Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Für  das
«  Rechnungsjahr
Einnahme.  1905
treten  hinzu

Mark.

Kapitel.
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VI.  Aus  der  Anleibe.

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1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesamt-6
  heit  aller  Bundesstaaten  1  690  800

 

 

Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

 

(Nr.  3221.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905.  Vom  27.  März  1906.
Wir  V  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Köni
4  1
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs)  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  dritte  Nachtrag  zum  Etat  der
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe  2
für  das  Ostafrikanische  Schutzgebiet  auf  2  104  925  Mark  festgestellt

und  tritt  dem  Etat  der  Schutzgebiete  für  1905  binzu.

«  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1906.

(I.  S.)  Wilbelm.

Fürst  von  Bülow.