Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

V 68 20 
16 234 807 & im Vorjahre, davon entfielen auf 
Gold 15 393 855 L bzw. 14 137 441 K. 
Bemerkenswert ist der enorme Rückgang 
der Diamantenausfuhr, die mit 615 093 4A 
nur die Hälfte der Ausfuhr 1908 ausmachte. 
Wahrscheinlich ist der Einfluß der Depression im 
vorigen Jahre, als die Diamanten verschifft 
wurden, unterschätzt worden. Gleichfalls zurück- 
gegangen ist die Maiseinfuhr mit 37 445 &K gegen 
56 099 & im Vorzjahre. 
Mehrausfuhren weisen ferner auf Kohle mit 
25 336 (15 782) &, Kupfererz und Regulus mit 
49 350 (21 150) L, Häute und Felle mit 66 170 
(44 250) L und Schafwolle mit 207 951 
(137 106) L. 
(Nach einem Bericht des Kaiserl. Konsulats in Pretoria.) 
Einfuhrdehandlung kranker Kartoffeln in Transvaal 
und in der Oranjeflußkolonie. 
Kartoffeln, die aus den Nachbarkolonien nach 
Transvaal eingeführt werden, sind nach einer 
Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirt- 
schaft und Forsten in Transvaal (Nr. 945/1909) 
in Volksrust, Vereeniging oder Christiana zu 
untersuchen und, wenn sie frei von Insektenplage 
und Pflanzenkrankheiten sind, nach ihrem Be- 
stimmungsort abzulassen. Sind sie aber mit irgend 
einer Krankheit behaftet, so hat der Absender oder 
Empfänger die Wahl, die Kartoffelsendung zurück- 
zusenden oder auf seine Kosten nach Johannes- 
burg zu leiten, damit sie dort unter Aufsicht des 
Pflanzeninspektors ausgelesen werden. Für das 
Auslesen wird eine Gebühr von 6 Pence für die 
Kiste oder den Sack berechnet. 
Werden Kartoffeln von übersee eingeführt, so 
werden sie, wenn der Absender oder Empfänger 
die Auslesungskosten nicht bezahlen will, binnen 
vier Tagen nach ihrer Ankunft vernichtet. 
In ganzen Eisenbahnwagenladungen nach Jo- 
hannesburg oder Pretoria bestimmte Saatkartoffeln 
werden an den Grenzstationen Transvaals nicht 
angehalten, sondern bei ihrer Ankunft im Be- 
stimmungsort untersucht. 
Kartoffelsendungen, die bei ihrer Ankunft mit 
der Schorfkrankheit Chrysophyletis endobiotica 
Schil. behaftet befunden werden, werden nicht 
ausgelesen, sondern unmittelbar nach ihrer An- 
kunft nach Vorschrift der Bekanntmachung 
Nr. 646/1909“) vernichtet. 
* 
1 
In der Oranjeflußkolonie können nach 
einer Bekanntmachung des Ministeriums für Land- 
wirtschaft und Forsten (Nr. 1207/1909) vom 
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 804. 
  
1. Oktober 1909 ab Sendungen von Kartoffeln, 
die nach Pretoria oder Stationen nördlich und 
östlich von Pretoria bestimmt sind, in Pretoria 
nach Vorschrift der Bekanntmachung über das 
Auslesen kranker Kartoffeln in Johannesburg aus- 
gelesen werden. 
Für das Auslesen wird eine Gebühr von 
6 Pence für die Kiste oder den Sack erhoben. 
Natal. 
Vorschriften für die Überwachung der Ein- 
fuhr ausländischer Tiere und tierischer 
Stoffe. 
Der Gesetzentwurf, betreffend die Uberwachung 
der Einfuhr ausländischer Tiere und tierischer 
Stoffe,) ist vom Parlament mit einigen Abände- 
rungen angenommen worden. Das Gesetz be- 
stimmt, daß die Einfuhr folgender Tiere und 
tierischer Stoffe in Natal nur nach Einholung der 
Erlaubnis des Landwirtschaftsministers und unter 
genau vorgeschriebenen Bedingungen erlaubt ist: 
Bienen und ihre Larven, Honig, Bienenwachs, 
einschließlich künstlicher und natürlicher Waben, 
und andere unbearbeitete Erzeugnisse der Bienen- 
zucht. « 
Tiere, die für gewöhnlich zu den zoologischen 
Exemplaren gerechnet werden. 
Alle Tiere und Gegenstände, die den Vor- 
schriften des Gesetzes entgegen eingeführt werden, 
sollen in Beschlag genommen und vernichtet 
werden, oder es soll über sie nach Anweisung 
des Ministers für Landwirtschaft verfügt werden. 
(The Board of Trade Journul.) 
Uganda-Schutggeblet. 
Beschränkung der Ausfuhr von Straußen, 
Straußeneiern und Straußenfedern. 
Durch Gesetz vom 28. Oktober 1909 (Ostrich 
Ordinance 1909) — Nr. 19/1909 — sind über 
das Halten, Jagen und die Ausfuhr von Straußen 
sowie über den Handel mit Straußeneiern und 
Straußenfedern im Uganda-Schutzgebiet ähnliche 
Vorschriften erlassen worden, wie sie für das 
Schutzgebiet Britisch-Ostafrika bestehen (Gesetz vom 
11. Oktober 1907, Nr. 8/1907). Danach dürfen 
Straußenfedern nur von einem eingetragenen 
Straußenzüchter ausgeführt werden, der sie von 
gezähmten und auf seiner Farm gehaltenen 
Straußen oder von einem konzessionierten Feder- 
händler erhalten hat. 
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 1157.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.