Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Hier seien noch folgende Titel von Erlassen, Verordnungen usw. hervorgehoben. 
Allerhöchste Verordnung über die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch- 
Ostafrika. Vom 24. Juli 1894. (Durch k aufgehoben, doch nur insoweit, als sich nicht 
aus den §§8 5, 6, 8, 14 von k ein anderes ergibt. §5 1 bis 4 und 57 sind daher nur 
noch zu beachten, d. h. unter Berücksichtigung von h und i) — L. G. I. 209. 
Verordnung des Gonverneurs, betreffend Anwendung und Ausführung der Allerhöchsten 
Verordnung über Schaffung, Besitzergreifang und Veräußerung von Kronland und über 
den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken in Deutsch-Ostafrika im allgemeinen, 
vom 26. November 1895 (s. h), und der dazu ergangenen Verfügung des Reichskanzlers 
vom 27. November 1895 (s. iü). Vom 10. Februar 1896, mit Berücksichtigung der Ab- 
änderung durch die Verordnung vom 4. Dezember 1896. — L. G. I. 218 (s. ebenda auch 
S. 219 die Verordnung, betreffend Bildung von Landkommissionen. Vom 29. April 1900). 
Erlaß des Gouverneurs, betreffend Kronland und Landkommissionen. Vom 10. September 
1898. — L. G. II. 216. · 
.Veriügmtg,betreffenddieEintragungFarbigerimGrundhnch.V01116.Januar1904.— 
L. G. I. 251 (daselbst steht irrtümlich 1903). 
Runderlaß, betreffend die übertragung des Eigentums an Grundstücken. Vom 28. September 
1903. — L. G. I. 248. 
Runderlaß betreffend Überlassung von Kronland. Vom 3. Oktober 1903. — L. G. II. 224. 
. Runderlaß, betreffend Führung der Kronlandverzeichnisse. Vom 28. November 1904. — 
L. G. II. 227. 
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8. Runderlaß, betreffend Einführung eines Kaufvertragsformulars für Kronland. Vom 2. Juni 
1908. — L. G. II. 232. 
9. Verordnung, betreffend Grenzen des Stadtbezirkes Daressalam. Vom 14. Juni 1910. — 
L. G. I. 251. 
10. Runderlaß, betreffend Gebühren für Kronlandserklärungen. Vom 4. August 1910. 
L. G. II. 223. 
11. Verordnung, betreffend Einführung des Grundbuchs für den erweiterten Stadtbezirk Tanga. 
Vom 17. September 1913. — Amtlicher Anzeiger 1913, S. 143. 
Aus 6 ist besonders folgender Satz erwähnenswert: . „Beim Abschluß der gerichtlich 
zu beurkundenden Kanufverträge hat sich der Käufer zu verpflichten, das für öffentliche Anlagen, Wege, 
Eisenbahnen usw. erforderliche Land auf Anfordern der Behörden jederzeit ehne weiteres gegen 
Erstattung der Selbstkosten und des Wertes der etwa gemachten Aufwendungen abzutreten, ferner 
das Land bei sich bietender Gelegenheit auf eigene Kosten in einer den Anforde- 
rungen des Grundbuchamtes entsprechenden Weise vermessen zu lassen und außerdem an den 
Kosten einer späteren etwaigen allgemeinen Landesvermessung des betreffenden Bezirkes nach Ver- 
hältnis der gekauften Flächen zum gleichen Teile wie das Gouvernement teilzunehmen. Beim 
Vorhandensein eines Grundbuches ist er verpflichtet, das Grundstück mit den auf- 
erlegten Verpflichtungen in dasselbe eintragen zu lassen, und solange ein Grundbuch- 
blatt nicht angelegt ist, bei einem etwaigen Weiterverkauf des Grundstücks die Übertragung des 
Aigemtums auf den neuen Erwerber nur gegen Ubernahme derselben Verpflichtungen durch denselben 
zu bewirken.“ ... ... 
2. Kamerun. 
IV. Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Vermessungswesen. 
Vom 24. Noveniber 1908. 
Auf Grund des 8 26 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken 
in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283), des § 15 des 
Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) und des § 5 der Verfügung des 
Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deuisches Kolonialblatt S. 509) wird mit Zustimmung 
des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) folgendes bestimmt: 
#§ 1. Als gültig im Sinne der §§ 7 und 9 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. No- 
vember 1902 sind nur solche Vermessungen und Karten anzusehen, die von einem Vermessungs- 
beamten des Gonvernements angefertigt oder von ihm geprüft und amtlich beglaubigt sind. 
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