IV. Provinzialordnung. 233
nicht übersteigen. Außerdem steht den Vorstehern von
Provinzialanstalten die Befugniß zu, gegen die ihnen
nachgeordneten Anstaltsbeamten, mit Ausnahme der
oberen Anstaltsbeamten, Geldbußen bis zu zehn Mark
festzusetzen. Gegen die Dieziplinarverfügungen des
Landesdirektors und der Vorsteher von Provinzialanstalten
findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse
statt. In dem auf Entfernung aus dem
Amte gerichteten Verfahren tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten
der Landesdirektor und, sofern das
Verfahren gegen den letzteren selbst oder einen der im
§ 41 gedachten Provinzlalbeamten gerichtet ist, der Minister
des Innern, an die Stelle der Bezirksregierung
beziehungsweise des Disziplinarhofes der Bezirksausschuß
und an die Stelle des Staatsministeriums das Oberverwaltungsgericht.
Die Vertreter der Staatsanwaltschaft
bei dem Bezirksausschusse und dem Oberverwaltungsgerichte
werden vom Minister des Innern ernannt. Die
Verhandlung vor dem Bezirksausschusse und dem Oberverwaltungsgericht
findet im mündlichen Verfahren statt.
Das Gutachten des Disziplinarhofes ist nicht einzuholen.
Das Verfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der
Voruntersuchung durch Beschluß des Bezirksausschusses
eingestellt werden. Die Bestimmung des § 16 Nr. 1
des Gesetzes vom 21. Juli 1852 findet auch auf die
Provinzialbeamten, mit Ausnahme der im § 41 gedachten,
Anwendung.
8 99. Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung
einzelner Anstalten, sowie für die Wahrnehmung