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16 234 807 & im Vorjahre, davon entfielen auf
Gold 15 393 855 L bzw. 14 137 441 K.
Bemerkenswert ist der enorme Rückgang
der Diamantenausfuhr, die mit 615 093 4A
nur die Hälfte der Ausfuhr 1908 ausmachte.
Wahrscheinlich ist der Einfluß der Depression im
vorigen Jahre, als die Diamanten verschifft
wurden, unterschätzt worden. Gleichfalls zurück-
gegangen ist die Maiseinfuhr mit 37 445 &K gegen
56 099 & im Vorzjahre.
Mehrausfuhren weisen ferner auf Kohle mit
25 336 (15 782) &, Kupfererz und Regulus mit
49 350 (21 150) L, Häute und Felle mit 66 170
(44 250) L und Schafwolle mit 207 951
(137 106) L.
(Nach einem Bericht des Kaiserl. Konsulats in Pretoria.)
Einfuhrdehandlung kranker Kartoffeln in Transvaal
und in der Oranjeflußkolonie.
Kartoffeln, die aus den Nachbarkolonien nach
Transvaal eingeführt werden, sind nach einer
Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirt-
schaft und Forsten in Transvaal (Nr. 945/1909)
in Volksrust, Vereeniging oder Christiana zu
untersuchen und, wenn sie frei von Insektenplage
und Pflanzenkrankheiten sind, nach ihrem Be-
stimmungsort abzulassen. Sind sie aber mit irgend
einer Krankheit behaftet, so hat der Absender oder
Empfänger die Wahl, die Kartoffelsendung zurück-
zusenden oder auf seine Kosten nach Johannes-
burg zu leiten, damit sie dort unter Aufsicht des
Pflanzeninspektors ausgelesen werden. Für das
Auslesen wird eine Gebühr von 6 Pence für die
Kiste oder den Sack berechnet.
Werden Kartoffeln von übersee eingeführt, so
werden sie, wenn der Absender oder Empfänger
die Auslesungskosten nicht bezahlen will, binnen
vier Tagen nach ihrer Ankunft vernichtet.
In ganzen Eisenbahnwagenladungen nach Jo-
hannesburg oder Pretoria bestimmte Saatkartoffeln
werden an den Grenzstationen Transvaals nicht
angehalten, sondern bei ihrer Ankunft im Be-
stimmungsort untersucht.
Kartoffelsendungen, die bei ihrer Ankunft mit
der Schorfkrankheit Chrysophyletis endobiotica
Schil. behaftet befunden werden, werden nicht
ausgelesen, sondern unmittelbar nach ihrer An-
kunft nach Vorschrift der Bekanntmachung
Nr. 646/1909“) vernichtet.
*
1
In der Oranjeflußkolonie können nach
einer Bekanntmachung des Ministeriums für Land-
wirtschaft und Forsten (Nr. 1207/1909) vom
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 804.
1. Oktober 1909 ab Sendungen von Kartoffeln,
die nach Pretoria oder Stationen nördlich und
östlich von Pretoria bestimmt sind, in Pretoria
nach Vorschrift der Bekanntmachung über das
Auslesen kranker Kartoffeln in Johannesburg aus-
gelesen werden.
Für das Auslesen wird eine Gebühr von
6 Pence für die Kiste oder den Sack erhoben.
Natal.
Vorschriften für die Überwachung der Ein-
fuhr ausländischer Tiere und tierischer
Stoffe.
Der Gesetzentwurf, betreffend die Uberwachung
der Einfuhr ausländischer Tiere und tierischer
Stoffe,) ist vom Parlament mit einigen Abände-
rungen angenommen worden. Das Gesetz be-
stimmt, daß die Einfuhr folgender Tiere und
tierischer Stoffe in Natal nur nach Einholung der
Erlaubnis des Landwirtschaftsministers und unter
genau vorgeschriebenen Bedingungen erlaubt ist:
Bienen und ihre Larven, Honig, Bienenwachs,
einschließlich künstlicher und natürlicher Waben,
und andere unbearbeitete Erzeugnisse der Bienen-
zucht. «
Tiere, die für gewöhnlich zu den zoologischen
Exemplaren gerechnet werden.
Alle Tiere und Gegenstände, die den Vor-
schriften des Gesetzes entgegen eingeführt werden,
sollen in Beschlag genommen und vernichtet
werden, oder es soll über sie nach Anweisung
des Ministers für Landwirtschaft verfügt werden.
(The Board of Trade Journul.)
Uganda-Schutggeblet.
Beschränkung der Ausfuhr von Straußen,
Straußeneiern und Straußenfedern.
Durch Gesetz vom 28. Oktober 1909 (Ostrich
Ordinance 1909) — Nr. 19/1909 — sind über
das Halten, Jagen und die Ausfuhr von Straußen
sowie über den Handel mit Straußeneiern und
Straußenfedern im Uganda-Schutzgebiet ähnliche
Vorschriften erlassen worden, wie sie für das
Schutzgebiet Britisch-Ostafrika bestehen (Gesetz vom
11. Oktober 1907, Nr. 8/1907). Danach dürfen
Straußenfedern nur von einem eingetragenen
Straußenzüchter ausgeführt werden, der sie von
gezähmten und auf seiner Farm gehaltenen
Straußen oder von einem konzessionierten Feder-
händler erhalten hat.
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 1157.