Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

IV.  Provinzialordnung.  233

nicht  übersteigen.  Außerdem  steht  den  Vorstehern  von
Provinzialanstalten  die  Befugniß  zu,  gegen  die  ihnen
nachgeordneten  Anstaltsbeamten,  mit  Ausnahme  der
oberen  Anstaltsbeamten,  Geldbußen  bis  zu  zehn  Mark
festzusetzen.  Gegen  die  Dieziplinarverfügungen  des
Landesdirektors  und  der  Vorsteher  von  Provinzialanstalten
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
  statt.  In  dem  auf  Entfernung  aus  dem
Amte  gerichteten  Verfahren  tritt  an  die  Stelle  des  Regierungspräsidenten
  der  Landesdirektor  und,  sofern  das
Verfahren  gegen  den  letzteren  selbst  oder  einen  der  im
§  41  gedachten  Provinzlalbeamten  gerichtet  ist,  der  Minister
  des  Innern,  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung
beziehungsweise  des  Disziplinarhofes  der  Bezirksausschuß
und  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  das  Oberverwaltungsgericht.
  Die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
bei  dem  Bezirksausschusse  und  dem  Oberverwaltungsgerichte
  werden  vom  Minister  des  Innern  ernannt.  Die
Verhandlung  vor  dem  Bezirksausschusse  und  dem  Oberverwaltungsgericht
  findet  im  mündlichen  Verfahren  statt.
Das  Gutachten  des  Disziplinarhofes  ist  nicht  einzuholen.
Das  Verfahren  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der
Voruntersuchung  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses
eingestellt  werden.  Die  Bestimmung  des  §  16  Nr.  1
des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  findet  auch  auf  die
Provinzialbeamten,  mit  Ausnahme  der  im  §  41  gedachten,
  Anwendung.

8  99.  Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung
  einzelner  Anstalten,  sowie  für  die  Wahrnehmung