Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

22 I. Teil. Historische Einleitung. 
Rate bestehende Oberamtsregierung zu Zudissin eingesetzt. Dieselbe 
fungiert: 1. als oberste Justiz= und Holizeibehörde, 2. als Lehnshof, 
5. als Appellationsinstanz und 4. als Gericht erster Instanz über un- 
mittelbare Dasallen 2c. Sie erläßt Derfügungen im Uamen des lönigs. 
Auch die Aemter und Dofgerichte erscheinen als aufgehoben. Als mitt- 
lere Regierungsbehörde besteht der Amtshauptmann, welcher gleichzeitig. 
die Stelle der aufgelösten Landeshauptmannschaft vertritt. Es wird eine 
besondere ständische Deputation, unter Dorsitz des Amtshauptmanns zur 
Besorgung der Land und Städten gemeinsamen Militärangelegenheiten 
eingerichtet. Endlich wird bestimmt, daß der Dublikationsmodus der 
Gesetze, derselbe für die Oberlausitz, wie für die Erblande sei. 
Das Jahr 1850 war für Sachsen ein höchst bedeutsames, indem 
die Ereignisse desselben den Anstoß zum Erlasse einer konstitutionellen 
Jverfassung gaben. Auch die Oberlausitzer Stände nahmen an den Be- 
ratungen über die neue Derfassung Teil. Dieselben hegten aber begreif- 
licher Weise den Wunsch, nicht mit einem Schlage auf ihre gesammte 
Ueberlieferung und ihre althergebrachten, wohlerworbenen Rechte ver- 
zichten zu müssen. Diesem Wunsche entsprach auch die Regierung, ja 
sie ist ihm, wie es scheint, zuvorgekommen. In dem Gesetze vom 
7. September 1851, durch welches die Derfassung und der Landtagsab- 
schied publiziert wurden, heißt es: „In der Oberlausitz bewendet es 
wegen der dasigen für sich bestehenden Drovinzialverfassung, bei Unserer 
im Landtagsabschiede enthaltenen Erklärung.“ Diese Erklärung selbst 
aber lautet folgendermaaßen: „Den getreuen Ständen unseres Mark- 
grafthums Oberlausitz wiederholen wir hierdurch die in dem Decrete 
vom 10. August enthaltene Gusicherung, daß über die Ausführung der 
im Gusammenhange mit der neuen Derfassung unentbehrlich nöthigen, 
sowohl, als der in Bezug auf dieselbe wünschenswerthen Deränderungen 
in der auf dem Traditionsrezesse vom 50. Mai 1655 und sonst beru- 
henden Hartikular-Derfassung und Derwaltung der Oberlausitz besondere 
Derhandlungen mit ihnen Statt finden werden, und erklären hierbei zu-
	        
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