Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8  6.  Schlußfacit.  57

der  Oberlausitz  ihre  Rechte  nur  mit  Sustimmung  ihrer  Stände  entzogen
  werden  können,  und  diese  Sustimmung  nicht  einmal  im  Wege
des  verfassungsändernden  Landesgesetzes  umgangen  werden  kann,  bedeutet
  dies  dann  eine  Unkontrolierbarkeit  und  Unentziehbarkeit  der
Rechte  der  Oberlausitz  oder  ist  gerade  diese  Rechtsentziehung  mit  Gustimmung
  der  Oberlausitzer  Stände  nur  eine  erschwerte  Form  des  staatlichen
  Willensausdruckes,  und  wiederum  die  Sustimmung  der  ÖOberlausitzer
  Stände  nur  Anteilnahme  an  der  Willensbildung  des  Staates,
so  daß  von  einer  Unkontrolierbarkeit  der  Oberlausitzer  Rechte  durch  den
Sächsischen  Staat  keine  Rede  sein  kannd  Auch  hier  möchte  ich  mich
für  Letzteres  entscheiden,  und  dennoch  hat  es  praktisch  gar  keine  Bedeutung,
  ob  man  das  Recht  der  Oberlausitz  als  ein  unkontrolierbares
bezeichnen  will  oder  nicht;  de  facto  ist  es  jedenfalls  unkontrolierbar,
da  es  ohne  Sustimmung  der  Oberlausitzer  Stände  nicht  entzogen  werden
kann;  ob  man  nun  diese  Gustimmung  der  Orovinzialstände  als  einen
Oberlausitzer  oder  einen  Sächsischen  Akt  bezeichnen  will,  ist  praktisch  gleichgültig.
  —  Es  muß  aber  noch  irgend  einen,  mehr  greifbaren  Unterschied
geben,  welcher  Staat  und  Teil  desselben  scheidet.  Ein  solches  Kriterium
liegt,  meiner  Ansicht  nach,  darin,  daß  die  Rechte  des  Staates  prinzipiell
allumfassend  sind,  sich  auf  alle  Gebiete  staatlichen  Lebens  erstrecken,
während  die  Rechte  seiner  Teile,  sobald  sie  sich  in  die  Sphäre  staatlichen
  Lebens  erheben,  stets  und  prinzipiell  nur  Einzelrechte  sind,  mögen
sie  ihnen  nur  abgeleitet  oder  zu  eigenem  Recht  zustehen.  Auch  die
Rechte  der  Deutschen  Einzelstaaten  sind  prinzipiell  allumfassend,#)  sie
ergreifen  alle  Sphären  staatlichen  Lebens,  und  nur,  soweit  die  höhere
Gewalt  des  Reiches  an  irgend  welchem  Dunkte  hemmend  eingreift,
ruht  ihre  Thätigkeit  an  diesem  Hunkte,  sobald  aber  die  Beschränkung
wegfällt,  lebt  auch  an  diesem  Hunkte  ihre  Staatsgewalt  ungeschmälert
wieder  auf.  Es  tritt  dies  namentlich  auf  dem  Gebiete  der  Gesetz-1)

  Diese  Allumfassendheit  des  Rechts,  d.  h.  die  Eigenschaft,  alle  Gebiete  staatlichen
  Lebens  zu  erfassen,  ist  aber  nicht  mit  Souveränetät  zu  verwechseln.