Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

30 II. Teil. Hentige staatsrechtliche Stellung der Oberlansitz. 
zugestalten, denn in dieser Fassung hat sie gar keine praktische Bedeutung. 
Die Frage, welches nun im Einzelnen die eigentümlichen Verhältnisse 
seien, die berücksichtigt werden sollen, wird sich lediglich nach dem 
Gutdünken der Regierung beantworten. Ferner ist dieser Satz un— 
praktisch, weil ihm gar kein rechtlicher Zwang zur Seite steht; die 
Uebertretung einer so unbestimmt gehaltenen Gusicherung kann unmöglich 
Ungültigkeit des übertretenden Gesetzes für die ÖOberlausitz nach sich 
ziehen. Es bleibt also diese Bestimmung im Bereiche der frommen 
Wünsche. — In den weiteren Haragraphen hat aber die Urkunde 
Bestimmungen getroffen, welche sich als wirkliche Schranke der Gesetz- 
gebung erweisen. ach § 2 Abs. 5 bedarf es, um erbländische Gesetze 
auf die Oberlausitz auszudehnen, der Sustimmung der Oberlausitzer 
Drovinzialstände. Die Regierung soll demnächst ermächtigt werden, 
derartige Gesetze, wenn sie nur der Gustimmung der DOrovinzialstände 
gewiß ist, publizieren zu dürfen, ohne vorher die allgemeine Stände- 
versammlung befragen zu müssen. Ferner kann (8 5) an der Religions- 
und kirchlichen Derfassung der Oberlausitz, wie solche durch den Tradi- 
tionsrezeß und Traditionsabschied vertragsmäßig feststeht, ohne Zu— 
stimmung der Hrovinzialstände Michts geändert werden. Dasselbe gilt 
(§ 4 Abs. 1) in Bezug auf die Lehensverhältnisse der Oberlausitzer 
Dasallen. Zezüglich der Gewerbegesetzgebung (8§ 5) besteht die Schranke, 
daß die Gewerbefreiheit der Oberlausitz nicht unter das „Kaß derselben 
herabgedrückt werden darf, welches ihr ihre besondere Gewerbever- 
fassung gewährt; außerdem kann die Befugnis der Stadträte und 
Gutsherrschaften zur Erteilung von Uonzessionen für die Zetreibung 
von Gewerben, nebst den für selbige daraus hervorgehenden nutzbaxei 
Rechten, nur gegen eine mit Sustimmung der Orovinzialstände für 
angemessen erachtete Entschädigung geschmälert oder aufgehoben werden. 
Das Gewerbegesetz vom 15. October 1861 ist mit Sustimmung der 
Drovinzialstände auch in die Oberlausitz eingeführt worden. Doch ist 
dabei ausgemacht worden, daß für die Oberlausitz eine Einschränkung
	        
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