Nr. 11. 1914. 87
2. Wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen"), die im
Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben. An der Wahl nehmen
ferner teil die Vorstandsmitglieder der
1. knappschaftlichen Krankenkassen,
2. Ersatzkassen, ·
Z·SeemannskassenundanderenobrigkeitlichgenehmigtenBereinigungenvon
Seeleuten zur Wahrung ihrer Rechte,
sofern sie im Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben, die Ersatz-
kassen und die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamts seßhaften Kassen außerdem
nur, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl dem Wahlleiter rechtzeitig anmelden und
die Zahl ihrer Mitglieder in diesem Bezirke nachweisen. " « ,
»MaßgebenbistdieZahlderMitglieder,derenBeschäftigsungsort(§§153
bis 156) sich zur Zeit des letzten Zahltags (5 393) vor der Feststellung im Bezirke des
Versicherungsamts befindet. Bei Mitgliedern von Ersatzkassen, bei unständig Beschäf-
tigten (§ 442) und solchen Mitgliedern, die Kassen auf Grund der 88 176 und 313
angehören und einen Beschäftigungsort nicht haben, tritt an Stelle des Beschäftigungs-
orts der Wohnort. Bei Hausgewerbtreibenden ist der Ort ihrer eigenen Betriebsstätte
(6 466), bei den im Wandergewerbbetriebe Beschäftigten der Ort maßgebend, bei dessen
Ortspolizeibehörde der Wandergewerbschein beantragt worden ist 6 4599.
An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstande wählen
bei den knappschaftlichen Krankenkassen die für den Bezirk des Ver-
sicherungsamts zuständigen Knappschaftsältesten,
bei den Ersatzkassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben, die Ge-
schäftsleiter der für den Bezirk des Versicherungsamts zuständigen örtlichen
Verwaltungsstellen.
In den Kassenvorständen nehmen die Mitglieder aus den Arbeitgebern nur an
der Wahl der Arbeitgebervertreter, die Mitglieder aus den Versicherten nur an der
Wahl der Versichertenvertreter teil.
Vorstände, die keine Arbeitgeber enthalten, nehmen nur an der Wahl der Ver-
sichertenvertreter teil.
Bei Kassen der im Absatz 1 unter 1—3 bezeichneten Art, die keine Vertreter der
Versicherten im Vorstande haben, wählen sonst bei ihnen vorhandene Arbeitervertreter.
Was von den Vorständen gilt, gilt entsprechend von den an ihrer Statt nach
Absatz 3 Wahlberechtigten.
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten.
3. Der Wahlleiter hat dbafür zu sorgen, daß eine etwa notwendige Erhöhung der
.Bahl der Versicherungsvertreter vorgenommen wird (§ 41 Abs. 1). Es sind nur gerade
Zahlen festzusetzen.
* Nindestens 9 Wochen vor der Wahl setzt der Wahlleiter die Stimmenzahl der
assen fest.
1 Die hierzu erforderlichen Ermittlungen werden für die Krankenkassen, die im Be-
zirke des Versicherungsamts ihren Sitz haben, von Amts wegen vorgenommen. Die
*) Krankenkassen sind, soweit nicht ein anderes angegeben ist, die Orts-, Land-, Betriebs= und
Innungskrankenkassen (9 225).