Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Anlagen und Fahrzeugen nur die Kosten ganzer Gebäude, maschineller Anlagen und Fahrzeuge, von 
den Oberbaumaterialien auch diejenigen einzelner Stücke zu bestreiten. 
Die Pächterin darf in jedem Jahre bis zu 50 O00 “ Aufwendungen zu Lasten des Er- 
neuerungsfonds ohne Genehmigung des Verpächters machen, weitere Aufwendungen bedürfen der 
Genehmigung des Verpächters. 
Die Pächterin legt in den Erneuerungsfonds am 1. April 1910 den Betrag von 
1 000 000 “ und von da ab am Schlusse eines jeden Betriebsjahres die Summe von 350 000 ¾, 
sowie von den nach Abschluß des Vertrages für Neuanlagen, Erweiterungen, Vermehrungen und 
Verbesserungen aus dem Baufonds oder vom Fiskus gemäß § 5 und § 10 aufgewendeten Beträgen 
die untenstehenden Prozentsätze des Beschaffungswerts bis zur Höhe von 100 v. H. als Entgelt für 
die Wertverminderung. Der Erneuerungsfonds verbleibt zinsfrei in Verwahrung und zur freien 
Verfügung der Gesellschaft und wird nur so lange gespeist, bis er den Neuwert der zu erneuernden 
Gegenstände erreicht oder wieder erreicht hat. 
Die Wertverminderung für jedes Jahr der Liege= oder Betriebsdauer der einzelnen Gegen- 
stände wird auf folgende Prozentsätze der Beschaffungskosten einschließlich aller Kosten bis zur 
betriebsfähigen Herstellung festgesetzt. 
Feldspur Kapspur 
a) Lokomotig enanrlrr: 5 v. H. 4 v. H. 
b) Wiggen ...... - 3 
J) Gleis für die ersten 60 um ...... 10 - 10- 
furdenReIt........... III-z- Lisz- 
d)furGebäude........... - 2- 
e)furmascl)melleAnlagen... ... 4- 4- 
Die Zeit vor dem 1. April 1907 bleibt unberüchichtigt. 
Die Pächterin ist verpflichtet, über die Verwendung des Erneuerungsfonds dem Verpächter 
jährlich Rechnung zu legen. 
Nach Beendigung der Pachtung wird der dann vorhandene Erneuerungsfonds an den Ver— 
pächter abgeführt. 
Betriebsjahr. 
8 8. Das Betriebsjahr rechnet vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des 
nächsten Jahres. 
Pachtzins und Abgabe. 
8 9. 1. Die Pächterin verzinst dem Verpächter den Kaufpreis der Eisenbahn zuzüglich 
der gemäß § 5 vom Fiskus geleisteten Aufwendungen im 
ersten Pachtjahre mit. 4,6 v. H. 
zweiten 4.7— 
dritten - - 4,.8 
vierten - - — 
fünften - 5600 
sechsten bis zehnten Pachtjahre mit 5½ = 
elften bis zwanzigsten - 6,0 —- 
einundzwanzigsten bis dreißigsten Pachtjahre mit 6½ jährlich. 
Diese Zinsen sind am Schlusse eines jeden Betriebsjahres fällig und in Berlin zu zahlen. 
Für die Zeit zwischen Fälligkeit und Zahlung des Kaufpreises der Eisenbahn — § 1, 1 — kommen 
von ihnen 4% jährlicher Zinsen auf den jeweils unbezahlten Teil des Kaufpreises in Abzug. 
Zahlungen, die an den ersten beiden Werktagen des neuen Betriebsjahres geschehen, gelten als am 
Schlusse des alten Betriebsjahres geleistet. 
2. Solange der Fiskus vor und während der Pachtzeit auf seiner Bahnstrecke Swakop- 
mund—Jakalswater— Karibib in Friedenszeiten keinen öffentlichen Durchgangsverkehr unterhält, hat 
die Gesellschaft an den Fiskus von den auf die Pachtbahn entfallenden Frachteinnahmen aus dem 
Verkehr zwischen den beiden Stationen Swakopmund und Karibib (Ort und Durchgang) mit Ausnahme 
der Post= und Viehsendungen sowie aller zu 7 Pfg./tam oder billiger geschehenen Beförderungen 
Abgaben zu entrichten, und zwar:
	        
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