W 776 20
II. Titel.
Grundkapital.
§ 4. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 4 500 000 Mk., eingeteilt in 4500 Stück
auf den Inhaber lautende Aktien im Nominalbetrage von je 1000 Mk. Die 4500 Aktien zerfallen
in neun Serien (A, B, C, D, E, F, G, H, I) von je 500 Stück, welche fortlaufend numeriert find.
Die Serie A, welche als voll eingezahlt gilt, erhält ein unter Führung der Deutschen
Nationalbank, Kommanditgesellschaft auf Mtien, in Bremen stehendes Konsortium als Entgelt für die
Einbringung einer seitens des Reichskanzlers erteilten Sonderberechtigung auf Abbau von Phosphaten
auf den deutschen Südseeinseln Angaur und Piliju. Diese Gerechtsame ist erteilt worden auf Grund
der Ergebnisse einer für Rechnung des genannten Konsortiums zur Erforschung der deutschen Südsee-
inseln ausgesandten Expedition.
Auf die übrigen Serien gelangen 25 v. H. bei Errichtung der Gesellschaft zur Einzahlung.
Die weiteren Einzahlungen für die übrigen Serien, und zwar für jede Serie gesondert,
werden vom Aufsichtsrat festgesetzt.
§ 5. Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur durch die Generalversammlung beschlossen
werden. Im Falle solcher Erhöhung können die Aktien zu einem höheren Betrage als dem Nenn-
betrage ausgegeben werden. Die Generalversammlung setzt den Mindestbetrag fest, zu welchem die
Aktien auszugeben sind. Die Aktien dürfen aber zu keinem geringeren Kurswert als dem auf Grund
der letzten Dividendenzahlung ermittelten begeben werden. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind
nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zulässig. Dabei gelten 8 v. H. Dividende als normale
Verzinsung. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften und aller etwaigen im Generalversammlungs-
beschluß selbst enthaltenen Anordnungen bestimmt der Aufsichtsrat die Einzahlungsfristen und Ein-
zahlungsraten, den Ausgabepreis sowie die sonstigen Einzelheiten der Begebung.
Die Einzahlungen haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Aufsichtsrats nach
erfolgter Bekanntmachung des Vorstandes in dem Deutschen Reichsanzeiger zu geschehen.
Werden Einzahlungen bis zu dem in der Bekanntmachung festgesetzten Termin nicht geleistet,
so erläßt der Gesellschaftsvorstand an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur
Zahlung des rückständigen Betrages samt Verzugszinsen à 5 v. H. p. a. unter Androhung seines
Ausschlusses mit dem Anteilsrechte und des Verlustes der geleisteten Einzahlungen. Diese Aufforderung
hat mindestens dreimal durch Bekanntmachung in dem Deutschen Reichsanzeiger, die erste Bekannt-
machung mindestens drei Monate und die letzte Bekanntmachung mindestens einen Monat vor Ablauf
der für die Einzahlung gesetzten Nachfrist zu erfolgen.
Unterbleibt auch auf diese Aufforderung die Zahlung, so ist der säumige Gesellschafter seiner
Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft
für verlustig zu erklären. Die den Ausschluß bewirkende Erklärung erfolgt mittels Bekanntmachung
in dem Deutschen Reichsanzeiger. An Stelle des erloschenen Interimsscheines ist ein neuer anzu-
fertigen, welcher außer den früher geleisteten Teilzahlungen auch den eingeforderten Betrag zu um-
fassen hat. Wegen des etwaigen Ausfalles, welchen die Gesellschaft an diesem Betrage oder den
später eingeforderten Beträgen erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
Etwaige Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters haften nach den Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches.
§ 7. Solange Vollzahlung der Aktien nicht stattgefunden hat, werden auf Namen lautende
Interimsscheine ausgestellt, welche nach Vollzahlung gegen die Aktientitel ausgetauscht werden.
Die Interimsscheine und Aktien werden mit den faksimilierten Unterschriften der Direktion
und des Vorsitzenden des Aufsichtsrats versehen und erhalten auf den Inhaber lautende Dividenden-
scheine, welche mit den gleichen faksimilierten Unterschriften versehen sind, für eine von dem Aufsichtsrat
zu bestimmende Zahl von Jahren, mit deren Ablauf gegen Vorlage der Talons eine weitere Serie
von Dividendenscheinen ausgegeben wird.
Der Anspruch auf nicht erhobene Dividenden erlischt vier Jahre nach Ablauf der Fälligkeit
zugunsten des gesetzlichen Reservefonds der Gesellschaft. Wird jedoch der Verlust von Dividenden-
scheinen vor Ablauf dieser Vorlegungsfrist bei der Gesellschaft angemeldet und der stattgehabte Besitz
glaubhaft nachgewiesen, so kann nach Beschluß des Aufsichtsrats dem also Legitimierten nach Ablauf
der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht präsentierten Dividendenscheine
gegen Quittung ausbezahlt werden.
Ist eine Aktie oder ein Interimsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die
Urkunde im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die Vorschriften des § 799
Absatz 2 und des § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.