Full text: Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

IV Vorwort zur ersten Auflage. 
für viele Beamte eine wesentliche Erleichterung, ein nützlicher Rath- 
geber sein werde, und daß eine solche Schrift um so mehr eine 
freundliche Aufnahme finden werde, wenn sie von dem Bestreben 
Zeugniß gibt, den praktischen Dienst nach allen seinen Richtungen 
darzustellen, und dem im äußern Dienste vielfach beschäftigten Beamten, 
namentlich in dem gegenwärtigen Augenblicke, die Mühe des eigenen 
Nachschlagens, Aufsuchens und Vergleichens, wenn nicht abzunehmen, 
doch zu verringern. 
Diese Rücksicht hat mich bestimmt, die gegenwärtige Schrift 
erscheinen zu lassen. 
Es konnte hiebei nicht meine Aufgabe sein, ein neues System 
des Verwaltungsrechtes zu entwerfen, oder in eine Kritik der in 
Bayern bestehenden Verwaltungsnormen einzugehen; ich mußte mich 
vielmehr bei der rein praktischen Tendenz der Schrift bezüglich ihres 
Inhaltes lediglich an die gegebenen positiven Bestimmungen, bezüglich 
ihrer Eintheilung aber an jene Systematisirung und Eintheilung halten, 
welche den bestehenden Verordnungen, namentlich der Formations- 
Verordnung vom 17. Dezember 1825 — den Wirkungskreis und den 
Geschäftsgang der obersten Verwaltungsstellen im Kreise betr., — 
welche dem Döllinger'schen Sammelwerke zu Grunde liegt, und 
welche zum größten Theile auch der formellen Eintheilung der Ver- 
waltungsamts-Registraturen zur Basis dient; von dieser Eintheilung 
durfte ich nicht abgehen, ohne dabei die praktische Brauchbarkeit des 
Buches in Frage zu stellen. 
Indem ich diese bestehende formelle Eintheilung beibehielt, war 
ich bestrebt, bei jeder einzelnen Abtheilung die neuen einflußreichen 
Bestimmungen des Strafgesetzbuches, des Polizeistrafgesetzbuches anzu- 
führen, und auszuscheiden, was nach den heute geltenden gesetzlichen 
oder durch das Gesetz sanctionirten Bestimmungen eine Rechtsnorm 
für die Verwaltung bilde, und wie weit sich die Competenz der Ad- 
ministration im Allgemeinen und namentlich auch in einzelnen Sparten 
unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes 
erstrecke. 
Nicht minder hielt ich es für meine Aufgabe, bei den einzelnen 
Materien, so weit es durch die Wichtigkeit der Sache geboten, und 
durch den beabsichtigten Umfang der Schrift zulässig schien, nicht allein 
die bezüglichen Gesetze und Verordnungen zu allegiren, sondern auch 
deren materiellen Inhalt eben so, wie die Vorschriften über die for- 
melle Behandlung der Sache, soweit nur immer möglich, anzuführen. 
Da wo ich auf Vollzugsvorschriften der Kreisregierungen Bezug 
zu nehmen veranlaßt war, mußte ich mich auf die für Mittelfranken 
erlassenen Bestimmungen beschränken; allein es dürfte dieses Verfahren 
um so mehr dem Bedürfnisse entsprechen, als mit Bestimmtheit voraus- 
zusetzen ist, daß diese in Mittelfranken zum Vollzug einzelner bestimm-
	        
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