Volltext : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8  5.  Veränderungen  von  1854  bis  heute.  49

Reiches  erfolgen  könnte.  Es  handelt  sich  ja  bei  diesen  Rechten  nicht
um  eine  Succession  des  Kaiserhauses  Oesterreich  in  das  Markgrafentum,
  sondern  um  eine  Wiedervereinigung  der  Länder,  welche  eine  Loslösung
  von  Sachsen  und  somit  vom  Worddeutschen  Zund,  beziehentlich
Deutschen  Reich  zur  Doraussetzung  haben  würde.  Wollte  sich  nun
Oesterreich  diese  Mlöglichkeit  sichern,  so  mußte  es  irgend  eine  darauf
bezügliche  Erklärung  in  den  Drager  Frieden  aufnehmen  lassen.  So
aber  kann  sehr  wohl  in  diesem  carte  blanche  Geben  seitens  esterreichs
  ein  stillschweigender  Derzicht  auf  die  fraglichen  Rechte  gesehen
werden.  Ich  schließe  mich  hierin  der  von  Fricker  in  seinem  „Grundriß
  des  Staatsrechts  des  Königreichs  Sachsen“  1801  S.  08  ausgesprochenen
  Ansicht  an.

Anders  steht  es  mit  den  Successionsrechten  der  Deszendenz  der
Töchter  Johann  Georg's  I.  Bei  diesen  handelt  es  sich  um  eine
persönliche  Succession  in  das  Markgrafentum,  nicht  um  eine  Dereinigung
der  Länder,  welche  daher  auch  nicht  die  Loslösung  aus  dem  Derbande
des  Deutschen  Reiches,  sondern  nur  die  aus  dem  Sächsischen  Derbande
zur  Doraussetzung  haben  würde.  Diese  Deszendenz  besteht  aus  den
Häusern  Darmstadt,  Rußland  und  Oldenburg.i)  In  praxi  würde
sich  das  VDerhältnis  in  einem  solchen  Successionsfalle  zu  einem  höchst
wunderlichen  gestalten.  Es  würde  sich  ein  wüstes  Thaos  ergeben,  wenn
in  der  That,  wie  dies  nach  dem  Traditionsrezesse  der  Fall  sein  müßte,
die  drei  Däuser  gleichzeitig  in  das  Markgrafentum  succedieren  würden.
Ein  etwas  geordneter  Sustand  ließe  sich  dann  nur  dadurch  schaffen,  daß
die  drei  Häuser  eine  Gesammtregierung  für  das  Cand  einsetzten.  —  Aber
es  fragt  sich,  ob  nicht  überhaupt  dieses  traurige  Loos  für  alle  Sukunft
von  der  Oberlausitz  abgewendet  ist,  und  ob  nicht  die  Eigenschaft  der
Unteilbarkeit,  welche  ihm  seine  eigne  Verfassung  nicht  voll  zu  verschaffen
vermochte,  dem  Sächsischen  Staate  durch  die  Reichsverfassung  gegeben
worden  ist.  Die  besondere  Succession  in  die  Oberlausitz  würde  eine  Los-1)

  Siehe  dieselben  aufgeführt  in  dem  oben  citierten  Buch  von  Fricker,  S.  90.
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