Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W  477  20

Diese  Bestimmungen  find  bei  der  Beschaffungsstelle  für  die  Schutzgebiete  in  Berlin  und  beim
Hauptmagazin  in  Duala  erhältlich.
Buea,  den  24.  April  1912.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
Ebermaier.

 

Verordnung  des  GCouverneurs  von  Samoa,  betr.  die  Kufhebung  vom  früheren
Ounizipalrat  von  Kpia  erlassener  Verordnungen.
Vom  17.  Februar  1912.

Auf  Grund  des  §  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813)  in  Verbindung
  mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903  (Kol.  Bl.  S.  509)  wird
folgendes  verordnet:

§*  1.  Die  vom  früheren  Munizipalrat  von  Apia  erlassenen,  mit  den  kurzen  Titeln  „The
Police  Offences  Ordinance  1892“  und  „The  Police  Offences  Ordinance  Amendment  Ordinance
1894“  bezeichneten  Verordnungen  werden  aufgehoben.

§  2.  Diese  Verordnung  tritt  am  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Apia,  den  17.  Februar  1912.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
In  Vertretung:

Schultz.

Verordnung  des  Couverneurs  von  Samoa,  betr.  den  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen
des  Schutzgebiets.
Vom  17.  Februar  1912.

Auf  Grund  des  §  15  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813)  in  Verbindung
  mit  §  5  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  September  1903  (Kol.  Bl.  S.  509)  wird
folgendes  verordnet:

§&  1.  In  den  vom  Gouverneur  durch  öffentliche  Bekanntmachung  zu  bezeichnenden  Teilen
des  Schutzgebiets  gelten  für  den  Verkehr  mit  Fuhrwerken,  Motorwagen  und  Fahrrädern  sowie  für
den  Reitverkehr  auf  öffentlichen  Wegen  die  nachfolgenden  Bestimmungen.

§  2.  Fuhrwerke,  Motorwagen,  Radfahrer  und  Reiter  haben  im  Falle  des  Begegnens
einander  nach  der  rechten  Seite  auszuweichen.  Das  überholen  hat  nach  der  linken  Seite  hin
zu  erfolgen.

Bei  starken  Wegekrümmungen  und  bei  Wegekreuzungen  haben  sie  unbeschadet  der  Vorschrift
des  Abs.  1  Satz  2  die  rechte  Wegseite  zu  benutzen.

§  3.  Fuhrwerke,  Motorwagen  und  Fahrräder  müssen  von  Einbruch  der  Dunkelheit  an
mit  einem  hellbrennenden,  nach  vorn  fallenden  Licht  versehen  sein,  auch  wenn  sie  nicht  in  der  Fahrt
begriffen  find.  .

§  4.  Über  Brücken  darf  nur  im  Schritt  gefahren  und  geritten  werden.  Motorwagen  und
Fahrräder  haben  entsprechend  langsam  zu  fahren.

§*  5.  Motorwagen  und  Fahrräder  müssen  mit  einer  laut  tönenden  Signalvorrichtung  und
einer  Bremse  versehen  sein.

#s  6.  Wo  die  Ortlichkeiten,  lebhafter  Verkehr,  Ansammlungen  von  Menschen  oder  sonstige
Umstände  es  zur  Verhütung  von  Unfällen  erfordern,  oder  wenn  Tiere  beim  Vorbeifahren  scheuen,
ist  ganz  langsam  zu  fahren  und  zu  reiten  oder,  wenn  nötig,  anzuhalten  bzw.  abzusteigen.

§  7.  Motorführer  und  Radfahrer  haben  entgegenkommende,  zu  überholende,  in  der  Fahrrichtung
  befindliche  oder  die  Fahrrichtung  kreuzende  Personen  rechtzeitig  durch  ein  deutlich  hörbares
Signal  auf  ihr  Nahen  aufmerksam  zu  machen.

In  gleicher  Weise  ist  vor  Wegekreuzungen  und  in  Fällen,  wo  gemäß  §  6  ganz  langsam
zu  fahren  ist,  Signal  zu  geben.