154. Nr. 16. 1914.
II. Aus der bei Festsetzung der Bestimmungen unter 1, 2 aufgenommenen
Niederschrift ist folgendes hervorzuheben:
„Dabei bestand Einverständnis darüber, daß das bloße Verlangen einer
Partei nach Anderung des Arztsystems allein noch nicht als „wichtiger Grund“
im Sinne der Nr. 5 Absatz 2 des Berliner Abkommens anzusehen sei.
Weiter bestand Einigkeit darüber, daß bei der Einwirkung des Vertrags-
ausschusses auf den Vertragsabschluß, wie sie nach der obigen Vereinbarung
gestaltet ist, für den in Nr. 4 Abs. 2 des Berliner Abkommens vorgesehenen
Vorbehalt einer Genehmigung durch die örtliche Arztorganisation (Vereinigung
der im Bezirke zur Kassenpraxis zugelassenen ÄArzte) kein Raum mehr übrig
sei. Dieser Vorbehalt fällt danach weg.“
III. Auf Grund der Nr. XV der Bestimmungen für die Führung des
Arztregisters (Anlage 2 dieser Bekanntmachung) ordnet das unterzeichnete
Ministerium an, daß Arztregister nur zu führen sind von den Versicherungs-
ämtern Schwerin, Rostock und Waren für diejenigen Bezirke, welche nach
der Verordnung vom 7. Februar 1914 (Rbl. Nr. 11 S. 75, 76) vom
1. Juli d. Is. ab den Bezirk dieser Versicherungsämter bilden werden, nämlich:
1. vom Versicherungsamt Schwerin für den Bezirk der Versicherungs-
ämter Schwerin, Parchim und Hagenow,
2. vom Versicherungsamt Rostock für den Bezirk der Versicherungs-
ämter Rostock und Wismar,
3. vom Versicherungsamt Waren für den Bezirk der Versicherungs-
ämter Waren und Güstrow.
Die Vorsitzenden dieser Versicherungsämter sind die Leiter der auf Grund
der Wahlordnungen in den Anlagen 6 und 7 vorzunehmenden Wahlen.
Schwerin, den 28. Februar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.