48 Amtsorganisation.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Bezirksamtmannes ist er
dessen Stellvertreter und handelt sodann auf eigene Verantwortlichkeit.
Seiner Unterschrift ist in solchen Fällen die Bezeichnung als Stellvertreter
beizusetzen.
Er darf ohne Urlaub oder Auftrag sich nicht aus dem Amtsbezirke
entfernen.
13.
Abgesehen von den Fällen dienstlicher Abwesenheit sollen die genannten
Beamten für Jedermann während der Amtszeit — Vormittags
von 8—12 Uhr, Nachmittags von 2—6 Uhr — in den Geschäftslocalen
zugänglich sein.
Eine gleichzeitige Entfernung beider Beamten vom Antssitze ist
unzulässig, soweit nicht unabweisliche Dienstesverhältnisse eine Ausnahme
rechtfertigen.
Um aber die Amtsangehörigen gegen die Unannehmlichkeit fruchtloser
Gänge zum Amte in Folge dienstlicher Abwesenheit der Beamten
möglichst sicher zu stellen, sollen zwei Tage in der Woche für die Entgegennahme
mündlicher Anträge fest bestimmt, und an diesen Tagen auswärtige
Geschäfte ohne dringende Veranlassung überhaupt nicht vorgenommen
werden.
Diese Amtstage sind in der Regel so zu wählen, daß sie mit
den Gerichtstagen des am Orte befindlichen Landgerichts zusammentreffen.
Sie sind durch Anschlag am Amtslocale und außerdem in allen Gemeinden
bekannt zu machen.
Wenn Gegenstände angemeldet oder zu den Amtstagen anberaumt werden, in
welchen protokollarische Aufnahmen zu pflegen sind, ist die Mitnahme eines verpflichteten
Actuars bebtattet, und die Verrechnung der Diäten und Reisegebühren
des Actuars auf den Etat für Regie der Bezirksämter zulässig. (M.E. vom
9. Juni 1862.)
14.
Dem Bezirksamtmanne wird zur Pflicht gemacht, durch entsprechende
Geschäftspflege, insbesondere durch pünktliche Bereisung des Amtsbezirkes
nach Vorschrift des § 15 in stetem unmittelbaren Verkehre mit
den untergebenen Gemeinden und deren Organen sich zu erhalten und
von den Zuständen und Bedürfnissen des Verwaltungs-Distriktes und
seiner Bewohner und von dem geeigneten Vollzuge der getroffenen amtlichen
Anordnungen persönliche Ueberzeugung sich zu verschaffen.
Er hat die Amtsgeschäfte, ohne den Betheiligten unnöthige Gänge
zu verursachen, pünktlich und schleunig zu erledigen, und demnach insbesondere
auch dafür zu sorgen, daß Vorladungen nicht ohne Noth und
stets unter Angabe der Veranlassung erfolgen.
Im amtlichen Verkehre hat er ein wohlwohlendes Verfahren zu
bethätigen und darüber zu wachen, daß Gleiches auch von allen seinen
Untergebenen geschehe.