Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8 3. Die Urkunde von 1834. 39 
durch Anwendung der Derfassung des Königreichs Sachsen auf die 
Oberlausitz bedingte Modification der Partikularverfassung dieser Drovinz 
betreffend, das Versprechen bei Unserem Fürstlichen Wort abgegeben, 
daß Wir die Verfassung des Landes, wie sie zwischen dem lönig und 
den Ständen verabschiedet worden ist, sowie den Inhalt der zuletzt er- 
wähnten Urkunde, in allen ihren Bestimmungen während Unserer Re- 
gierung beobachten, aufrechterhalten und beschützen werden." Damit 
ist die Urkunde von 1854 gewissermaßen zum zweiten Staatsgrundgesetze 
des Königreichs erhoben. Daß an den Bestimmungen derselben (8 50) 
ohne GSustimmung der Hrovinzialstände nichts geändert werden kann, ist 
bereits erwähnt worden. Tach § 57 haben die Hrovinzialstände das 
Recht, in Angelegenbeiten der Drovinz und deren Derfassung Vor- 
stellungen und Beschwerden bei den Staatsbehörden und beim Könige 
unmittelbar einzureichen und es greift hierbei, soweit es sich um eine 
Verletzung dieses Vertrages handelt, dasselbe Verfahren Platz, welches 
nach 8 140 der Verfassungs-Urkunde stattfindet, wenn sich die Stände 
des Königreichs beim Uönige über eine Derfassungsverletzung beschweren. 
Konsequenter Weise hätte man nun auch den Orovinzialständen das 
Recht gewähren müssen, selbstständig im Interesse ihrer Urkunde eine 
Ministeranklage erheben zu dürfen. Dies ist aber nicht geschehen, 
sondern man hat ihnen nur die Befugnis gelassen, bei der allgemeinen 
Ständeversammlung auf Erhebung der Ministeranklage anzutragen 
(G§ 58 am Ende). können sich Regierung und Hrovinzialstände über 
die Auslegung unserer Urkunde oder darüber, ob eine Derletzung der- 
selben stattgefunden habe, nicht einigen, so ist der Staatsgerichtshof 
58) die zur Entscheidung kompetente Behörde. Doch können auch 
die Darteien durch Dertrag das Oberappellationsgericht (heute Ober- 
landesgericht) zu solcher Entscheidung kompetent machen. Daneben 
besteht das Recht der allgemeinen Ständeversammlung, in solchem Streit 
zu intervenieren. Ihr ist daher von jeder derartigen Differenz Kenntnis 
zu geben.
	        
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