Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

G 777 20 
Mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Interimsscheins erlischt auch der Anspruch 
aus den noch nicht fälligen Dividendenscheinen. 
Neue Dividendenscheine dürfen an den Inhaber des Talons nicht ausgegeben werden, wenn 
der Besitzer der Aktie oder des Interimsscheins der Angabe widersprochen hat. Die Scheine find in 
diesem Falle dem Besitzer der Aktie oder des Interimsscheins auszuhändigen, wenn er die Haupt- 
urkunde vorlegt. 
Ist eine Aktie oder ein Interimsschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung 
zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, sofern der wesentliche Inhalt und die 
Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar find, von der Gesellschaft die 
Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. 
Die Kosten hat er zu tragen. 
III. Titel. 
Vorstand. 
§ 8. Der Gesellschaftsvorstand besteht — nach Bestimmung des Aufsichtsrats — aus einer 
oder mehreren Personen, welche deutsche Staatsangehörige sein müssen. 
Die Ernennung und Entlassung der Vorstandsmitglieder sowie der Abschluß der Anstellungs- 
verträge mit denselben erfolgt durch den Aufsichtsrat. Insbesondere werden die den Mitgliedern 
des Vorstandes zu gewährenden Bezüge vom Aufsichtsrat festgesetzt und sind solche als Geschäfts- 
unkosten zu verbuchen. 
Die Bestellung und der Widerruf der Vorstandsmitglieder findet zu notariellem Pro- 
tokolle statt. 
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen und führt die Geschäfte nach 
Maßgabe des Gesellschaftsstatutes sowie gemäß den in dem Anstellungsvertrage, Reglement oder vom 
Aussichtsrate erteilten Instruktionen. 
Er ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Jedoch ist zur Ernennung und Ent- 
lassung von Beamten, deren Gehalt jährlich 10 000 Mk. überschreitet, oder welche auf länger als 
ein Jahr, oder mit einer längeren Kündigungsfrist als drei Monate angestellt werden, die Ge- 
nehmigung des Aufsichtsrates erforderlich; solche Beamte kann der Vorstand bis zur Entlassung durch 
den Aufsichtsrat vom Amte suspendieren. 
Nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates können vom Vorstand Prokuristen und Handlungs- 
bevollmächtigte bestellt werden. Der Aufsichtsrat bestimmt sogleich bei Anstellung von Prokuristen, 
in welcher Weise dieselben die Firma zu zeichnen befugt sein sollen. 
Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist ferner erforderlich zu den im § 15 auf- 
geführten Geschäften und Rechtshandlungen, insoweit diese nicht durch eine vom Aussichtsrat für den 
Vorstand erlassene Geschäftsordnung in die Kompetenz des Vorstandes gestellt werden. 
5 11. Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstandes für die Ge- 
sellschaft, ist erforderlich und genügend: 
wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind; 
die Mitwirkung beziehungsweise die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder oder diejenige 
eines Vorstandsmitgliedes und eines Prokuristen, oder auf Beschluß des Aufsichtsrates (§ 9) diejenige 
zweier Prokuristen; 
wenn der Vorstand nur aus einer Person besteht; 
deren Erklärung beziehungsweise Unterschrift, oder auf Beschluß des Aufsichtsrats diejenige 
von zwei Prokuristen. Der Aufsichtsrat kann jedoch in allen Fällen einzelnen Mitgliedern des 
Vorstandes die Befugnis erteilen, die Gesellschaft allein zu vertreten und die Firma allein zu zeichnen. 
IV. Titel. 
Der Aussichtsrat. 
§ 12. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder kann durch ordnungsgemäßen Beschluß 
der Generalversammlung erhöht oder vermindert werden, jedoch unter Wahrung der Bestimmung, 
daß mindestens ¾ der Mitglieder deutsche Reichsangehörige sein müssen. 
Die Wahl erfolgt auf je vier Amtsjahre, wobei unter einem Amtsjahre der Zeitraum von 
einer ordentlichen Generalversammlung bis zum Schlusse der nächstjährigen ordentlichen General- 
versammlung zu verstehen ist, jedoch mit der Maßgabe, daß jedesmal mit Schluß der zweiten auf 
die Wahl folgenden ordentlichen Generalversammlung die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder aus- 
zuscheiden hat; ergibt sich hierbei ein Bruchteil, so scheidet einmal, und zwar erstmals die niedrigere 
Zahl, das andere Mal die höhere Zahl aus.
	        
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