Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

154. Nr. 16. 1914. 
II. Aus der bei Festsetzung der Bestimmungen unter 1, 2 aufgenommenen 
Niederschrift ist folgendes hervorzuheben: 
„Dabei bestand Einverständnis darüber, daß das bloße Verlangen einer 
Partei nach Anderung des Arztsystems allein noch nicht als „wichtiger Grund“ 
im Sinne der Nr. 5 Absatz 2 des Berliner Abkommens anzusehen sei. 
Weiter bestand Einigkeit darüber, daß bei der Einwirkung des Vertrags- 
ausschusses auf den Vertragsabschluß, wie sie nach der obigen Vereinbarung 
gestaltet ist, für den in Nr. 4 Abs. 2 des Berliner Abkommens vorgesehenen 
Vorbehalt einer Genehmigung durch die örtliche Arztorganisation (Vereinigung 
der im Bezirke zur Kassenpraxis zugelassenen ÄArzte) kein Raum mehr übrig 
sei. Dieser Vorbehalt fällt danach weg.“ 
III. Auf Grund der Nr. XV der Bestimmungen für die Führung des 
Arztregisters (Anlage 2 dieser Bekanntmachung) ordnet das unterzeichnete 
Ministerium an, daß Arztregister nur zu führen sind von den Versicherungs- 
ämtern Schwerin, Rostock und Waren für diejenigen Bezirke, welche nach 
der Verordnung vom 7. Februar 1914 (Rbl. Nr. 11 S. 75, 76) vom 
1. Juli d. Is. ab den Bezirk dieser Versicherungsämter bilden werden, nämlich: 
1. vom Versicherungsamt Schwerin für den Bezirk der Versicherungs- 
ämter Schwerin, Parchim und Hagenow, 
2. vom Versicherungsamt Rostock für den Bezirk der Versicherungs- 
ämter Rostock und Wismar, 
3. vom Versicherungsamt Waren für den Bezirk der Versicherungs- 
ämter Waren und Güstrow. 
Die Vorsitzenden dieser Versicherungsämter sind die Leiter der auf Grund 
der Wahlordnungen in den Anlagen 6 und 7 vorzunehmenden Wahlen. 
Schwerin, den 28. Februar 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: von Blücher.
	        
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