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Die Reihenfolge des Ausscheidens wird durch das höhere Amtsalter und bei gleichem
Amtsalter durch das Los bestimmt; Wiederwahl ist stets zulässig
Zur Legitimation der Mitglieder des Aufsichtsrats genügt ein Auszug aus dem Protokolle
der Versammlung.
Die Mehrheit der von der Generalversammlung erwählten Mitglieder des Aufsichtsrats
bedarf der Bestätigung durch den Reichskanzler.
Jede Anderung in den Personen der Mitglieder des Auffichtsrats ist von der Direktion
unverzüglich in dem Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. Dieselbe hat die Bekanntmachung
zum Landeleregister einzureichen.
Die Wahl des ersten Aufsichtsrates gilt bis zur Beendigung der ordentlichen General=
versammlung, welche nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handels-
register zur Beschlußfassung über die Jahresbilanz abgehalten wird. In dieser Generalversammlung
ist der gesamte Aufsichtsrat neu zu wählen.
13. So oft ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtsdauer ausscheidet,
kann der Aufsichtsrat die Neuwahl, und zwar für die noch übrige Amtsdauer des ausgeschiedenen
Mitgliedes, durch die nächste ordentliche oder durch eine außerordentliche Generalversammlung
veranlassen.
Dies muß innerhalb dreier Monate geschehen, wenn die Mitgliederzahl auf vier herab-
gegangen ist.
Bis zu einer Ergänzung kann der Aufsichtsrat, solange derselbe noch mindestens drei Mit-
glieder zählt, gültig fungieren.
§5 14. Der Aussichtsrat wählt aus seiner Mitte jährlich einen Vorsitzenden und dessen
iellvertreter.
r Auffichtsrat ist beschlußfähig, wenn die jeweiligen Mitglieder sämtlich geladen sind und
nindelen de Hälfte derselben in der Sitzung erschienen ist.
Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse durch absolute Stimmenmehrheit der in der Sitzung
erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in dessen
Verhinderung diejenige eines Stellvertreters.
In dringenden Fällen kann schriftliche oder mit Zustimmung aller erreichbaren Aufsichtsrats-
mitglieder auch telephonische oder telegraphische Abstimmung stattfinden.
Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren seiner Mitglieder bestimmte Funktionen zeitweise
übertragen.
Die Protokolle, die Ausfertigungen und die Bekanntmachungen des Aufsichtsrats unterzeichnet
der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter.
Auf Antrag des Vorstandes oder von zwei Mitgliedern des Aussichtsrats ist längstens
innerhalb acht Tagen eine Aufsichtsratssitzung einzuberufen.
Zwischen der Einladung und der Aussichtsratssitzung soll, dringende Fälle ausgenommen,
eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.
Die Vorstandsmitglieder haben auf Einladung des Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung
dessen Stellvertreters den Beratungen des Auffichtsrats beizuwohnen.
8 15. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der
Verwaltung zu überwachen und sich zu diesem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der
Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstande
verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und
Schriften der Gesellschaft einsehen, den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Effekten,
Handelspapieren und Waren untersuchen.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und Vorschläge zur Gewinnverteilung zu prüfen
und darüber alljährlich der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten.
Der Aussichtsrat entscheidet außerdem endgültig:
Über den Erwerb, die Veräußerung, Pachtung, Verpachtung, Belastung und Ver-
pfändung von Immobilien und bergbaulichen Rechten jeder Art
2. über den Abschluß von Lieferungsverträgen, welche die Gesellschaft auf länger als
ein Jahr verpflichten;
über die Kontrahierung von Anleihen, die Ausgabe von Schuldverschreibungen der
Gesellschaft und Festsetzung aller Modalitäten solcher Anleihen
über die Kündigung von ausgegebenen Schuldverschreibungen der Gesellschaft;
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