IV Vorwort zur ersten Auflage.
für viele Beamte eine wesentliche Erleichterung, ein nützlicher Rath-
geber sein werde, und daß eine solche Schrift um so mehr eine
freundliche Aufnahme finden werde, wenn sie von dem Bestreben
Zeugniß gibt, den praktischen Dienst nach allen seinen Richtungen
darzustellen, und dem im äußern Dienste vielfach beschäftigten Beamten,
namentlich in dem gegenwärtigen Augenblicke, die Mühe des eigenen
Nachschlagens, Aufsuchens und Vergleichens, wenn nicht abzunehmen,
doch zu verringern.
Diese Rücksicht hat mich bestimmt, die gegenwärtige Schrift
erscheinen zu lassen.
Es konnte hiebei nicht meine Aufgabe sein, ein neues System
des Verwaltungsrechtes zu entwerfen, oder in eine Kritik der in
Bayern bestehenden Verwaltungsnormen einzugehen; ich mußte mich
vielmehr bei der rein praktischen Tendenz der Schrift bezüglich ihres
Inhaltes lediglich an die gegebenen positiven Bestimmungen, bezüglich
ihrer Eintheilung aber an jene Systematisirung und Eintheilung halten,
welche den bestehenden Verordnungen, namentlich der Formations-
Verordnung vom 17. Dezember 1825 — den Wirkungskreis und den
Geschäftsgang der obersten Verwaltungsstellen im Kreise betr., —
welche dem Döllinger'schen Sammelwerke zu Grunde liegt, und
welche zum größten Theile auch der formellen Eintheilung der Ver-
waltungsamts-Registraturen zur Basis dient; von dieser Eintheilung
durfte ich nicht abgehen, ohne dabei die praktische Brauchbarkeit des
Buches in Frage zu stellen.
Indem ich diese bestehende formelle Eintheilung beibehielt, war
ich bestrebt, bei jeder einzelnen Abtheilung die neuen einflußreichen
Bestimmungen des Strafgesetzbuches, des Polizeistrafgesetzbuches anzu-
führen, und auszuscheiden, was nach den heute geltenden gesetzlichen
oder durch das Gesetz sanctionirten Bestimmungen eine Rechtsnorm
für die Verwaltung bilde, und wie weit sich die Competenz der Ad-
ministration im Allgemeinen und namentlich auch in einzelnen Sparten
unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes
erstrecke.
Nicht minder hielt ich es für meine Aufgabe, bei den einzelnen
Materien, so weit es durch die Wichtigkeit der Sache geboten, und
durch den beabsichtigten Umfang der Schrift zulässig schien, nicht allein
die bezüglichen Gesetze und Verordnungen zu allegiren, sondern auch
deren materiellen Inhalt eben so, wie die Vorschriften über die for-
melle Behandlung der Sache, soweit nur immer möglich, anzuführen.
Da wo ich auf Vollzugsvorschriften der Kreisregierungen Bezug
zu nehmen veranlaßt war, mußte ich mich auf die für Mittelfranken
erlassenen Bestimmungen beschränken; allein es dürfte dieses Verfahren
um so mehr dem Bedürfnisse entsprechen, als mit Bestimmtheit voraus-
zusetzen ist, daß diese in Mittelfranken zum Vollzug einzelner bestimm-