Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Wartegeld,  das  aus  der  sächsischen  Staatskasse  oder  einer  sächsischen
Hofkasse  gezahlt  wird;
2.  Angehörige  anderer  deutscher  Staaten,  und  zwar:

a)  wenn  sie,  ohne  gleichzeitig  in  ihrem  Heimatsstaat  einen  Wohnsitz  zu
haben,  in  Sachsen  wohnen  oder,  ohne  anderswo  im  Reiche  einen
Wohnsitz  zu  haben,  sich  in  Sachsen  aufhalten,  mit  ihrem  gesamten
Einkommen;

b)  in  allen  anderen  Fällen  mit  dem  Einkommen,  das  aus  sächsischem
Grundbesitz  oder  aus  einem  in  Sachsen  betriebenen  Gewerbe  her—
rührt,  ingleichen  mit  dem  Einkommen  an  Gehalt,  Pension  und
Wartegeld,  das  aus  der  sächsischen  Staatskasse  oder  einer  sächsischen
Hofkasse  gezahlt  wird;

3.  Ausländer,  und  zwar:

a)  wenn  sie  in  Sachsen  einen  Wohnsitz  haben  oder  sich  dauernd,  d.  h.
mindestens  ein  Jahr  lang  ununterbrochen  oder  drei  Jahre  lang  mit
Unterbrechungen  in  Sachsen  aufhalten,  mit  ihrem  gesamten  Ein—
kommen;

b)  in  allen  anderen  Fällen  mit  dem  Einkommen,  das  aus  sächsischem
Grundbesitz  oder  aus  einer  in  Sachsen  ausgeübten  Erwerbstätigkeit
herrührt,  ingleichen  mit  dem  Einkommen  an  Gehalt,  Pension  und
Wartegeld,  das  aus  der  sächsischen  Staatskasse  oder  einer  sächsischen
Hofkasse  gezahlt  wird.

In  Reichs-  oder  Staatsdiensten  stehende  Deutsche  sind,  auch  soweit  die  in
Absatz  1  Ziffer  1  unter  a,  Ziffer  2  unter  a  bezeichneten  Voraussetzungen  nicht
vorliegen,  mit  ihrem  gesamten  Einkommen  beitragspflichtig,  wenn  sie  in
Sachsen  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben.  Das  Gleiche  gilt  von  sächsischen
Staatsbeamten,  die  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande  haben,  ohne  dort
zu  den  entsprechenden  Staatssteuern  herangezogen  zu  werden.

2.  In  §  4  Absatz  1  unter  a  werden  am  Schlusse  hinter  „UÜberschüsse“
die  Worte  angefügt:
unter  Hinzurechnung  der  an  die  Inhaber  von  Genußscheinen  verteilten  Beträge.

3.  Zwischen  Absatz  1  und  Absatz  2  des  §  4  wird  folgender  Absatz  eingeschaltet:


Den  mit  dem  Rechte  des  Vermögenserwerbs  ausgestatteten  Personenvereinen

im  Sinne  dieses  Gesetzes  stehen  solche  nicht  rechtsfähige  Vereine  gleich,  die  nach