186 Medicinalwesen.
Revision ärztlicher Deservitenrechnungen.
(M.E. vom 1. Dez. 1856, K. A. Bl. S. 1987.)
Die Ausübung einer Baderei berechtigt den practischen Arzt nur
zur Ausübung der mit dem Badergeschäft verordnungsmäßig verbundenen
Befugnisse.
(A. V. vom 7. April 1839, Döll. XXX. S. 23.)
Die Qualification der practischen Aerzte erfolgt durch den Bezirksarzt
benehmlich mit dem Bezirksamte.
III. Apotheker.
(Apothekerordnung vom 24. Jan. 1842, Döll. XXX. S. 44. 69.)
Die sämmtlichen selbstständigen Apotheken, die Filial= und Handapotheken
sind jährlich unvermuthet durch die Distriktspolizeibehörde unter
Beiziehung des k. Gerichtsarztes zu visitiren- und hiebei zu controliren,
inwieweit die Bestimmungen der Apothekerordnung gehandhabt werden.
(M. E. vom 17. Dez. 1856, K.A. Bl. S. 2180.)
Jeder Handapothekenbesitzer ist verpflichtet, seinen Arzneibedarf aus
der nächstgelegenen inländischen Apotheke zu nehmen.
(M. E. vom 8. März 1855, K. A. Bl. 1851 S. 272.)
(Vergl. Arzn. Tax. vom 1. März 1857.)
Bereitung homöopathischer Arzneien in den Apotheken.
(M.E. vom 12. Oct. 1858, K. A. Bl. S. 1626.)
Das Weitere s. im Absatz über Bereitung und Absatz von Arzneimitteln.
Vergl. über die Verhältnisse der Apotheker auch noch das Gewerbsgesetz
vom 30. Jan. 1868, Art. 8 Ziff. 3.
Die in der nächsten Zeit zu erwartende neue Apothekerordnung
wird im Anhang abgedruckt werden.
IV. Bader.
K. A. Verordn. vom 29. Jan. 1865, R. Bl. S. 137, die Ausübung
der Heilkunde betr.
Das unterärztliche Personal wird durch die nach den hierüber bestehenden
Verordnungen zuständigen Behörden aufgestellt.
Der Umffang seiner Berechtigung richtet sich nach den besonderen
für die einzelnen Kategorien desselben bestehenden Instructionen, so weit
letztere nicht abgeändert sind.
Hienach bemessen sich die ärztlichen Befugnisse des nachgenannten
Medicinalpersonals, und ist demnach die Verordn. vom 29. Jan. 1865
anwendbar:
a) auf Landärzte, gebildet nach der V. vom 10. Febr. 1812,
b) auf Chirurgen, gemäß der V. vom 25. Febr. 1823,
c) auf approbirte Bader, V. vom 28. Juni 1836,
d) auf Magistri chirurgiae, V. vom 28. Juni 1836,