Volltext : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

238  Die  Verwaltung.  Allgemeines.  §  72

 

 

erfolgen.

Das  Recht  zur  Berufung  besitzt  „aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses“
auch  der  Vorsitzende  des  Bezirksrates.

Will  er  im  Einzelfall  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  machen,  so  kann  er  die  Verkündung
  der  erstinstanzlichen  Entscheidung  einstweilen,  jedoch  längstens  nur  8  Tage,  aussetzen;
  er  hat  dann  zugleich  mit  der  Eröffnung  die  Mitteilung  erfolgen  zu  lassen,
daß  im  öffentlichen  Interesse  Berufung  eingelegt  sei.

Ist  die  Berufung  an  sich  unstatthaft  oder  nicht  in  den  gesetzlichen  Formen
und  Fristen  eingelegt,  so  ist  sie  von  Amts  wegen,  ohne  daß  eine  mündliche  Verhandlung
  nötig  fiele,  als  unzulässig  zu  verwerfen.

Wird  das  Rechtsmittel  als  zulässig  angenommen,  so  können  in  der  Verhandlung
die  Parteien  neue  Angriffs=  und  Verteidigungsmittel,  insbesondere  neue  Tatsachen
und  Beweismittel  vorbringen,  eine  Aenderung  der  Klage  ist  jedoch  ausgeschlossen.


Auf  Ausbleiben  einer  oder  beider  Parteien  kann,  auch  wenn  kein  dahin  gehender
  Parteiantrag  vorliegt,  sofort  ein  Urteil  in  der  Sache  selbst  ergehen,  wenn
der  Ministerialbevollmächtigte  eine  solche  Entscheidung  auf  Grund  des  Tatbestandes
des  bezirksrätlichen  Urteils  verlangt,  und  die  Sache  zur  Entscheidung  reif  ist  7).

Die  Beschwerde  soll  wie  im  Zivilprozeß  dazu  dienen,  in  denjenigen
Fällen  ein  Rechtsmittel  zu  bieten,  in  denen  die  Einleitung  oder  Fortsetzung  des
Verfahrens  versagt  oder  aufgehalten  wird,  in  denen  nur  noch  die  Ausführung
eines  Endurteils  in  Frage  steht,  oder  Entscheidungen  angefochten  werden,  die  andere
Personen  betreffen  als  die  Parteien.  Auch  bei  der  Beschwerde  des  Verwaltungsprozesses
  wird  zwischen  der  einfachen  und  sofortigen  Beschwerde  unterschieden;
ebensowenig  besteht  eine  Verpflichtung  für  den  Verw.  G.  Hof,  über  eine  Beschwerde
mündliche  Verhandlung  anzuordnen  2).

Als  außerordentliche  Rechtsmittel  sind  zugelassen  die  ganz  dem
Zivilprozeß  nachgebildete  Wiederaufnahme  des  Ver  fahrens,  die
gegen  rechtskräftige  Endurteile  der  Verwaltungsgerichte  beider  Arten  beim  Verwaltungsgerichtshof
  unter  Anwendung  der  §§  578—583,  586,  587,  589  3PO.
im  Wege  der  Klage  geltend  zu  machen  ist,  und

die  Nichtigkeitsbeschwerdewegen  Unständigkeit  oder  Gewaltsüber-=schreitung,
  welche  sich  gegen  die  rechtskräftigen  Erkenntnisse  des  Verw.  G.  Hofs  wendet
und  dem  Zweck  dient,  zum  Schutze  der  Verwaltung  gegen  Uebergriffe  der  Verwaltungsrechtspflege
  den  Kompetenzkonflikt  zu  erheben.  Ihre  Geltendmachung
steht  allein  dem  Vertreter  der  angeblich  beeinträchtigten  Verwaltung,  dem  Vertreter
  des  Staatsinteresses  zu  3).

Für  den  Gebührenbezug  der  Rechtsanwälte  gilt  die  VO.  vom  8.  Oktober
18844).  Die  Bemessung  der  Gerichtskosten  im  Verw.  Streitverfahren  richtet  sich
nach  dem  Verw.  Geb.  Ges.  vom  4.  Juni  1888  (Fassung  vom  30.  November  1895).

1)  §  39  Abs.  1  (neue  Fassung),  wird  dagegen  die  Sache  auf  Grund  dieses  Tatbestandes  nicht
für  bbruchei  befunden,  so  hat  der  V.  die  Parteien  hiervon  in  Kenntnis  zu  setzen.  §  39  Abs.  2
es  Ges.
2)  8  40  des  Ges.
3)  §  42  des  Ges.
4)  G.u.  VO  Bl.  S.  409.