Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

L Nr. 86. 1914. 
BSestimmungen 
zur Abänderung der Verordnung vom 15. August 1899, betreffend die 
Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen. 
I. § 5, Bedingungen der Zulassung, erhält folgende Fassung: 
„1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reise- 
zeugnis an einem deutschen Gymnasium, an einem deutschen Realgymnasium oder an 
einer preußischen oder in dieser Hinsicht ausdrücklich als gleichstehend anerkannten 
deutschen Oberrealschule erworben und darauf mindestens sechs Halbjahre an einer Uni- 
versität des Deutschen Reiches seinem Berufsstudium ordnungsmäßig (6 7, 2) ob- 
gelegen hat. « 
2. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in der Mathematik, der Physik und 
der Chemie wird das ordnungsmäßige Studium an einer deutschen kechischen Hoch- 
schule dem Studium an einer deutchen Universität im Sinne der Bestimmungen 
unter 1) bis zu drei Halbjahren gleichgerechnet. 
3. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen 
kann einem Kandidaten, welcher eine Zeitlang an einer ausländischen Hochschule mit 
französischer oder englischer Vortragssprache studiert oder in Ländern dieser Sprach- 
gebiete nachweislich neben wissenschaftlicher Beschäftigun seiner sprachlichen Ausbildung 
obgelegen hat, diese Zeit mit Genehmigung des Croß,e rgoglichen Ministeriums, Ab- 
teilung für Unterrichtsangelegenheiten, bis zu zwei Halbjahren auf die vorgeschriebene 
Studiendauer angerechnet werden.“ 
II. § 17, Französisch, lautet künftig: 
„Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Französischen nach- 
weisen wollen, ist zu fordern, daß sie Kenntnis der lateinischen Elementargrammatik 
nachweisen nebst der Fähigkeit, einfache Schulschriftsteller, wie Cäsar, wenigstens in 
leichteren Stellen, richtig aufzufassen und zu übersetzen; sodann » 
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und 
l fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der Formen- 
ehre und Syntax, sowie der elementaren Synonymik; Besitz eines aus- 
reichenden Schatzes an Worten und Wendungen und einige Übung im münd- 
lichen Gebrauche der Sprache; Einsicht in den neufranzösischen Versbau und 
Übersicht über den Entwickelungsgang der französischen Literatur seit dem 
17. Jahrhundert, aus welcher einige Werke der bervorragendsten Dichter 
und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit Verständnis gelesen sein müssen; 
Fähigkeit zu sicherer Übersetzung der gewöhnlichen Schriftsteller ins Deutsche 
und zu einer von gröberen sprachlich-stilistischen Verstößen freien schriftlichen 
Dorselung in der fremden Sprache;
	        
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