrieb erforderliche Gelände wird, 
soweit es nach Lage der Eingeborenenverhältnisse angängig ist, auf Kosten der Gesellschaft, die auch 
die Abfindung der Eingeborenen zu bestreiten hat, für den Schutzgebietsfiskus zu Eigentum erworben 
und für die Dauer der vorliegenden Berechtigung der Gesellschaft zum Abbau und zur Nutzung für 
den Betrieb überlassen werden. Das Bezirksamt in Jap oder sein Beauftragter ist ausschließlich 
zuständig, die erforderliche Absindung der Eingeborenen oder sonstigen Berechtigten nach Art und 
Betrag festzusetzen und die etwa im Interesse der Eingeborenen gebotenen Maßnahmen zu treffen. 
2. Die Gesellschaft hat unbeschadet der Bestimmungen unter Ziffer 1. als Abgabe an den 
Fiskus für jede ausgeführte Tonne Phosphat von 1000 kg 1,25 Mk., vom vierten Jahre ab (ge- 
rechnet vom Tage der Errichtung der Gesellschaft) jedoch mindestens den Betrag von 30 000 Mk. im 
Jahre zu zahlen. 
Der mit Erhebung der Tonnengebühr beauftragte Beamte ist zur Einsicht in die im Insel- 
gebiet geführten Bücher der Gesellschaft sowie in die über die Verschiffung ausgestellten Papiere und 
zu allen anderen Handlungen berechtigt, welche zur Feststellung der zum Versand kommenden Mengen 
für notwendig erachtet werden. Für jede Verschiffung ist ihm ein Konnossement sowie ein vom 
Schiffsführer und einem Schiffsofffzier oder einem Angestellten des Reeders unterschriebener Ausweis 
zu übergeben. Sofern der Beamte zwecks Feststellung der Ausfuhr Reisen an Bord der Schiffe der 
Gesellschaft zu machen genötigt ist, muß ihm freie Fahrt und gegen ortsübliche Vergütung angemessene 
Verpflegung gewährt werden. Dem in dem Gesellschaftsstatut erwähnten Regierungskommissar steht 
es frei, zur Kontrolle der Rechnungslegung in die gesamten Bücher der Gesellschaft nebst den hierzu 
gehörigen Belegen Einsicht zu nehmen oder sie durch einen Dritten prüfen zu lassen. 
Die Tonnenabgabe wird bei der Ausfuhr der Phosphate fällig. Über die Zahlungsweise 
trifft das Bezirksamt in Jap nähere Bestimmung. Soweit die Tonnenabgabe in einem Jahre die 
nach Abs. 1 zu zahlende Mindestsumme von 30 000 Mk. nicht erreicht hat, ist der Unterschiedsbetrag 
am 2. Januar des folgenden Jahres an die Bezirkskasse in Jap abzuführen. 
3. Dem Fiskus steht ein Anteil am Reingewinn zu, welcher wie folgt zu berechnen ist: 
Alljährlich am 31. Dezember ist nach kaufmännischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung 
der für Aktiengesellschaften geltenden Grundsätze des Handelsgesetzbuches eine Bilanz aufzustellen. 
Von dem verteilbaren Reingewinn nach Abzug eines Vortrages, welcher 1 v. H. des Kapitals 
nicht übersteigen darf, erhalten . 
a) die Altionäre eine Vordividende von 8 v. H. und 
b) sodann von dem Rest als Gewinnanteil während der ersten 25 Jahre nach Aufnahme 
des Betriebes die Aktionäre 60 v. H., der Landesfiskus 40 v. H., vom 26. bis 
30. Jahre die Aktionäre und der Landesfiskus je 50 v. H., vom 31. bis 35. Jahre 
die Aktionäre 40 v. H., der Landesfiskus 60 v. H. 
Die für den Fiskus sich ergebenden Beträge sind spätestens vier Wochen nach Genehmigung 
der Bilanz durch die Generalversammlung bei der Kasse der Kolonialzentralverwaltung einzuzahlen. 
4. Die Übertragung der vorliegenden Berechtigung auf Dritte — auch nur der Ausübung 
nach — ist nur mit Genehmigung des Reichs-Kolonialamts zulässig. Das Reichs-Kolonialamt oder 
der zuständige Gouverneur kann die Berechtigung unbeschadet des Anspruchs des Fiskus auf die 
fälligen Abgaben für unwirksam erklären, wenn diese letzteren länger als sechs Monate, nachdem 
der Jahresabschluß von der Generalversammlung genehmigt ist, rückständig sind, oder die Gesellschaft 
den einmal eröffneten Betrieb länger als zwei Jahre ruhen läßt oder nicht ordnungsmäßig fortführt, 
wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, innerhalb welcher politische Verwicklungen oder höhere Gewalt 
den Betrieb unmöglich machen. Innerhalb der ersten zehn Jahre, vom Tage der Errichtung der 
Gesellschaft an gerechnet, steht es ihr frei, auf diese Sonderberechtigung zu verzichten, falls sie gleich- 
zeitig in Liquidation tritt. Die Berechtigung erlischt, wenn die Gesellschaft nicht innerhalb dreier 
Jahre vom Tage der Verleihung dieser Berechtigung an den Betrieb ordnungsmäßig eröffnet. Ein 
Anspruch auf Schadloshaltung dem Fiskus gegenüber wird durch das Erlöschen nicht begründet.
	        
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