Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Deutsches  Nolonialblatt

Berausgegeben  vom  neichs-Kolonialamt

 

20.  Jahrgang.  Berlin,  den  15.  Januar  19189.  Nummer  1/2.

Diese  Zeltschrift  erscheint  in  der  Feggt  am  1.  und  15.  sedes  Monats.  Derselben  werden  als  Belhefle  bgaelust  dle  mindestens  elnmal
blerielsährlich  erscheinenden:  „Mittellungen  aus  den  deutschen  r——  lerusgepden  von  Dr.  Agesune.  er
ölerteljährliche  Adonnementspreis  für  das  Kolonkalblatt  mit  den  Bei  aien  beträgt  beim  Bezuge  durch  die  %  und  die  Buchmdlungen

  4#  4.—,  direkt  unter  Streifband  durch  die  Verlagsbuchhandlung:  a)  #  5.—,  für  aeschland  einschl.  der  deutschen
danen  und  Österreich=  Ungarns,  d)  X  6.—  für  die  Länder  des  Weltposivereins.  —  Hlengunsen  und  Anfragen  ahrd  an  die
Königliche  Hofbuchhandlung  von  Erust  Sieg  fried  Mittler  und  Sohn.  Berlin  8Wé5,  Kochstraße  63—71,  zu  richten.

Inhalt:  Amtlicher  Teil:  Allerhöchster  Gnadenerlaß.  Vom  23.  Oktober  1917  S.  1.  —  Ausführungsbestimmungen
  des  Reichskanzlers  (Neichs-Kolonialamts)  zum  Allerhöchsten  Gnadenerlaß.  Vom  23.  Oltober  1917
S.  2.  —  Personalien  S.  8.  -

Nichtamtlicher  Teil:  Deutsch-Ostafrika:  Eine  englische  Stimme  über  den  Krieg  in  Ostafrika  S.  4.

Aus  fremden  Kolonien  und  Produktionsgebieten:  Eisenbahnen  in  Französisch-Mestafrika  S.  4.—
Verbot  der  Vieheinfuhr  aus  Französisch-Westafrika  S.  C.  —  Die  Kupfergewinnung  in  Belgisch-Kongo  S.  6.  —
Diamanten  auf  Vorneo  S.  6.  —  Kautschukverschiffungen  der  Straits  Seltlements  S.  6.  —  Die  voraussichtliche
Baumwollernte  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  im  Jahre  1917  S.  6.  —  Steinkohlen=  und  Erzlager  auf  Java
und  Celebes  S.  O0.  —  Ausfuhr  aus  den  italienischen  Kolonien  S.  6.  —  Ungünstige  Lage  im  Johannesburger  Bezirk
S.  7.  —  Portugiesische  Kolonialanleihe  S.  7.

Literatur-Vericht  S.  7.

AKmtlicher  Teild#a#b

Gesetze;  Verordnungen  der  Reichsbehörden;  Verträge.

    

Kllerhöchster  Gnadenerlaß.
Vom  23.  Oktober  1917.

Ruf  Ihren  Bericht  vom  5.  Oktober  d.  Is.  bestimme  Ich  im  Anschluß  an  Meine  Gnadenerlasse
für  das  Heer  und  die  Marine  vom  27.  Jannar  1915,  27.  Jannar  1916  und  27.  Januar  1917:
Soweit  nicht  einem  der  hohen  Bundesfürsten  das  Begnadigungsrecht  zusteht,  sind

1.  allen  Militärpersonen  der  Schutztruppen,  des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven  Marine,

2  ,  allen  Personen,  die  seit  Beginn  des  jetzigen  Krieges  aus  den  Schutztruppen,  dem  aktiven  Heere
und  der  aktiven  Marine  infolge  von  Dienstunbrauchbarkeit  oder  zu  Kriegsarbeiten  oder  aus
wirtschaftlichen  Gründen  entlassen  worden  sind,

die  von  Militärbefehlshabern  der  Schutztruppen  verhängten  Disziplinarstrafen  und  die  von  Schutztruppengerichten
  verhängten  Geld=  und  Freiheitsstrafen  aus  Gnade  erlassen,  soweit  sie  noch  nicht
vollstreckt  sind,  und  sofern  die  auferlegten  oder  bereits  gemilderten  Freiheitsstrafen  sechs  Monate
nicht  fbersteigen.

Ausgeschlossen  von  der  Begnadigung  sollen  jedoch  Personen  sein,

1.  die  unter  der  Wirkung  von  Ehrenstrafen  stehen,

2.  die  wegen  einer  oder  mehrerer  seit  der  Verhängung  der  Strafe  begangener  Handlungen  mit
einer  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  vierzehn  Tagen  oder  mit  Geldstrafe  von  mehr  als  150#
oder  wiederholt  mit  Freiheitsstrafe  disziplinarisch  oder  rechtskräftig  gerichtlich  bestraft  worden
sind,  sofern  diese  Strafen  noch  nicht  erlassen  sind.  Personen,  gegen  die  ein  gerichtliches  oder
distiplinares  Verfahren  wegen  einer  seit  der  Verhängung  der  Strafe  begangenen  Handlung