Nr. 27. 1914. 285
) Bekanntmachung vom 28. April 1914, betreffend #uderung der Postorbnung.
Nachstehend wird die Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 25. April
1914 betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Kol.
Nr. 14) zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 28. April 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
von Blücher.
Berlin, den 28. April 1914.
Anderung «
der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
*28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt.
« Hintey§21wirdfolgenderneuerParagrapheingeschultet:·
« HLIOPoftttediibtiefr.
.-1PqtkrebitbriefekönnenuuialledurchboteilbateSummcnbiösoszaus-
gestellt hert en. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt 4 Monate, vom Tage der Ausstellung
an gerechnet. «
4 II Postkreditbriefe werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen
darauf nimmt jede Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der
P dbre lauten soll, zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbrief-Konto mit
ahlkarte an das für den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt und bezeichnet in
der Zahlkarte die Person, für die der Fostere itbrief ausgestellt werden soll, genau nach
Namen, Wohnort und Wohnung. Soll der Postkreditbrief an eine andere als die in der
Zahlkarte angegebene Adresse gesandt werden, so ist dies auf dem Abschnitte zu bean-
tragen. Hat der Besteller ein Postschecktont, so kann er davon den Betrag des Post-
kreditbriefs auf das bei demselben Postscheckamt anzulegende Kreditbrief-Konto über-
kessen. en Polttreditbrief wird der als Inhaber bezeichneten Person unverzögert porto-
ei übersandt.
1%0. — III Der Inhaber kann gegen Vorlegung des Postkreditbriefs und Nachweis seiner
Empfan überechtigung bei jeder Postanstalt während der Schalterdienststunden Beträge
seines Guthabens abheben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Teilbeträge
müssen durch 50 teilbar sein, der Höchstbetrag einer Abhebung ist 1000 -. Mehr
1000 dürfen an einem Tage nicht abgehoben werden. Die Rückzahlung erfolgt gegen
Empfangsbescheinigung auf einem der im Postkreditbrief enthaltenen zehn Vordrucke, der
von dem Auszahlußgsbeamten bei der Zahlungsleistung aus dem Hefte losgetrennt wird.
Die handschriftliche Ausfüllung der Vordrucke darf nur mit Tinte gschehen. Bei der
letzten Abbebung bleibt der Postkreditbrief mit den nicht benutzten Ho# rucken im Ge-
wahrsam der Postverwaltung.