Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar.  25.  261

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Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.

Ausgegeben  Schwer  in,  Sonnabend,  den  4.  April  1914.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Aufwandsentschädigungen.  (2)  Bekanntmachung,

  betreffend  die  postamtliche  Beftellung  von  Briefen  mit
Zustellungsurkunde.

 

 

 

II.  Abteilung.

0)  Bekanntmachung  vom  2.  April  1914,  betreffend  Aufwandsentschädi

Nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  März  d.  Is.  betreffend
Aufwandsentschädigungen  an  Familien  für  im  Reichsheer,  in  der  Marine  oder
in  den  Schutztruppen  eingestellte  Söhne  (Renl.  Nr.  15.  S.  57)  erhalten
Familien,  von  denen  eheliche  oder  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende
Söhne  durch  Ableistung  ihrer  gesetzlichen  zwei=  oder  dreijährigen  Dienstpflicht
im  Reichsheer,  in  der  Marine  oder  in  den  Schutztruppen  ols  Unteroffiziere
oder  Gemeine  eine  Gesamtdienstzeit  von  sechs  Jahren  zurückgelegt  haben,  auf
Verlangen  Aufwandsentschädigungen  in  Höhe  von  240  Mark  jährlich  für  jedes
weitere  Dienstjahr  eines  jeden  seiner  gesetzlichen  zwei=  oder  dreijährigen  Dienstpflicht
  genügenden  Sohnes  in  denselben  Dienstgraden  nach  näherer  Anweisung
der  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  enthaltenen  Vorschriften.
Demgemäß  werden  diejenigen,  welche  Anspruch  auf  Aufwandsentschädigung
  erheben  wollen,  aufgefordert,  ihren  Anspruch  bei  der  Ortsobrigkeit  ihres
gewöhnlichen  Aufenthaltsortes  anzumelden.  Die  Ortsobrigkeiten  haben  die
Anmeldungen  zu  prüfen,  unter  Benutzung  des  vorgeschriebenen  Musters  ent-51