Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

186  Medicinalwesen.

Revision  ärztlicher  Deservitenrechnungen.

(M.E.  vom  1.  Dez.  1856,  K.  A.  Bl.  S.  1987.)

Die  Ausübung  einer  Baderei  berechtigt  den  practischen  Arzt  nur
zur  Ausübung  der  mit  dem  Badergeschäft  verordnungsmäßig  verbundenen
  Befugnisse.

(A.  V.  vom  7.  April  1839,  Döll.  XXX.  S.  23.)

Die  Qualification  der  practischen  Aerzte  erfolgt  durch  den  Bezirksarzt

  benehmlich  mit  dem  Bezirksamte.

III.  Apotheker.
(Apothekerordnung  vom  24.  Jan.  1842,  Döll.  XXX.  S.  44.  69.)

Die  sämmtlichen  selbstständigen  Apotheken,  die  Filial=  und  Handapotheken
  sind  jährlich  unvermuthet  durch  die  Distriktspolizeibehörde  unter
Beiziehung  des  k.  Gerichtsarztes  zu  visitiren-  und  hiebei  zu  controliren,
inwieweit  die  Bestimmungen  der  Apothekerordnung  gehandhabt  werden.

(M.  E.  vom  17.  Dez.  1856,  K.A.  Bl.  S.  2180.)

Jeder  Handapothekenbesitzer  ist  verpflichtet,  seinen  Arzneibedarf  aus

der  nächstgelegenen  inländischen  Apotheke  zu  nehmen.
(M.  E.  vom  8.  März  1855,  K.  A.  Bl.  1851  S.  272.)
(Vergl.  Arzn.  Tax.  vom  1.  März  1857.)
Bereitung  homöopathischer  Arzneien  in  den  Apotheken.
(M.E.  vom  12.  Oct.  1858,  K.  A.  Bl.  S.  1626.)

Das  Weitere  s.  im  Absatz  über  Bereitung  und  Absatz  von  Arzneimitteln.


Vergl.  über  die  Verhältnisse  der  Apotheker  auch  noch  das  Gewerbsgesetz
  vom  30.  Jan.  1868,  Art.  8  Ziff.  3.

Die  in  der  nächsten  Zeit  zu  erwartende  neue  Apothekerordnung
wird  im  Anhang  abgedruckt  werden.

IV.  Bader.

K.  A.  Verordn.  vom  29.  Jan.  1865,  R.  Bl.  S.  137,  die  Ausübung
  der  Heilkunde  betr.

Das  unterärztliche  Personal  wird  durch  die  nach  den  hierüber  bestehenden
  Verordnungen  zuständigen  Behörden  aufgestellt.

Der  Umffang  seiner  Berechtigung  richtet  sich  nach  den  besonderen
für  die  einzelnen  Kategorien  desselben  bestehenden  Instructionen,  so  weit
letztere  nicht  abgeändert  sind.

Hienach  bemessen  sich  die  ärztlichen  Befugnisse  des  nachgenannten
Medicinalpersonals,  und  ist  demnach  die  Verordn.  vom  29.  Jan.  1865
anwendbar:

a)  auf  Landärzte,  gebildet  nach  der  V.  vom  10.  Febr.  1812,
b)  auf  Chirurgen,  gemäß  der  V.  vom  25.  Febr.  1823,

c)  auf  approbirte  Bader,  V.  vom  28.  Juni  1836,

d)  auf  Magistri  chirurgiae,  V.  vom  28.  Juni  1836,