Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  27.  1914.  285

6)  Bekanntmachung  vom  28.  April  1914,  betreffend  #nderung  der  Postordnung.

Nachstehend  wird  die  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  25.  April
1914  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Kol.
Nr.  14)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  28.  April  1914.

Groößherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
von  Blücher.

Berlin,  den  28.  April  1914.

Anderung
der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  3  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
*(28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt.
«  Hintep§21wirdfolgenderneuerParagrapheingeschnltet:·
«  ZLIDPoftIrediibtiefr.
.1  Postkreditbriefe  können  auf  alle  durch  50  teilbare  Summen  bis  3000  4  ausgestellt
  hert  en.  Ihre  Gültigkeitsdauer  beträgt  4  Monate,  vom  Tage  der  Ausstellung
an  gerechnet.
II  Postkreditbriefe  werden  von  den  Postscheckämtern  ausgefertigt.  Bestellungen
darauf  nimmt  jede  Postanstalt  entgegen.  Der  Besteller  zahlt  den  Betrag,  auf  den  der
dbre  lauten  soll,  zur  Gutschrift  auf  ein  anzulegendes  Kreditbrief-Konto  mit
#ahlkarte  an  das  für  den  Einzahlungsort  zuständige  Postscheckamt  und  bezeichnet  in
der  Zahlkarte  die  Person,  für  die  der  Fostere  itbrief  ausgestellt  werden  soll,  genau  nach
Namen,  Wohnort  und  Wohnung.  Soll  der  Postkreditbrief  an  eine  andere  als  die  in  der
Zahlkarte  angegebene  Adresse  gesandt  werden,  so  ist  dies  auf  dem  Abschnitte  zu  beantragen.
  Hat  der  Besteller  ein  Postschecktont,  so  kann  er  davon  den  Betrag  des  Postkreditbriefs
  auf  das  bei  demselben  Postscheckamt  anzulegende  Kreditbrief-Konto  überkesien.
  e  Polttreditbrief  wird  der  als  Inhaber  bezeichneten  Person  unverzögert  portoei
  übersandt.
2  —  III  Der  Inhaber  kann  gegen  Vorlegung  des  Postkreditbriefs  und  Nachweis  seiner
Empfan  sberechtigung  bei  jeder  Postanstalt  während  der  Schalterdienststunden  Beträge
seines  Guthabens  abheben.  Dieser  Anspruch  ist  nicht  übertragbar.  Die  Teilbeträge
müssen  durch  50  teilbar  sein,  der  Höchstbetrag  einer  Abhebung  ist  1000  A.  Mehr
1000  dürfen  an  einem  Tage  nicht  abgehoben  werden.  Die  Rückzahlung  erfolgt  gegen
Empfangsbescheinigung  auf  einem  der  im  Postkreditbrief  enthaltenen  zehn  Vordrucke,  der
von  dem  Auszahlungsbeamten  bei  der  Zahlungsleistung  aus  dem  Hefte  losgetrennt  wird.
Die  handschriftliche  Ausfüllung  der  Vordrucke  darf  nur  mit  Tinte  gschehen.  Bei  der
letzten  Abdebung  bleibt  der  Postkreditbrief  mit  den  nicht  benutzten  r  rdrucken  im  Gewahrsam
  der  Postverwaltung.