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Benachrichtigung die betreffende Nummer im Anmeldebuch als erledigt zu löschen. Trifft der Nach-
weis über den Verbleib der Waren bei der Eingangsgzollstelle nach Ablauf der Transportfrist zu-
züglich des für die Zusendung des Nachweises mit der Post nötigen Zeitraumes nicht ein, so ist die
Zollstelle des Bestimmungsortes unter kurzer Mitteilung des Tatbestandes zur Erbringung des wei-
teren Nachweises aufzufordern.
§& 47. Bei der Abfertigung von Ausfuhrgegenständen bei einer Zollstelle im Innern finden
die §§ 44/46 entsprechende Anwendung. Die Ausfuhr ist von der Zollstelle des Ausgangsortes zu
beaufsichtigen und zu bescheinigen. Die dabei vorzunehmende Prüfung ist eine allgemeine (§ 46 d.
Z. V. O.). Eine spezielle Prüfung (47 Abs. 2 d. Z. V.) ist auf Antrag des Warenführers oder in
dem Fall vorzunehmen, in dem der Verdacht besteht, daß eine Vertauschung oder Veränderung der
Frachtstücke während des Transportes stattgefunden hat.
Eisenbahn-Güterverkehr.
§ 48. Gegenstände, die nach Maßgabe des § 50 d. 3Z. V. O. auf Eisenbahnen unter Zoll-
aufsicht befördert werden, müssen auf dem Eisenbahnfrachtbrief durch zollamtliche Abstempelung und
einen Vermerk als Zollgüter ausdrücklich bezeichnet sein. Die Eisenbahnverwaltung darf solche Güter
zur Beförderung nur annehmen, wenn ihr zugleich die zugehörigen, mit dem Prüfungsvermerk ver-
sehenen Zollanmeldungen vorgelegt werden.
§ 49. Einfuhrgegenstände, deren Schlußabfertigung nach Maßgabe des § 45 d. Z. V. O.
bei einer Zollstelle im Innern erfolgen soll, dürfen mit der Eisenbahn nur nach solchen Stationen
befördert werden, an denen sich Zollstellen befinden. Die Eisenbahnverwaltung hat diese Gegenstände
unter Vorlegung der Zollanmeldung der betreffenden Zollstelle vorzuführen, welche die Gegenstände
ihrer Bestimmung gemäß abfertigt oder sie der Zollstelle des Bestimmungsortes überweist, falls dieser
nicht an der Bahn liegt.
§ 50. Die Zollbeamten haben das Recht, die Verladung und Ausladung der unter Zoll--
kontrolle stehenden Eisenbahngüter zu beaufsichtigen. Die Angestellten der Eisenbahn sind verpflichtet,
den Zollbeamten auf Verlangen Auskunft zu erteilen und nach Möglichkeit Hilfe zu leisten, sowie
den Oberbeamten der Zollverwaltung und den Leitern der zuständigen Zollstelle Einblick in die
Frachtkarten, Frachtbriefe und die auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zu gewähren. Dabei
ist die Verursachung von fahrplanwidrigen Verzögerungen möglichst zu vermeiden.
Die Zollbeamten sind ferner befugt, den Bahnkörper und während der Betriebsdauer auf
der Bahnstrecke auch die dort vorhandenen Gebäude und Diensträume zu betreten und die von ihnen
für nötig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. Die mit der Kontrolle des Bahngolldienstes be-
auftragten europäischen Zollbeamten sind mit allen Zügen in Abteilungen 2. Klasse unentgeltlich zu
befördern.
Als Ausweis dient eine vom Zolldirektor ausgestellte Legitimationskarte.
Umschließungen und Verpackungen.
§ 51. Für den Begriff „Flasche“ im Sinne der Ziffern le, 2 und 3 des Zolltarifs ist
die handelsübliche Benennung maßgebend. In zweifelhaften Fällen gelten Umschließungen von
½ Liter Inhalt und darunter als halbe Flaschen, von mehr als ½ bis einschließlich 1 Liter Inhalt
als ganze Flaschen.
Postsendungen.
§& 52. Alle mittels der Reichspost vom Auslande eingehenden Gegenstände unterliegen der
zollamtlichen Abfertigung.
Die Zollstellen haben den Postanstalten auf Verlangen über die erfolgte Ablieferung der
eingegangenen Postpakete Quittung zu leisten. Uber die an die Postanstalten zurückgegebenen Pakete
haben die letzteren Quittung auszustellen.
§* 53. Die Zollstellen liefern die Pakete gegen Aushändigung der zugehörigen Begleit-
adressen aus. Sind von den letzteren Postwertzeichen abgelöst, so ist die Herausgabe der Pakete erst
dann zulässig, wenn die Postanstalt durch Vermerk auf der Begleitadresse die Herausgabe genehmigt
hat. Gehen Postpakete ohne Begleitadressen ein, so fertigt die Postanstalt Notadressen aus, die zur
Empfangnahme der Pakete berechtigen. Die Begleitadressen werden von Zeit zu Zeit von der Zoll-
stelle an die Postanstalt gegen Quittung zurückgegeben.
§ 54. Fehlt bei einem Pakete die zugehörige Zollinhaltserklärung, so ist von der Zollstelle
eine Prüfungsbescheinigung auszustellen, in die neben dem Vermerk „Ohne Zollinhaltserklärung ein-
gegangen“ der durch eingehende Prüfung festgestellte Befund aufzunehmen ist.