112 Nr. 12. 1914.
lagungskommissionen auf dem Gebiete der Landessteuerveranlagung sich auch der
Prüfung der Veranlagungen zum Wehrbeitrage zu unterziehen und gegebenenfalls
für die Nachveranlagung solcher Wehrbeiträge Sorge zu tragen, deren Veranlagung
zu Unrecht unterblieben ist (§ 76 Bund-A).
2. Nach Ablauf des Reichs-Rechnungsjahrs 1916 und sobald die Wehrbeitragslisten
für die Besitzsteuerveranlagung entbehrt werden können, fordert die
Landessteuerdirektion die von den Veranlagungsbehörden und den Hauptzollämtern
geführten Bücher, Listen und Nachweisungen nebst allen Belegen ein und
unterwirft sie einer Nachprüfung. Über die auf Grund dieser Prüfung anzuordnenden
Nacherhebungen hat sie eine besondere Kontrolle zu führen und den Eingang
sowie die Ablieferung der festgesetzten Beträge durch die Übersichten über
die Einnahme an Wehrbeitrag nach Muster 10 und 11 Bund-A zu überwachen.
3. Die Rest-Zu-= und -Abgangslisten, die Restnachweisungen und zugehörigen
Einnahmebücher sowie alle dazugehörigen Belege sind der Landessteuerdirektion
zum Zwecke der Nachprüfung einzureichen, sobald für ein Hauptzollamt
die Reste abgewickelt sind.
4. Die Wehrbeitragslisten und die Zugangslisten sind nach stattgehabter
Prüfung dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission zurückzugeben und bei
diesem aufzubewahren. «
Artikel 25.
Verwaltungs· Im Verwaltungsstrafverfahren, welches nach den Vorschriften, betreffend
vollahren. das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Vereinszollgesetzes
in den §§ 37 bis 75 der Verordnung vom 28. Mai 1879 zur Ausführung
der Strafprozeßordnung (Rbl. 1879 Nr. 33) zu handhaben ist, entscheiden
in den Fällen der §§ 38 Abs. 1, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 4 des Wehrbeitragsgesetzes
an Stelle der Hauptzollämter die Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen,
in allen übrigen Fällen sowie im Beschwerdeverfahren
die Landessteuerdirektion. ,
Die festgesetzten Geldstrafen sind für sich zu buchen und demnächst an die
Renterei abzuführen.
Schwerin, den 16. Februar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. A. von Pressentin. Langfeld.,.