W 477 20
Diese Bestimmungen find bei der Beschaffungsstelle für die Schutzgebiete in Berlin und beim
Hauptmagazin in Duala erhältlich.
Buea, den 24. April 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Ebermaier.
Verordnung des GCouverneurs von Samoa, betr. die Kufhebung vom früheren
Ounizipalrat von Kpia erlassener Verordnungen.
Vom 17. Februar 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin-
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird
folgendes verordnet:
§* 1. Die vom früheren Munizipalrat von Apia erlassenen, mit den kurzen Titeln „The
Police Offences Ordinance 1892“ und „The Police Offences Ordinance Amendment Ordinance
1894“ bezeichneten Verordnungen werden aufgehoben.
§ 2. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Apia, den 17. Februar 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Schultz.
Verordnung des Couverneurs von Samoa, betr. den Verkehr auf öffentlichen Wegen
des Schutzgebiets.
Vom 17. Februar 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin-
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird
folgendes verordnet:
§& 1. In den vom Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung zu bezeichnenden Teilen
des Schutzgebiets gelten für den Verkehr mit Fuhrwerken, Motorwagen und Fahrrädern sowie für
den Reitverkehr auf öffentlichen Wegen die nachfolgenden Bestimmungen.
§ 2. Fuhrwerke, Motorwagen, Radfahrer und Reiter haben im Falle des Begegnens
einander nach der rechten Seite auszuweichen. Das überholen hat nach der linken Seite hin
zu erfolgen.
Bei starken Wegekrümmungen und bei Wegekreuzungen haben sie unbeschadet der Vorschrift
des Abs. 1 Satz 2 die rechte Wegseite zu benutzen.
§ 3. Fuhrwerke, Motorwagen und Fahrräder müssen von Einbruch der Dunkelheit an
mit einem hellbrennenden, nach vorn fallenden Licht versehen sein, auch wenn sie nicht in der Fahrt
begriffen find. .
§ 4. Über Brücken darf nur im Schritt gefahren und geritten werden. Motorwagen und
Fahrräder haben entsprechend langsam zu fahren.
§* 5. Motorwagen und Fahrräder müssen mit einer laut tönenden Signalvorrichtung und
einer Bremse versehen sein.
#s 6. Wo die Ortlichkeiten, lebhafter Verkehr, Ansammlungen von Menschen oder sonstige
Umstände es zur Verhütung von Unfällen erfordern, oder wenn Tiere beim Vorbeifahren scheuen,
ist ganz langsam zu fahren und zu reiten oder, wenn nötig, anzuhalten bzw. abzusteigen.
§ 7. Motorführer und Radfahrer haben entgegenkommende, zu überholende, in der Fahr-
richtung befindliche oder die Fahrrichtung kreuzende Personen rechtzeitig durch ein deutlich hörbares
Signal auf ihr Nahen aufmerksam zu machen.
In gleicher Weise ist vor Wegekreuzungen und in Fällen, wo gemäß § 6 ganz langsam
zu fahren ist, Signal zu geben.