Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

112  Nr.  12.  1914.

lagungskommissionen  auf  dem  Gebiete  der  Landessteuerveranlagung  sich  auch  der
Prüfung  der  Veranlagungen  zum  Wehrbeitrage  zu  unterziehen  und  gegebenenfalls
  für  die  Nachveranlagung  solcher  Wehrbeiträge  Sorge  zu  tragen,  deren  Veranlagung
  zu  Unrecht  unterblieben  ist  (§  76  Bund-A).

2.  Nach  Ablauf  des  Reichs-Rechnungsjahrs  1916  und  sobald  die  Wehrbeitragslisten
  für  die  Besitzsteuerveranlagung  entbehrt  werden  können,  fordert  die
Landessteuerdirektion  die  von  den  Veranlagungsbehörden  und  den  Hauptzollämtern
  geführten  Bücher,  Listen  und  Nachweisungen  nebst  allen  Belegen  ein  und
unterwirft  sie  einer  Nachprüfung.  Über  die  auf  Grund  dieser  Prüfung  anzuordnenden
  Nacherhebungen  hat  sie  eine  besondere  Kontrolle  zu  führen  und  den  Eingang
  sowie  die  Ablieferung  der  festgesetzten  Beträge  durch  die  Übersichten  über
die  Einnahme  an  Wehrbeitrag  nach  Muster  10  und  11  Bund-A  zu  überwachen.

3.  Die  Rest-Zu-=  und  -Abgangslisten,  die  Restnachweisungen  und  zugehörigen
  Einnahmebücher  sowie  alle  dazugehörigen  Belege  sind  der  Landessteuerdirektion
  zum  Zwecke  der  Nachprüfung  einzureichen,  sobald  für  ein  Hauptzollamt
die  Reste  abgewickelt  sind.

4.  Die  Wehrbeitragslisten  und  die  Zugangslisten  sind  nach  stattgehabter
Prüfung  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  zurückzugeben  und  bei
diesem  aufzubewahren.  «

Artikel  25.
Verwaltungs·  Im  Verwaltungsstrafverfahren,  welches  nach  den  Vorschriften,  betreffend
vollahren.  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Vereinszollgesetzes
  in  den  §§  37  bis  75  der  Verordnung  vom  28.  Mai  1879  zur  Ausführung
  der  Strafprozeßordnung  (Rbl.  1879  Nr.  33)  zu  handhaben  ist,  entscheiden
  in  den  Fällen  der  §§  38  Abs.  1,  §  40  Abs.  2,  §  42  Abs.  4  des  Wehrbeitragsgesetzes
  an  Stelle  der  Hauptzollämter  die  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen,
  in  allen  übrigen  Fällen  sowie  im  Beschwerdeverfahren

  die  Landessteuerdirektion.  ,

Die  festgesetzten  Geldstrafen  sind  für  sich  zu  buchen  und  demnächst  an  die
Renterei  abzuführen.

Schwerin,  den  16.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.,.