Nr. 33. 807
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwer in, Freitag, den 29. Mai 1914.
ITnhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Prüfung des Reichsstempelwesens.
(2) Bekanntmachung, betreffend die zur Prüfung des Reichsstempel-
wesens ernannten Beamten. (3) Bekanntmachung, betreffend die Bei-
träge zur Kasse der Israelitischen Landesgemeinde für das Beitragsjahr
1. Juli 1914/1915.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 9. Mai 1914, betressend Prüfung des Reichs-
stempelwesens. 7*-
Zur Durchführung der Vorschriften im § 116 des Reichsstempelgesetzes und
in §§ 216—224 der vom Bundesrate dazu erlassenen Ausführungs-
bestimmungen bestimmt das unterzeichnete Ministerium auf Grund der Vor-
schrift unter V der Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 1. Oktober
1913, betreffend den Vollzug des Reichsstempelgesetzes usw. (Rbl. Nr. 43)
wegen Prüfung des Reichsstempelwesens folgendes:
1. Die in § 116 des Reichsstempelgesetzes vorgeschriebene Aufsicht über
die ordnungsmäßige Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes wird, abge-
sehen von der Bestimmung unter 2, durch besonders bestellte Prüfungsbeamte
(ordentliche Prüfungsbeamte) ausgeübt.
Die Ernennung dieser Prüfungsbeamten erfolgt durch das Finanz-
ministerium und wird jeweilig öffentlich bekannt gegeben. Die Prüfungs-
beamten erhalten einen Ausweis über den erteilten Prüfungsauftrag.
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