Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

G 311 20 
Verordnung des Souverneurs von Togo, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer 
(Hundesteuerverordnung). 
Vom 3. Februar 1910. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
wird hiermit folgendes verordnet: 
§ 1. In den durch öffentliche Bekanntmachung des Gouverneurs zu bezeichnenden Ort- 
schaften des Schutzgebietes unterliegt jeder Hund im Alter von mehr als drei Monaten der Be- 
steuerung. 
Zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist der Halter des Hundes. 
§ 2. Die Steuer beträgt 10.7 für das Kalenderjahr und ist im Laufe des Januar jeden 
Jahres zu entrichten. 
Für einen im Laufe des Jahres geborenen Hund ist die volle jährliche Steuer zu ent- 
richten, bevor er ein Alter von vier Monaten erreicht hat. 
Für jeden in einen Steuerbezirk eingeführten Hund ist der volle jährliche Steuerbetrag 
binnen eines Monats zu entrichten, sofern der Hund nicht bereits in einem anderen Steuerbezirk des 
Schutzgebietes versteuert ist. 
§ 3. Der Gouverneur kann die Steuer für einzelne Ortschaften durch öffentliche Bekannt- 
machung auf einen geringeren als den im § 2 bezeichneten Betrag festsetzen. 
§* 4. Die Steuer ist ohne besondere Aufforderung an die Kasse der örtlichen Verwaltungs- 
behörde zu entrichten. Die Quittung wird durch Aushändigung einer Blechmarke, auf der der 
Steuerbezirk und das Stenerjahr kenntlich gemacht sind, erteilt. 
§* 5. Werden Hunde ohne Steuermarke betroffen, so können sie von den Organen der 
Verwaltungsbehörde zwecks Feststellung des Halters und Ausübung der Steuerkontrolle eingefangen 
werden. Ergibt sich, daß die Steuer entrichtet ist, so ist der Hund seinem Halter gegen Erstattung 
der Fütterungs= und Aufbewahrungskosten zurückzugeben. 
Läßt sich der Halter des Hundes nicht ermitteln oder wird der Hund nicht binnen drei 
Dagen abgeholt oder wird die Zahlung der Fütterungs= und Aufbewahrungskosten verweigert, so 
kann der Hund meistbietend verkauft oder, falls dies aussichtslos erscheint, zu wissenschaftlichen Ver- 
suchen an die Regierungsärzte des Schutzgebietes abgegeben oder getötet werden. Räudige oder sonst 
mit einer ansteckenden Krankheit behaftete Hunde können, sofern ihr Halter nicht ermittelt ist, un- 
verzüglich getötet werden. 
Der Versteigerungserlös verfällt dem Fiskus. 
§* 6. An Fütterungs= und Aufbewahrungskosten ist für jeden eingefangenen Hund und für 
jeden angefangenen Tag 1 ./7 zu bezahlen. 
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2 und 4 der Verordnung werden mit Geldstrafe 
bis 100 ¼ bestraft. , 
8 8. Diese Verordnung tritt am 1. April 1910 in Kraft. Die Verordnungen des Kaiser— 
lichen Kommissars vom 10. Januar 1892 und des Kaiserlichen Landeshauptmannes vom 27. Mai 
1897 für die Stadtbezirke Lome und Klein-Popo, werden mit Wirkung vom gleichen Tage ausgehoben. 
Die Steuer für das laufende Kalenderjahr ist in ihrem vollen Betrage im Laufe des 
Monats April zu entrichten, soweit nicht die Steuer bereits auf Grund der aufgehobenen Verord- 
nungen entrichtet wurde. « 
Lome, den 3. Februar 1910. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
Bekanntmachung des Couverneurs von TLogo, betr. den Erwerb von Zechten an 
Grundstüchen Eingeborener. 
Vom 10. Februar 1910. 
Die nach § 1 der Verordnung vom 5. September 1904 betr. den Erwerb von Rechten 
an Grundstücken Eingeborener (Kol. Bl. S. 631) erforderliche Genehmigung des Gouverneurs wird 
bei Grundstücken, für welche ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt worden ist, nur dann erteilt, 
wenn die Erklärungen der Beteiligten durch das Bezirksgericht oder eine örtliche Verwaltungsbehörde 
(Bezirksamt, Station) beglaubigt vorgelegt werden. Ferner wird, falls es sich um die Ubertragung 
des Eigentums handelt, die Genehmigung nur dann erteilt, wenn die Ubertragung des Eigentums 
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