Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

IV  Vorwort  zur  ersten  Auflage.

für  viele  Beamte  eine  wesentliche  Erleichterung,  ein  nützlicher  Rathgeber
  sein  werde,  und  daß  eine  solche  Schrift  um  so  mehr  eine
freundliche  Aufnahme  finden  werde,  wenn  sie  von  dem  Bestreben
Zeugniß  gibt,  den  praktischen  Dienst  nach  allen  seinen  Richtungen
darzustellen,  und  dem  im  äußern  Dienste  vielfach  beschäftigten  Beamten,
namentlich  in  dem  gegenwärtigen  Augenblicke,  die  Mühe  des  eigenen
Nachschlagens,  Aufsuchens  und  Vergleichens,  wenn  nicht  abzunehmen,
doch  zu  verringern.

Diese  Rücksicht  hat  mich  bestimmt,  die  gegenwärtige  Schrift
erscheinen  zu  lassen.

Es  konnte  hiebei  nicht  meine  Aufgabe  sein,  ein  neues  System
des  Verwaltungsrechtes  zu  entwerfen,  oder  in  eine  Kritik  der  in
Bayern  bestehenden  Verwaltungsnormen  einzugehen;  ich  mußte  mich
vielmehr  bei  der  rein  praktischen  Tendenz  der  Schrift  bezüglich  ihres
Inhaltes  lediglich  an  die  gegebenen  positiven  Bestimmungen,  bezüglich
ihrer  Eintheilung  aber  an  jene  Systematisirung  und  Eintheilung  halten,
welche  den  bestehenden  Verordnungen,  namentlich  der  Formations-Verordnung
  vom  17.  Dezember  1825  —  den  Wirkungskreis  und  den
Geschäftsgang  der  obersten  Verwaltungsstellen  im  Kreise  betr.,  —
welche  dem  Döllinger'schen  Sammelwerke  zu  Grunde  liegt,  und
welche  zum  größten  Theile  auch  der  formellen  Eintheilung  der  Verwaltungsamts-Registraturen
  zur  Basis  dient;  von  dieser  Eintheilung
durfte  ich  nicht  abgehen,  ohne  dabei  die  praktische  Brauchbarkeit  des
Buches  in  Frage  zu  stellen.

Indem  ich  diese  bestehende  formelle  Eintheilung  beibehielt,  war
ich  bestrebt,  bei  jeder  einzelnen  Abtheilung  die  neuen  einflußreichen
Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches,  des  Polizeistrafgesetzbuches  anzuführen,
  und  auszuscheiden,  was  nach  den  heute  geltenden  gesetzlichen
oder  durch  das  Gesetz  sanctionirten  Bestimmungen  eine  Rechtsnorm
für  die  Verwaltung  bilde,  und  wie  weit  sich  die  Competenz  der  Administration
  im  Allgemeinen  und  namentlich  auch  in  einzelnen  Sparten
unter  Bezugnahme  auf  die  Erkenntnisse  des  obersten  Gerichtshofes
erstrecke.

Nicht  minder  hielt  ich  es  für  meine  Aufgabe,  bei  den  einzelnen
Materien,  so  weit  es  durch  die  Wichtigkeit  der  Sache  geboten,  und
durch  den  beabsichtigten  Umfang  der  Schrift  zulässig  schien,  nicht  allein
die  bezüglichen  Gesetze  und  Verordnungen  zu  allegiren,  sondern  auch
deren  materiellen  Inhalt  eben  so,  wie  die  Vorschriften  über  die  formelle
  Behandlung  der  Sache,  soweit  nur  immer  möglich,  anzuführen.

Da  wo  ich  auf  Vollzugsvorschriften  der  Kreisregierungen  Bezug
zu  nehmen  veranlaßt  war,  mußte  ich  mich  auf  die  für  Mittelfranken
erlassenen  Bestimmungen  beschränken;  allein  es  dürfte  dieses  Verfahren
um  so  mehr  dem  Bedürfnisse  entsprechen,  als  mit  Bestimmtheit  vorauszusetzen
  ist,  daß  diese  in  Mittelfranken  zum  Vollzug  einzelner  bestimm-