Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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b)  zur  Feststellung,  ob  das  Fleisch  mit  einem  der  im  §.  5  Nr.  3  ausgeführten  Stoffe  behandelt
worden  ist;  bei  Schinken  in  Sendungen  unter  10  Stück,  bei  Speck  und  bei  Därmen  jedoch
nur,  wenn  der  Verdacht  einer  solchen  Behandlung  besteht.

(10)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §F.  12  Abs.  3  für  eine  Beschränkung  der  Untersuchung  auf
Slichproben  vor,  so  hat  sich  die  Untersuchung  bei  Sendungen,  die  aus  1  oder  2  Packstücken  bestehen,
auf  jedes  Packstück,  bei  Sendungen  von  3  bis  10  Packstücken  auf  mindestens  2  Packstücke,  bei  größeren
Sendungen  auf  mindestens  den  10.  Theil  der  Packstücke  zu  erstrecken.  Aus  den  hiernach  auszuwählenden
Packstücken  ist  mindestens  der  10.  Theil  des  Inhalts  zum  Zwecke  der  Untersuchung  aus  verschiedenen
Lagen  zu  entepe  Auf  weniger  als  2  Fleischstücke  aus  jedem  einzelnen  Packstücke  darf  die  Untersuchung
  nicht  beschränkt  werden.

S.  15.

(1)  Die  Untersuchung  des  zubereitelen  Feites  zerfällt  in  eine  Vorprüfung  und  in  eine  Hauptprüfung.

(2)  Die  Vorprüfung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken:

a)  ob  die  Packstücke  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  gemäß  den  für  den
Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschristen  bezeichnet  sind  („Margarine“,  „Kunstspeisefett"):

b)  ob  das  Fett  in  den  Packstücken  eine  der  betreffenden  Gattung  entsprechende  äußere  Beschaffenheit
  hat,  wobei  insbesondere  auf  Farbe  und  Konsistenz,  Geruch  und  Geschmack
(ranzigen,  sauren,  Fäulniß=  oder  Schimmel-Geruch  und  -Geschmack),  auf  das  Vorhandensein
  von  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien  auf  der  Oberfläche  oder  im  Innern  sowie
auf  sonstige  Anzeichen  von  Verdorbensein  zu  achten  ist.

Die  Hauptprüfung  ist  nach  folgenden  Gesichtspunkten  vorzunehmen:

a)  es  ist  zu  prüfen,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine  Versälschung
oder  Nachmachung  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit  hinweisen;

b)  Margarine  ist  auf  die  Anwesenheit  des  gemäß  dem  Gesetze  vom  15.  Juni  1897,  betreffend
den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  oder  deren  Ersatzmitteln,  vorgeschriebenen  Erkennungsmittels
  (Sesamöl)  —  che  esefer  1897  S.  591  —  zu  prüfen:

e)  Schweineschmalz  ist  mit  dem  Zeiß-Wollny'schen  Refraktomeler  zu  untersuchen.  Ergiebt  sich
hierbei  der  Verdacht  einer  Verfälschung,  so  ist  eine  eingehendere  Prüfung  der  verdächtigen
Probe  vorzunehmen;

)  es  ist  zu  prüfen,  ob  das  Fett  verfälscht,  nachgemacht  oder  verdorben  ist,  unter  das  Verbot
des  §F.  3  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  fällt  oder  ob  es  einen  der  im  §.  5  Nr.  3  der
gegenwärtigen  Bestimmungen  aufgeführten  Stoffe  enthält.

(1)  Die  Proben  für  die  Hauptprüsung  sind  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Anlage  c  zu
entnehmen  und  unverzüglich  der  zuständigen  Stelle  zu  übermitteln.

(5)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §.  12  Abs.  3  für  eine  Beschränkung  der  Untersuchung  auf
Stichproben  vor,  so  hat  sich  die  Vorprüfung  sowie  die  nach  Abs.  3  unter  a,  b  und  c  vorzunehmende
Hauplprüfung  mindestens  auf  2  Packstücke,  bei  40  und  mehr  Packstücken  bis  zu  100  auf  5  vom  Hundert,
vom  Mehrbetlrage  bis  zu  500  Packstücken  auf  3  vom  Hundert,  von  einem  weiteren  Mehrbetrag  auf  2
vom  Hundert  zu  erstrecken.

(6)  Die  nach  Abs.  3  unter  d  vorzunehmende  Hauptprüfung  ist  unter  gleicher  Voraussetzung  auf
eine  geringere  Zahl  der  für  die  Hauplprüsung  entnommenen  Proben  zu  beschränken,  und  zwar  sind  dazu

von  weniger  als  6  Proben  2,

von  weniger  als  18  Proben  4,

von  weniger  als  28  Proben  6
und  von  weiteren  je  6  Proben  eine  auszuwählen.

G

g.  16.
Für  die  Ausführung  der  Unlersuchungen  sind  maßgebend:
1.  de*  (enweisung  für  die  thierärztliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches
nlage  a);
2.  die  Anweisung  für  die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen  (Anlage  b);
3.  die  Anweisung  für  die  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch  einschließlich
Fett  sowie  für  die  Vorprüfung  zubereiteter  Feite  (Anlage  c):
4.  die  Anweisung  für  die  chewische  Untersuchung  von  Fleisch  und  Fetten  (Anlage  ch.