Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Es ist anzugeben, ob die Längen durch Messen mit Meßband, mittels Staffelmessung oder 
indirekt auf dem Erdboden, durch Abschreiten oder etwa durch Schätzen ermittelt sind, 
und mit welcher Art Kompaß die Richtungen gemessen sind (Sprengerkompaß ½“" oder 
gewöhnlicher Handkompaß in 5“ geteilt). Diese Angaben sind erforderlich, damit bei der 
späteren genauen Vermessung Grenzpunkte, die etwa verloren gegangen sind, wieder her- 
gestellt werden können, oder damit geprüft werden kann, ob die vorgefundenen Grenzen 
den Angaben der Skizze entsprechen. 
b) Die Nordrichtung ist einzuzeichnen, um Verwechslungen über die Lage des betreffenden 
Grundstücks vorzubeugen. 
Damit das Grundstück in die Besitzstandskarte eingetragen werden kann, ist auf die im 
Dienstgebrauche befindlichen Karten 1:1.000 000 bzw. 1: 300 000 Bezug zu nehmen; 
dies geschieht am zweckmäßigsten durch eine kleine Deckpause der betreffenden Landes- 
karte mit der Eintragung des Grundstücks. Bei den Bezirken, in denen eine genauere 
Orientierung des Grundstücks in der Karte nicht möglich ist, wäre anzugeben, z. B. „das 
Grundstück ist etwa einzutragen auf der Karte Sektion F. 2 (Kalambo-Mündung) unter 
31° 45“ östl. Greenwich und 8° 45“ südl. Breite bei dem zweiten M des großgedruckten 
Landschaftsnamens Mambwe (siehe L. G. II. S. 233). Erforderlich ist ferner die Angabe 
von topographischen Einzelheiten in der Skizze. Als solche topographischen Einzelheiten 
kommen in Betracht Flüsse, Bachläufe, Brücken, Straßen, Bara Bara, Eisenbahn, 
Europäerhäuser, Dörfer und Hütten von Eingeborenen, angrenzende andere Grund- 
stücke u. a. mehr. Keinesfalls genügt eine Skizze, in der lediglich durch ein paar Striche 
ohne sonstige Angaben die Umfangsgrenzen des Grundstücks bezeichnet sind. 
#) Die Art der Vermarkung ist zu erläutern. 
e) Es ist anzugeben, von wem und zu welchem Zeitpunkte die Aufnahme der Grenzen aus- 
geführt ist. Bei Abzeichnungen ist die Richtigkeit der Abzeichnung zu bescheinigen. 
f) Die vermarkten Eck= und Knickpunkte des Grundstücks sind in der Skizze mit Buchstaben 
oder Zahlen fortlaufend zu bezeichnen. 
6) Die Grenzen der Pflanzungen usw. sind mit einem roten, der Eingeborenen-Vorbehalte 
mit einem gelben, der Waldreservate mit einem grünen Farbbande zu begleiten. 
5. Es besteht kein Bedenken, daß der Antragsteller die Skizze des von ihm gewünschten 
Grundstücks selbst anfertigt, bzw. von einem anderen anjertigen läßt. Das entbindet den die Kron- 
landsverhandlung vornehmenden Beamten jedoch nicht von der Pflicht, das Land zu umschreiten und 
sich durch Proben von der Richtigkeit der Längen und Richtungen zu überzeugen. Auch ist die 
Skizze von dem Beamten als richtig zu bescheinigen. Ich ersuche ergebenst, allen Landreflektanten, 
welche ihre Skizze selbst aufertigen wollen, von Fall zu Fall mitzuteilen, welche Anforderungen an 
eine solche Skizze gestellt werden. 
Die oben aufgestellten Forderungen für eine Kronlandskizze stellen das Höchstmaß dessen dar, 
was von einem Nichtfachmann verlangt werden kann. Da nicht jedermann über die nötigen Fertig- 
keiten im Aufnehmen und Zeichnen verfügt, muß és den betreffenden Beamten überlassen bleiben, 
von obigen Forderungen in bezug auf die gewünschte Genauigkeit abzuweichen; dies kann auch in 
besonders schwierigem Gelände geschehen, es ist dann aber auf der Skizze anzugeben, auf welche 
Weise die Unterlagen zur Skizze gewonnen worden sind. 
□ 
— 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
gez. Schnee. 
Fuür Deutsch; Ostafrika lagen Dienstanweisungen für die Vermessungsverwaltungen bis zu 
Beginn des Krieges hier nicht vor. Der Runderlaß III bezieht sich auf die für D. O. A. erforder- 
lichen Kronlandserklärungen, die dort von jeher im Vordergrund standen evgl. h und i). Einzel- 
gebiete, in denen die Notwendigkeit zahlreicher Kronlandserklärungen und Nachfrage nach Land in 
erheblichem Umfange auftraten, wurden mit Hilfe einer Triangulation vermessen, zu deren Kosten 
beizutragen sich der Land kaufende oder pachtende Besitzer schon bei Abschluß des Kauf= oder Pacht- 
vertrages verpflichten mußte. "“ 
Wir kommen am Schluß noch einmal auf die Verhältnisse in Deutsch-Ostafrika zurück.
	        
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