Dienstordnung. 51
tungsangelegenheiten, soweit diese den Amtsbezirk berühren, für welchen
der exponirte Nebenbeamte bestellt ist. Alle von ihm gefaßten Beschlüsse
und getroffenen Anordnungen bedürfen in der Regel der Genehmigung
des Bezirksamtmanncs.
Ausnahmsweise sind jedoch einige Geschäftszweige der ausschließenden
Competenz des Bezirksamtmannes vorbehalten, andere dagegen dem
exponirten Bezirksamtsassessor zur selbstständigen Erledigung unter eigener
Verantwortlichkeit überwiesen.
5.
Der ausschließenden Competenz des Bezirksamtmannes sind vorbehalten:
1) Die auf die Landtagswahlen Bezug habenden Geschäfte.
2) Die Landrathsangelegenheiten.
3) Die Geschäfte in Bezug auf die Geschwornenliste.
4 die Verpflichtung und Qualificirung der Gerichts= und practischen
erzte.
5) Die districtiven Angelegenheiten, namentlich die Leitung der Versammlungen
des Distriktsrathes und des Distriktsarmenpflegschaftsrathes,
wie ihrer Ausschüsse; der exponirte Assessor soll jedoch den
desfallsigen Berathungen beiwohnen, um die nöthigen Aufschlüsse
zu ertheilen.
6) Die Erlassung distriktspolizeilicher Anordnungen.
7) Die Militärconseription.
8) Die Landwehrangelegenheiten.
9) Die Installation der Pfarrer.
10) Die Unionsvolkszählung und die Erstattung der periodischen Verwaltungs=
und Rechenschaftsberichte.
11) Das administrative Tar= und Depositenwesen, vorbehaltlich der
Bestimmung des & 11.
6.
Zur selbstständigen Behandlung unter eigener Verantwortlichkeit ist
dem exponirten Bezirksamtsassessor überwiesen:
1) Die Verpflichtung neu aufgenommener Staatsbürger auf die
Staatsverfassung.
2) Die Sicherheits= und Fremdenpolizzei.
3) Die Ausstellung von Heimatscheinen, Reiselegitimationen, Arbeitsund
Dienstbotenbüchern, die Bestätigung der Leumunds= und anderer
Zeugnisse, sowie die Visirung der Urlaubsscheine der Militär-=personen.
4) Die Ausstellung der Jagdkarten.
5) Die Controlle der Beschaffenheit der Lebensmittel.
6) Die Revision der Gemeinde= und Stiftungsrechnungen, die Revisionsbescheide
sind jedoch dem Bezirksamte zur Genehmigung zu
unterbreiten.
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