Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

48 II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz. 
bestehen bleibt. Das Uüähere in Bezug auf dieses Derhältnis ist durch 
Derordnung vom 18. September 1874 mit Sustimmung der Drovinzial- 
stände geregelt worden. — Das Oberhaupt der katholischen Kirche in 
der Oberlausitz ist nach wie vor der aus der Wahl des Domstiftes 
hervorgehende Dekan zu St. Detri in Bautzen. Ihm steht das Dom- 
stift zur Seite als Konsistorium. Dasselbe übt auch die Aufsicht über 
das katholische Seminar daselbst aus.1) 
Endlich muß noch eine Deränderung mehr grundlegender Natur 
berührt werden, auf deren Begründung ich aber, ebenso wenig, wie auf 
die Frage nach dem Fortbestande des TLehensverhältnisses, genauer einzu- 
gehen beabsichtige. Es ist dies das Erlöschen des Wiedereinlösungs- und 
Deimfallrechts Oesterreichs. Diese Rechte sind durch die Deränderungen 
des Jahres 1866 beseitigt worden. Im Hrager Frieden, Artikel 4 
und 6, hat Oesterreich seine ausdrückliche Zustimmung zu der Tkeuge- 
staltung der Deutschen Derhältnisse und im Artikel 6 speziell zum Ein- 
tritt Sachsens in den Torddeutschen Zund gegeben. Es ist Dreußen 
gewissermaßen carte blanche in Zezug auf die Ausgestaltung der 
Derfassung des Uorddeutschen Bundes gewährt, und auch bezüglich der 
Teilnahme Sachsens ist nirgends eine Reserve ausgesprochen. Daher 
hat Oesterreich, da es gar keine Schranke irgend welcher Art gezogen 
hat, auch implicite mit zugegeben, daß eventuell durch die Gestaltung 
des Morddeutschen Zundes seine eigenen Rechte auf die Oberlausitz 
verkümmert würden. Solches ist nun in der That geschehen. Da das 
Bundesgebiet, wie es durch Artikel 1 der Zundesverfassung festgestellt 
wird, in keiner Weise ohne die Sustimmung der gesetzgebenden Faktoren 
des TUorddeutschen Bundes geschmälert werden kann, so folgt daraus 
daß auch eine Realisierung des Heimfalles- und Wiedereinlösungsrechtes 
Oesterreichs auf die Oberlausitz nicht ohne die Sustimmung der ge- 
setzgebenden Faktoren des Torddeutschen Zundes, beziehentlich Deutschen 
1) siehe § 67 des Gesetzes vom 22. August 1876,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.