Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 33. 807 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwer in, Freitag, den 29. Mai 1914. 
ITnhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Prüfung des Reichsstempelwesens. 
(2) Bekanntmachung, betreffend die zur Prüfung des Reichsstempel- 
wesens ernannten Beamten. (3) Bekanntmachung, betreffend die Bei- 
träge zur Kasse der Israelitischen Landesgemeinde für das Beitragsjahr 
1. Juli 1914/1915. 
  
  
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 9. Mai 1914, betressend Prüfung des Reichs- 
stempelwesens. 7*- 
Zur Durchführung der Vorschriften im § 116 des Reichsstempelgesetzes und 
in §§ 216—224 der vom Bundesrate dazu erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen bestimmt das unterzeichnete Ministerium auf Grund der Vor- 
schrift unter V der Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 1. Oktober 
1913, betreffend den Vollzug des Reichsstempelgesetzes usw. (Rbl. Nr. 43) 
wegen Prüfung des Reichsstempelwesens folgendes: 
1. Die in § 116 des Reichsstempelgesetzes vorgeschriebene Aufsicht über 
die ordnungsmäßige Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes wird, abge- 
sehen von der Bestimmung unter 2, durch besonders bestellte Prüfungsbeamte 
(ordentliche Prüfungsbeamte) ausgeübt. 
Die Ernennung dieser Prüfungsbeamten erfolgt durch das Finanz- 
ministerium und wird jeweilig öffentlich bekannt gegeben. Die Prüfungs- 
beamten erhalten einen Ausweis über den erteilten Prüfungsauftrag. 
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