Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

154  2e0

Untersuchungen  vorzunehmen  oder  solche  durch  geeignete  Sachverständige  oder  eine  Kommission  vornehmen
  zu  lassen  und  die  Abstellung  vorhandener  Mängel  anzuordnen.  Ergibt  die  Untersuchung
eine  Verletzung  der  dem  Arbeitgeber  obliegenden  Verpflichtungen,  so  hat  dieser  die  Kosten  der  Untersuchung
  zu  tragen.

§  5.  Der  Unternehmer  ist  auf  Verlangen  der  Behörde  verpflichtet,  die  eingeführten  Arbeiter
nach  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  nach  dem  Anwerbeort  zurückzubefördern  oder  die  Kosten  der
veranlaßten  Rückbeförderung  zu  erstatten.  Diese  Verpflichtung  erlischt  nach  Ablauf  eines  Jahres,
von  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  ab  gerechnet.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  und  die  Heimsendung
  der  Behörde  anzuzeigen  sowie  über  jeden  in  seinem  Dienste  stehenden  Arbeiter  auf  Verlangen
  Auskunft  zu  geben.

Die  Behörde  kann  die  ärztliche  Untersuchung  der  heimzusendenden  Arbeiter  auf  Kosten  des
Unternehmers  anordnen.

§  6.  Für  jeden  Arbeiter,  der  nach  Beendigung  seines  Dienstverhältnisses  mit  einem  Unternehmer
  im  Schutzgebiete  weiter  verbleibt,  tritt  die  Meldepflicht  nach  §  2  bei  der  für  seinen  Wohnsitz
zuständigen  Behörde  ein.

§  7.  Meldebehörden  sind  die  Kaiserlichen  Bezirksämter  und  Stationen  für  ihre  Bezirke.

§*  8.  Für  die  Anmeldung  gemäß  8  3  ist  eine  Gebühr  von  10./¾  im  alten  Schutzgebiete,
im  Inselgebiete  von  20  7“  und  bei  einer  Vertragsdauer  von  mehr  als  zwei  Jahren  von  30  %  für
die  Person  zu  entrichten.

Bei  Erneuerung  oder  Verlängerung  eines  Vertrages  oder  Dienstverhältnisses  werden  dieselben
  Gebühren  entsprechend  erhoben.

§&  9.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  werden  mit  Geldstrafe
bis  zu  600  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

§  10.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1909  in  Kraft.

Die  an  diesem  Tage  im  Schutzgebiet  bereits  ansässigen  nicht  einheimischen  Eingeborenen
haben  der  Meldepflicht  des  §  2  innerhalb  der  Frist  von  drei  Monaten,  die  Unternehmer  innerhalb
der  gleichen  Frist  der  Meldepflicht  des  §  3  für  die  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  bereits  in
ihrem  Dienste  stehenden  Arbeiter  zu  entsprechen.

§  11.  Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  werden  außer  Kraft  gesetzt:

Die  Verordnung  des  Gouverneurs  von  Deutsch-Neuguinea,  betreffend  die  Einwanderung
und  Einführung  von  Chinesen  in  das  Schutzgebiet  Deutsch-Neuguinea,  mit  Ausnahme  des  Inselgebietes
  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen,  vom  1.  Februar  1904  (Deutsches  Kolonialblatt  1904,
S.  253)  und  die  Ausführungsbestimmungen  zu  dieser  Verordnung  vom  1.  Februar  1904,  ferner  die
Verordnung  des  Bezirksamts  Ponape,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung,  betreffend  die
Anwerbung  und  die  Einfuhr  farbiger  Arbeiter  vom  28.  Januar  1907  (Deutsches  Kol.  Bl.  S.  387).

Herbertshöhe,  den  1.  November  1908.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
Hahl.

 

Verordnung  des  GCouverneurs  von  Deutsch-Meuguinea,  betr.  die  öffnung  der  Reede
von  Angaur  für  den  AKuslandsverkehr.
Vom  22.  November  1908.

Auf  Grund  des  §  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813),  §  5  der
Verfügung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  seemannsamtlichen  und  konsularischen  Befugnisse  und
das  Verordnungsrecht  der  Behörden  in  den  Schutzgebieten,  vom  27.  September  1903  (Deussches
Kolonialblatt  1903,  S.  509)  und  in  Ausführung  des  §  4  der  Zollverordnung  vom  10.  Juni  1908
wird  bestimmt,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Die  Reede  von  Angaur  in  der  Palaungruppe  ist  dem  Auslandsverkehr  geöffnet.
Herbertshöhe,  den  22.  November  1908.
Der  Kaiserliche  Gonverneur.
Hahl.