Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  12.  1914.  99

Kassenscheine  „mit  Ausschluß  der  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften  vorhandenen
  Bestände“.

Im  §  5  Nr.  4  des  Wehrbeitragsgesetzes  sind  von  der  Besteuerung  ausgenommen:
  „die  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften  vorhandenen  Bestände  und
Bank=  oder  sonstige  Guthaben,  soweit  sie  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben
für  drei  Monate  dienen“.

3.  Nach  §  5  Nr.  5  des  Wehrbeitragsgesetzes  ist  der  Kapitalwert  der  Rechte
auf  Renten  und  andere  wiederkehrende  Leistungen,  welche  dem  Berechtigten  auf
seine  Lebenszeit,  auf  die  Lebenszeit  eines  anderen,  auf  unbestimmte  Zeit  vder  auf
die  Dauer  von  mindestens  zehn  Jahren  zustehen,  dem  Empfänger  auch  dann  anzurechnen
  und  bei  dem  Geber  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Leistungen  auf
Grund  einer  Schenkung  erfolgen.  Der  Kapitalwert  einer  auf  einem  Schenkungsversprechen
  beruhenden  Rente  ist  also  für  den  Wehrbeitrag  dem  Beschenkten
anzurechnen,  während  bei  dem  Schenker  nach  §  9  des  Gesetzes  entsprechender
Abzug  stattfindet.

4.  Nach  §  6ec  des  Wehrbeitragsgesetzes  gehören  nicht  zum  beitragspflichtigen
  Vermögen  Ansprüche  auf  Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht
auf  ein  früheres  Arbeits=  oder  Dienstverhältnis  gewährt  werden.  Die  Fassung
ist  etwas  weiter  als  diejenige  des  §  6,  Schlußsatz,  des  Ergä

5.  Die  Bestimmungen  über  die  subiektive  Steuerpflicht  der  #A#serse  Personen
  entsprechen  im  wesentlichen  den  nach  §  11  des  Ergänzungssteuergesetzes
für  die  Ergänzungssteuerpflicht  der  physischen  Personen  maßgebenden  Bestimmungen
  im  §  1  des  Einkommensteuergesetzes  mit  der  aus  der  Natur  des  Wehrbeitragsgesetzes
  als  eines  Reichsgesetzes  sich  als  selbstverständlich  ergebenden  Maßgabe,
  daß  die  Beitragspflicht  sich  nicht  auf  die  mecklenburg-schwerinschen  Staatsangehörigen
  beschränkt,  sondern  sich  auf  die  Reichsangehörigen  erstreckt.  Reichsangehörige
  sind  vom  Wehrbeitrag  erst  dann  frei  zu  lassen,  wenn  sie  sich  seit  länger
als  zwei  Jahren  dauernd  im  Ausland  aufhalten,  während  nach  §  1  unter  1b
des  Einkommenstenergesetzes  die  Freilassung  schon  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten
  eintritt.  Nicht  beitragspflichtig  sind  das  ausländische  Grund=  und  das
ausländische  Betriebsvermögen.  Von  den  Ausländern  sind  nur  diejenigen  beitragspflichtig,
  die  sich  im  Deutschen  Reiche  dauernd  des  Erwerbes  wegen  aufhalten.

6.  Im  Unterschiede  zum  Ergänzungssteuergesetze  erstreckt  sich,  was  die
juristischen  Personen  anbetrifft,  die  Beitragepflicht  nach  dem  Wehrbeitragsgesetze
nur  auf  Aktiengesellschaften  und  K  schaften  auf  Aktien,  und  zwar
mit  den  im  §  11  des  Wehrbeitragsgesetes  näher  bezeichneten  Vermögensteilen.

7.  Die  Bestimmung  im  §  4  Nr.  4  des  Ergänzungsstenergesetzes,  nach  der
dem  Haushaltungsvorstande  dasjenige  Vermögen  des  Haushaltungsangehörigen

23