Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

48  Amtsorganisation.

Bei  Abwesenheit  oder  Verhinderung  des  Bezirksamtmannes  ist  er
dessen  Stellvertreter  und  handelt  sodann  auf  eigene  Verantwortlichkeit.
Seiner  Unterschrift  ist  in  solchen  Fällen  die  Bezeichnung  als  Stellvertreter
  beizusetzen.

Er  darf  ohne  Urlaub  oder  Auftrag  sich  nicht  aus  dem  Amtsbezirke
  entfernen.

13.

Abgesehen  von  den  Fällen  dienstlicher  Abwesenheit  sollen  die  genannten
  Beamten  für  Jedermann  während  der  Amtszeit  —  Vormittags
von  8—12  Uhr,  Nachmittags  von  2—6  Uhr  —  in  den  Geschäftslocalen
zugänglich  sein.

Eine  gleichzeitige  Entfernung  beider  Beamten  vom  Antssitze  ist
unzulässig,  soweit  nicht  unabweisliche  Dienstesverhältnisse  eine  Ausnahme
rechtfertigen.

Um  aber  die  Amtsangehörigen  gegen  die  Unannehmlichkeit  fruchtloser
  Gänge  zum  Amte  in  Folge  dienstlicher  Abwesenheit  der  Beamten
möglichst  sicher  zu  stellen,  sollen  zwei  Tage  in  der  Woche  für  die  Entgegennahme
  mündlicher  Anträge  fest  bestimmt,  und  an  diesen  Tagen  auswärtige
  Geschäfte  ohne  dringende  Veranlassung  überhaupt  nicht  vorgenommen
  werden.

Diese  Amtstage  sind  in  der  Regel  so  zu  wählen,  daß  sie  mit
den  Gerichtstagen  des  am  Orte  befindlichen  Landgerichts  zusammentreffen.
Sie  sind  durch  Anschlag  am  Amtslocale  und  außerdem  in  allen  Gemeinden
  bekannt  zu  machen.

Wenn  Gegenstände  angemeldet  oder  zu  den  Amtstagen  anberaumt  werden,  in
welchen  protokollarische  Aufnahmen  zu  pflegen  sind,  ist  die  Mitnahme  eines  verpflichteten
  Actuars  bebtattet,  und  die  Verrechnung  der  Diäten  und  Reisegebühren

des  Actuars  auf  den  Etat  für  Regie  der  Bezirksämter  zulässig.  (M.E.  vom
9.  Juni  1862.)

14.

Dem  Bezirksamtmanne  wird  zur  Pflicht  gemacht,  durch  entsprechende
Geschäftspflege,  insbesondere  durch  pünktliche  Bereisung  des  Amtsbezirkes
  nach  Vorschrift  des  §  15  in  stetem  unmittelbaren  Verkehre  mit
den  untergebenen  Gemeinden  und  deren  Organen  sich  zu  erhalten  und
von  den  Zuständen  und  Bedürfnissen  des  Verwaltungs-Distriktes  und
seiner  Bewohner  und  von  dem  geeigneten  Vollzuge  der  getroffenen  amtlichen
  Anordnungen  persönliche  Ueberzeugung  sich  zu  verschaffen.

Er  hat  die  Amtsgeschäfte,  ohne  den  Betheiligten  unnöthige  Gänge
zu  verursachen,  pünktlich  und  schleunig  zu  erledigen,  und  demnach  insbesondere
  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  Vorladungen  nicht  ohne  Noth  und
stets  unter  Angabe  der  Veranlassung  erfolgen.

Im  amtlichen  Verkehre  hat  er  ein  wohlwohlendes  Verfahren  zu
bethätigen  und  darüber  zu  wachen,  daß  Gleiches  auch  von  allen  seinen
Untergebenen  geschehe.