Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 11. 1914. 87 
2. Wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen"), die im 
Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben. An der Wahl nehmen 
ferner teil die Vorstandsmitglieder der 
1. knappschaftlichen Krankenkassen, 
2. Ersatzkassen, · 
Z·SeemannskassenundanderenobrigkeitlichgenehmigtenBereinigungenvon 
Seeleuten zur Wahrung ihrer Rechte, 
sofern sie im Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben, die Ersatz- 
kassen und die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamts seßhaften Kassen außerdem 
nur, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl dem Wahlleiter rechtzeitig anmelden und 
die Zahl ihrer Mitglieder in diesem Bezirke nachweisen. " « , 
»MaßgebenbistdieZahlderMitglieder,derenBeschäftigsungsort(§§153 
bis 156) sich zur Zeit des letzten Zahltags (5 393) vor der Feststellung im Bezirke des 
Versicherungsamts befindet. Bei Mitgliedern von Ersatzkassen, bei unständig Beschäf- 
tigten (§ 442) und solchen Mitgliedern, die Kassen auf Grund der 88 176 und 313 
angehören und einen Beschäftigungsort nicht haben, tritt an Stelle des Beschäftigungs- 
orts der Wohnort. Bei Hausgewerbtreibenden ist der Ort ihrer eigenen Betriebsstätte 
(6 466), bei den im Wandergewerbbetriebe Beschäftigten der Ort maßgebend, bei dessen 
Ortspolizeibehörde der Wandergewerbschein beantragt worden ist 6 4599. 
An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstande wählen 
bei den knappschaftlichen Krankenkassen die für den Bezirk des Ver- 
sicherungsamts zuständigen Knappschaftsältesten, 
bei den Ersatzkassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben, die Ge- 
schäftsleiter der für den Bezirk des Versicherungsamts zuständigen örtlichen 
Verwaltungsstellen. 
In den Kassenvorständen nehmen die Mitglieder aus den Arbeitgebern nur an 
der Wahl der Arbeitgebervertreter, die Mitglieder aus den Versicherten nur an der 
Wahl der Versichertenvertreter teil. 
Vorstände, die keine Arbeitgeber enthalten, nehmen nur an der Wahl der Ver- 
sichertenvertreter teil. 
Bei Kassen der im Absatz 1 unter 1—3 bezeichneten Art, die keine Vertreter der 
Versicherten im Vorstande haben, wählen sonst bei ihnen vorhandene Arbeitervertreter. 
Was von den Vorständen gilt, gilt entsprechend von den an ihrer Statt nach 
Absatz 3 Wahlberechtigten. 
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
3. Der Wahlleiter hat dbafür zu sorgen, daß eine etwa notwendige Erhöhung der 
.Bahl der Versicherungsvertreter vorgenommen wird (§ 41 Abs. 1). Es sind nur gerade 
Zahlen festzusetzen. 
* Nindestens 9 Wochen vor der Wahl setzt der Wahlleiter die Stimmenzahl der 
assen fest. 
1 Die hierzu erforderlichen Ermittlungen werden für die Krankenkassen, die im Be- 
zirke des Versicherungsamts ihren Sitz haben, von Amts wegen vorgenommen. Die 
  
*) Krankenkassen sind, soweit nicht ein anderes angegeben ist, die Orts-, Land-, Betriebs= und 
Innungskrankenkassen (9 225).
	        
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