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Nr. 3676.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen-
sitänden des Gartenbaues. Vom 28. Oktober 1909.
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153)
bestimme ich:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänz-
linge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen,
Gärten oder Gewächshäusern der an der internationalen Reblaus-
konvention beteiligten Staaten stammen, darf fortan auch über das
Großherzoglich Luxemburgische Zollamt I. Ulflingen erfolgen, wenn die
Sendungen mit vorschriftsmäßigen Begleitpapieren — vergleiche § 4
Ziffer 3 der vorgenannten Verordnung — versehen sind.
Berlin, den 28. Oktober 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Jonquizeres.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.