Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Dienstordnung.  51

tungsangelegenheiten,  soweit  diese  den  Amtsbezirk  berühren,  für  welchen
der  exponirte  Nebenbeamte  bestellt  ist.  Alle  von  ihm  gefaßten  Beschlüsse
und  getroffenen  Anordnungen  bedürfen  in  der  Regel  der  Genehmigung
des  Bezirksamtmanncs.

Ausnahmsweise  sind  jedoch  einige  Geschäftszweige  der  ausschließenden
  Competenz  des  Bezirksamtmannes  vorbehalten,  andere  dagegen  dem
exponirten  Bezirksamtsassessor  zur  selbstständigen  Erledigung  unter  eigener
Verantwortlichkeit  überwiesen.

5.
Der  ausschließenden  Competenz  des  Bezirksamtmannes  sind  vorbehalten:


1)  Die  auf  die  Landtagswahlen  Bezug  habenden  Geschäfte.

2)  Die  Landrathsangelegenheiten.

3)  Die  Geschäfte  in  Bezug  auf  die  Geschwornenliste.

4  die  Verpflichtung  und  Qualificirung  der  Gerichts=  und  practischen

erzte.

5)  Die  districtiven  Angelegenheiten,  namentlich  die  Leitung  der  Versammlungen
  des  Distriktsrathes  und  des  Distriktsarmenpflegschaftsrathes,
  wie  ihrer  Ausschüsse;  der  exponirte  Assessor  soll  jedoch  den
desfallsigen  Berathungen  beiwohnen,  um  die  nöthigen  Aufschlüsse
zu  ertheilen.

6)  Die  Erlassung  distriktspolizeilicher  Anordnungen.

7)  Die  Militärconseription.

8)  Die  Landwehrangelegenheiten.

9)  Die  Installation  der  Pfarrer.

10)  Die  Unionsvolkszählung  und  die  Erstattung  der  periodischen  Verwaltungs=
  und  Rechenschaftsberichte.

11)  Das  administrative  Tar=  und  Depositenwesen,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  des  &  11.

6.
Zur  selbstständigen  Behandlung  unter  eigener  Verantwortlichkeit  ist
dem  exponirten  Bezirksamtsassessor  überwiesen:

1)  Die  Verpflichtung  neu  aufgenommener  Staatsbürger  auf  die
Staatsverfassung.

2)  Die  Sicherheits=  und  Fremdenpolizzei.

3)  Die  Ausstellung  von  Heimatscheinen,  Reiselegitimationen,  Arbeitsund
  Dienstbotenbüchern,  die  Bestätigung  der  Leumunds=  und  anderer
  Zeugnisse,  sowie  die  Visirung  der  Urlaubsscheine  der  Militär-=personen.


4)  Die  Ausstellung  der  Jagdkarten.

5)  Die  Controlle  der  Beschaffenheit  der  Lebensmittel.

6)  Die  Revision  der  Gemeinde=  und  Stiftungsrechnungen,  die  Revisionsbescheide
  sind  jedoch  dem  Bezirksamte  zur  Genehmigung  zu
unterbreiten.

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