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Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist der Aufsichtsrat oder mit seiner Genehmigung
der Vorstand befugt, den Säumigen seiner Anrechte aus der Zeichnung und den bereits darauf
bewirkten Leistungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig zu erklären, jedoch nur nach vorheriger
Androhung unter Stellung einer zweiten Erfüllungsfrist von mindestens vier Wochen.
Die Erklärung ist öffentlich und außerdem dem davon Betroffenen persönlich bekannt zu
machen. Damit ist die Kraftloserklärung des über den Anteil ausgegebenen Zwischenscheines zu
verbinden. An Stelle des letzteren wird ein neuer Zwischenschein zur Verfügung der Gesellschaft
ausgefertigt. Für einen Ausfall, den die Gesellschaft bei der Veräußerung des neuen Zwischenscheines
erleidet, bleibt der Säumige verhaftet.
Die auf den für kraftlos erklärten Zwischenscheinen bereits geleisteten Zahlungen werden
dem Reservefonds überwiesen.
§ 16. Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft nach den Bestimmungen der 88§8 12 und
13 ausgefertigte Urkunden beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Teilen
noch dergestalt erhalten, daß dem Aufsichtsrat über ihre Identität kein Zweifel obwaltet, so ist der
Aufsichtsrat ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere diese auf Kosten des Inhabers
gegen neue gleichartige Papiere umzutauschen. Im übrigen ist die Ausfertigung und Ausreichung
neuer Anteile und Zwischenscheine an Stelle der beschädigten oder verloren gegangenen nur nach ge-
richtlicher Kraftloserklärung zulässig.
§ 17. Die Mitglieder können ihre Einlagen nicht zurückfordern, sie haben, solange die
Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach dem Gesellschafts-
vertrage von der Verteilung ausgeschlossen ist.
§ 18. Die Gesellschaft soll unbeschadet der in § 15 enthaltenen Vorschriften eigene Anteile
im regelmäßigen Geschäftsbetriebe weder erwerben noch zum Pfande nehmen.
§* 19. Die Einziehung von Anteilen ist nur zulässig, wenn und soweit sie im Gesellschafts-
vertrage angeordnet oder gestattet ist.
§ 20. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals muß jedem Mitglied auf sein Verlangen ein
seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil an dem die Erhöhung bildenden
Kapital gewährt werden, soweit nicht in dem Beschluß über die Erhöhung ein anderes bestimmt ist.
Für die Geltendmachung des Bezugsrechts der bisherigen Mitglieder kann durch öffentliche
Bekanntmachung eine Frist von mindestens zwei Monaten bestimmt werden. Der Beschluß über die
Erhöhung ist öffentlich bekannt zu machen. Sollen bei einer Erhöhung des Grundkapitals neu zu
schaffende Anteile gegen andere als durch Barzahlung zu bewirken de Leistungen gewährt werden, so
müssen der Gegenstand der Einlage oder Übernahme, die Person, von welcher die Gesellschaft den
Gegenstand erwirbt und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden Anteile oder die für den
übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Beschluß über die Erhöhung des
Grundkapitals festgesetzt werden.
§ 21. Wird eine Herabsetzung des Grundkapitals beschlossen, so muß durch den Beschluß
zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, insbesondere, ob sie zur
teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Mitglieder erfolgt und in welcher Weise die Maß-
regel auszuführen ist.
§* 22. Sowohl der Beschluß über die Erhöhung wie der über die Herabsetzung des
Grundkapitals ist öffentlich bekannt zu machen, und zwar der Beschluß über die Herabsetzung drei-
mal unter Hinzufügung einer Aufforderung an die Gläubiger, ihre Ansprüche anzumelden.
Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung begründet
sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten, sofern sie sich zu diesem Zweck melden.
Zahlungen an Mitglieder dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst er-
folgen, nachdem seit dem Tage, an dem die in Absatz 1 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung zum
dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist und, nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet
haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind.
Eine durch die Herabsetzung bezweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur
Leistung von Einlagen auf die Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.
§& 23. Ist zur Herabsetzung des Grundkapitals eine Verminderung der Zahl der aus-
gegebenen Anteilscheine vorgesehen, so kann die Gesellschaft die Anteilscheine, die trotz öffentlich be-
kannt gemachter dreimaliger Aufforderung binnen einer dabei zu bestimmenden Frist von mindestens
vier Wochen nicht bei ihr eingehen, für kraftlos erklären. Dieser Nachteil muß bei den Bekannt-
muchungen der Aufforderung angedroht sein.