Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Es ließe sich aber eine weniger den Ostmarkenverhält- 
nissen nachgebildete Tätigkeit einer solchen G. m. b. H. 
denken, an der das Wesentlichste ist, daß der Staat 
nicht allein, sondern in Verbindung mit Genossenschaften 
und anderen an der Entwicklung des Landes sehr inter- 
essierten Unternehmungen, Gesellschaften und Firmen, 
eine gemeinnütgige Tätigkeit auf dem Gebiete des land- 
wirtschaftlichen Kreditwesens betreibt. Dies alles ist 
wenigstens einer Erörterung wert. 
7. Ein Vorbild, das bisher noch nicht bei den 
Vorschlägen für ein südwestafrikanisches Kreditinstitut 
in Betracht gezogen worden ist, ist schließlich die 
  
Agrikulturbank für Transvaal, deren Verhältnisse sich 
in der Anlage 1 genau dargelegt finden. Es würde 
sich darum handeln, mit einem Reichsdarlehen an das 
Schutzgebiet, dessen Verzinsung und Amortisation wegen 
der derzeitigen Belastung des Schutzgebietsetats mit 
den Eisenbahnanleihen vielleicht erst nach einer Reihe 
von Jahren ins Auge zu fassen wäre, oder mit einer 
Schungebietsanleihe unter Reichsgarantie, die aber 
voraussichtlich in der ersten Zeit in Anspruch genommen 
würde, die Mittel für eine alle Zweige des landwirt- 
schaftlichen Kredites in gleicher Weise umfassenden 
großen Agrikulturbank zu liefern. 
  
  
Anlagen zum 
Anlage 1. 
Das TUransvaal Candbankgesetz von 1907 
nebst den Uovellen von 1008 und 1000. 
(Land and Agricultural Bank Act 1907 — The Land 
and Agricultura! Amendment Act 1908 — The Land 
and Agricultural Further Amendment Act 1900.) 
Auf Grund des oben genannten Gesetzes ist für 
Transvaal eine Landbank gegründet worden, welche 
die Aufgabe hat, zu landwirtschaftlichen Zwecken gegen 
Onpothek Gelder auszuleihen, 
1. auf sogenanntes Frechold Land, das ist Grund 
und Boden, der ohne Zeitgrenze dem Besitzer des 
Landes als freies Eigentum gehört, 
2. auf Quit Rent Land, das sind Ländereien, die 
auf Erbpacht vergeben sind, und 
3. auf Ländereien, die unter der „Oeenpation 
Farms Ordinance 1904“ vergeben worden sind. 
Das letztgenannte Gesetz weist Regierungsland 
in einigen Bezirken des Transvaal Bewerbern mit der 
Aussicht auf spätere Eigentumsübertragung unter der 
Bedingung zu, daß es andauernd unter Kultur gehalten 
wird und an die Regierung zurückfallen solle, sowie 
die Bebauung des Landes aufhört. 
Der Bank ist ein Betriebskapital von 2 Millionen 
Pfd. St. von der Finanzverwaltung des Landes aus 
ciner unter Garantie der Londoner Regierung auf- 
genommenen Staatsanleihe zur Verfügung gestellt, 
die sie mit 310% zu den vorgeschriebenen Terminen 
zu verzinsen hat. Die Gewährung von Darlehn auf 
die vorgenannten Arten von Ländereien soll zu nach- 
folgenden Zwecken erfolgen: 
al Verbesserung von Baulichkeiten auf den Farmen, 
Bewässerungsanlagen. Einfriedigung für Abholzungen, 
Anpflanzung von Obstbäumen und Anlegung von 
Weingärten, 
| Beschaffung von Vieh und Pflangen aller Art 
und landwirtschaftlichen Maschinen usw., 
c) Abzgahlung von auf dem Grundstück ruhenden 
Schulden sowie auch von anderen Verbindlichkeiten, 
d) gelegentliche Kosten für die Aufteilung des Landes, 
Cq Errichtung und Förderung landwirtschaftlicher 
Industrie zweige (Wolle, Tabak, Leder, Molkereien usw., 
Anbau, Verkauf und Ausfuhr von Früchten!, 
k) Erwerb von Land zu irgendeinem der unter 
a. b und e genannten Zwecke durch eine Person oder 
eine Gruppe von Personen, deren finanzielle Mittel 
zur Fortführung obengedachter Zwecke als ausreichend 
crachtet werden. 
Unterstellt ist die Bank einem Direktorium von 
5 Mitgliedern, die vom Gouverneur ernannt werden. 
Die Direktoren haben unter sich einen Vorsitzenden 
u erwählen. Beigegeben ist dem Direktorium ein 
Geschäfteleiter. · 
Referatzoepfh 
  
Ziel der Darlehnsgewährung soll danach in allen 
Fällen sein eine Erhöhung der Verwendbarkeit des 
betreffenden Grundstücks zu landwirtschaftlichen Zwecken 
durch Anlegung von Kulturen, Landesmeliorationen 
und dergleichen, oder auch zur Abstoßung älterer 
Schulden. Beliehen sollen Ländereien der oben- 
bezeichneten Art nur werden, wenn sie mit anderen 
Hypotheken noch nicht belastet sind, es sei denn, daß 
das neue Darlehn zur Abstoßung alter Hypotheken 
erfolgt. 
Der Mindestbetrag eines aufzunehmenden Dar- 
lehns soll sich auf 50 L, der Höchstbetrag auf 2500 K 
belanfen. Höhere Darlehen bis zu 5000 L sollen nur 
für bestimmte größere Unternehmungen mit Genehmi-= 
gung des Gonverneurs gewährt werden dürsen. Free- 
hold und Qunt Rem land sollen nicht höher als bis 
60 00 ihres Wertes beliehen werden. Liegen sie in 
ungesunder Gegend, so soll die Gewährung des Dar- 
lehnus ferner davon abhängig sein, daß sie bewohnt 
sind. Die unter der Occuparion Farm Ordinance 1904 
vergebenen Ländereien sollen nur unter der Voraus- 
setzung beliehen werden, daß der Landinhaber alle ihm 
obliegenden Bedingungen erfüllt hat. 
Nach dem Gesetz von 1907 waren zwei Arten von 
Beleihung vorgesehen: 
1. die „fixcd loans“, das sind Beleihungen auf 
einen 5 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, nach 
dessen Ablauf das ganze Darlehn sofort ganz zurück- 
gezahlt werden mutß, 
2. die nstalment lonns“, das sind Beleihungen 
auf einen längeren, 25 Jahre nicht überschreitenden 
Zeitraum, währenddessen eine ratenweise Zurückzahlung 
des Darlehns zu erfolgen hat. 
Verzinst werden sollen die gewährten Darlehn auf 
Instalment lonns mit nicht mehr als 6% . Die Zinsen 
sollen bei Ratenabzahlungen mit den letzteren zugleich, 
und zwar halbjährlich pränumerando bezahlt werden. 
Von den Ratengahlungen abgesehen soll der Darlehns- 
empfänger berechtigt sein, weitere noch nicht fällige Be- 
träge in Anrechnung auf seine Schuld abzugahlen. Diese 
Beträge sollen sich jedoch auf mindestens 5# oder ein Riel- 
faches von 5 L belaufen. Sie sollen dem Zurückzahler 
mit 1% Zinsen bis zur Tilgung der Schuld ange- 
rechnet werden. Die auf 5 Zahre gewährten Darlehen 
(fisod loans) sollen erst am Ende der 5 jährigen Frist 
rückzahlbar sein. Bei Rückzahlung des Darlehus inner- 
halb dieser Zeit findet das gleiche Verfahren statt wie 
bei den lustalment loenns. Die Zinsen dürfen nicht 
mehr als 6% betragen und sind halbjährlich im voraus 
zahlbar. Die erste Ziusrate ist von dem Darlehn 
abzugiehen. 
Nach der Novelle von 1908 sind die Vorschriften 
über die vorstehend aufgeführten Arten der Darlehen 
aufgehoben worden, an deren Stelle die folgenden 
Bestimmungen getreten sind. 
95— 
% 
7
	        
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