Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

47

die  Abtretung  der  Schuldforderung  bezahlten
Preises  uͤbersteigt.

Artikel  2.

Der  Umstand,  daß  über  ein  seiner
Ratur  nach  übertragbares  Recht  ein  gerichtlicher
  Streit  anhängig  ist,  bildet  kein
Hinderniß  gegen  die  rechtsgültige  Aberetung
desselben.

Nur  die  Abtretung  streitig  gewordener
Rechte  an  die  in  dem  betreffenden  gerichtlichen
  Verfahren  aufgestellten  Rechtsanwälte,
sowie  an  die  Mitglieder  des  Gerichts,  bei
welchem  der  Streit  anhängig  ist,  bleibt
unter  der  Androhung  der  Nichi#igkeit  verboten.

48

Artikel  3.

Die  Rechtsbeständigkeit  einer  Abrretung
  kann  nicht  durch  die  Einrede  angefochten
  werden,  daß  die  Abrretung  an  eine
mächtigere  Person  geschehen  sei.

Artikel  4.

Das  gegenwaͤrtige  Gesetz  tritt  am
dreißigsten  Tage  nach  seiner  Verkuͤndung
durch  das  Gesetzblatt  in  den  Gebietstheilen
diesseits  des  Rheines  in  Wirksamkeit.

Dasselbe  findet  auf  die  vor  diesem
Tage  geschehenen  Abtretungen  keine  Anwendung.


Gegeben  Muͤnchen,  den  22.  Februar  1855.

Mar.

Erhr.  v.  d.  Pfordten.  v.  A  schenbrenner.  v.  Ringelmann.  v.  Lüder.  v.  Zwehl.  Graf  v.  Aeigeroberg.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Masestaät  des  Königs:
der  Generalsecretär  des  Staatsrathes,

Seb.  von  Kobell.