Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Bestimmung der erlaubten Differenz zwischen Messung und Berechnung die in der Dienstanweisung 
vom 20. August 1904 (abgedruckt im Deutschen Kol. Bl. vom 1. September 1904) in der Erläute- 
rung zu Spalte 3 letzter Absatz zusammengestellten Betrachtungen maßgebend sind. Sobald der 
Betrag hiernach zu grofß erscheint, ist die strenge Ausgleichung nach trig. Form. 10 bzw. 11 für 
den betreffenden Punkt anzuwenden. Aus den so berechneten Koordinaten wird die Länge einer 
Dreiecksseite und deren Azimut berechnet, worauf die Gesamtberechnung des Netzes in der vorstehend 
angegebenen Form unter Anhalten der Koordinaten der Anschlußpunkte zu erfolgen hat. 
2. Flächeninhaltsberechnung. 
Die Berechnung des Flächeninhalts erfolgt nach den Vorschriften der Anweisung VIII ein- 
mal aus den Koordinaten der Umfangspunkte und einmal graphisch auf der Flurkarte. Die Ergeb- 
nisse sind als richtig anzusehen, wenn der Unterschied a zwischen denselben höchstens 
0,01 '60 F 0,02 F2 
beträgt, wobei F den Flächeninhalt der Farm in Ar bezeichnet und a gleichfalls in Ar erhalten wird. 
In einzelnen Fällen kann der Vorstand der Vermessungsverwaltung nötigenfalls größere 
Abweichungen gestatten, die aber das Anderthalbfache dieser Unterschiede nicht übersteigen dürfen. 
Für den Flächeninhalt einer Farm ist die Berechnung aus Koordinaten allein maßgebend, die 
graphische Berechnung hat nur einen kontrollierenden Wert. 
D. Die Bearbeitung der Karten. 
Die Bearbeitung der Flurkarten hat im allgemeinen nach den Vorschriften der preußischen 
Katasteranweisungen zu erfolgen. Ergänzend bzw. abändernd wird hierzu bestimmt: 
1. Das Format der auf WhatmansZeichenpapier herzustellenden Flurkarten ist entweder 
500 mal 333 mm (viertel Bogen) oder 500 mal 666 mm (halber Bogen). 
2. Betreffs der Orientierung usw. der Flurkarten bleibt § 38 zu ! der Anweisung VIII 
auch für die Fälle bestehen, in denen die Triangulierung an die Landes-Triangulation angeschlossen 
ist, wo also die Richtung der positiven Abszissenachse nach Süden gerichtet ist. Der Nordpfeil wird 
in diesem Falle an eine passende Quadratnetzlinie gezeichnet. Die Bezeichnung des Nullpunktes der 
Koordinaten (Schnittpunkt des K-Breiten= und z-Längengrades) und die Bezeichnung der Richtung 
der Abszissenachse ist an anderer Stelle des Quadratnetzes anzuschreiben. 
3. Die Kartierung der Flurkarten erfolgt im Maßstab 1: 50 000, wenn sich die betreffende 
Farm auf einem viertel oder halben Bogen darstellen läßt, nächstdem kommt der Maßstab 1: 75 000 
zur Anwendung und erst, wenn in diesem die Darstellung auf einem halben Bogen nicht möglich, 
ist das Verhältnis 1:100 000 anzunehmen. 
Sollte in einzelnen Fällen die Anwendung eines größeren Maßstabes als 1:50 000 nützlich 
erscheinen, so kann das Verhältnis 1:25 000 angenommen werden. 
4. Im besonderen muß die Flurkarte enthalten: 
a) die Längenmaße aller geraden Grenzlinien bis auf Zentimeter, 
b) die Brechungswinkel der Grenzlinien in Sekunden, 
e) die Koordinaten der Grenzpunkte bis auf Zentimeter, 
d) die gemessenen Höhen (siehe & 8) in schwarzer Tusche. 
5. Wege, Flüsse und Bäche werden nur durch eine einzelne Linie dargestellt, deren Aus- 
zeichnung in unverwaschbarer wegebrauner bzw. preußischblauer Tusche erfolgt. 
Für Flüsse, welche ganz — auch mit ihren Breiten — aufsgenommen sind und sich maß- 
stäblich auf der Karte darstellen lassen, findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung. 
Insonderheit sind Grenzflüsse in diesem Falle so zu behandeln, wie in § 38 der An- 
weisung VIII vorgeschrieben. 
6. Gebirge usw. werden durch Kurvenlinien dargestellt und mit Sepia ausgezeichnet. 
7. Im übrigen wird bezüglich des Titels, der Beschreibung und der sonstigen Ausarbeitung 
der Flurkarte auf das dieser Anweisung am Schlusse beigegebene Muster verwiesen. 
Bezüglich der Anwendung einiger neuer, für die hiesigen Verhältnisse als passend befundener 
Signaturen oder der Abänderung einiger anderer bereits bestehender, wird folgendes bestimmt: 
E. Bei Fortschreibungsarbeiten 
sind die preußischen Katasteranweisungen als im allgemeinen maßgebend zu betrachten. 
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