48 II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz.
bestehen bleibt. Das Uüähere in Bezug auf dieses Derhältnis ist durch
Derordnung vom 18. September 1874 mit Sustimmung der Drovinzial-
stände geregelt worden. — Das Oberhaupt der katholischen Kirche in
der Oberlausitz ist nach wie vor der aus der Wahl des Domstiftes
hervorgehende Dekan zu St. Detri in Bautzen. Ihm steht das Dom-
stift zur Seite als Konsistorium. Dasselbe übt auch die Aufsicht über
das katholische Seminar daselbst aus.1)
Endlich muß noch eine Deränderung mehr grundlegender Natur
berührt werden, auf deren Begründung ich aber, ebenso wenig, wie auf
die Frage nach dem Fortbestande des TLehensverhältnisses, genauer einzu-
gehen beabsichtige. Es ist dies das Erlöschen des Wiedereinlösungs- und
Deimfallrechts Oesterreichs. Diese Rechte sind durch die Deränderungen
des Jahres 1866 beseitigt worden. Im Hrager Frieden, Artikel 4
und 6, hat Oesterreich seine ausdrückliche Zustimmung zu der Tkeuge-
staltung der Deutschen Derhältnisse und im Artikel 6 speziell zum Ein-
tritt Sachsens in den Torddeutschen Zund gegeben. Es ist Dreußen
gewissermaßen carte blanche in Zezug auf die Ausgestaltung der
Derfassung des Uorddeutschen Bundes gewährt, und auch bezüglich der
Teilnahme Sachsens ist nirgends eine Reserve ausgesprochen. Daher
hat Oesterreich, da es gar keine Schranke irgend welcher Art gezogen
hat, auch implicite mit zugegeben, daß eventuell durch die Gestaltung
des Morddeutschen Zundes seine eigenen Rechte auf die Oberlausitz
verkümmert würden. Solches ist nun in der That geschehen. Da das
Bundesgebiet, wie es durch Artikel 1 der Zundesverfassung festgestellt
wird, in keiner Weise ohne die Sustimmung der gesetzgebenden Faktoren
des TUorddeutschen Bundes geschmälert werden kann, so folgt daraus
daß auch eine Realisierung des Heimfalles- und Wiedereinlösungsrechtes
Oesterreichs auf die Oberlausitz nicht ohne die Sustimmung der ge-
setzgebenden Faktoren des Torddeutschen Zundes, beziehentlich Deutschen
1) siehe § 67 des Gesetzes vom 22. August 1876,