Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

860  Nr.  48.  1914.

geführt  werden,  ihre  Ausmündungsstellen  müssen  den  Bestimmungen
des  §  8  entsprechen.
b)  Der  Typ  der  Apparate  einschließlich  desjenigen  der  Wasservorlage
muß  fachmännisch,  auch  im  Betriebe,  geprüft  und  begutachtet  sowie
von  Unserm  Ministerium  des  Innern  für  diesen  Zweck  besonders  zugelassen
  sein.  Die  Übereinstimmung  der  einzelnen  Apparate  mit  dem
zugelassenen  Typ  ist  durch  amtliche  Stempelung  der  Kupferniete  oder
Zinntropfen,  mit  denen  das  Schild  (§  4)  am  Entwickler  des  Apparates
zu  befestigen  ist,  nachzuweisen.  .
Die  Aufstellung  muß  in  gut  lüftbaren  Räumen  von  mindestens  50
Kubikmeter  Luftinhalt  erfolgen.  Mehr  als  zwei  Apparate  dürfen  in
keinem  Raume  ausgestellt  werden.  Im  übrigen  muß  auf  je  4  bei  der
größten  Beanspruchung  der  Entwickler  stündlich  zu  vergasende  Kilogramm
  Kalziumkarbid  ein  Luftraum  von  mindestens  50  Kubikmeter
vorhanden  sein.  Sämtliche  Verbrauchseinrichtungen  für  Azetylen  in
solchen  Räumen  müssen  durch  eine  deutliche  Angabe  über  ihren
Stundenliterverbrauch  an  Azetylen  gekennzeichnet  werden.
4)  Von  offenem  Lichte  oder  Feuerstellen  müssen  die  Apparate  mindestens
3  Meter  Abstand  und  von  anderen  Azetylenapparaten  mindestens
6  Meter  Abstand  haben.

:.

Aufstellung  beweglicher  Azetylenapparate.

8  13.

Bewegliche  Azetylenapparate,  d.  h.  solche,  welche  für  wechselnde  Betriebsstätten
  bestimmt  sind,  dürfen  nur  im  Freien  aufgestellt  werden;  ihr  Abstand
von  Feuerstellen  im  Freien,  von  den  Fenstern  und  Türen  benachbarter  Räume,
in  denen  sich  offenes  Licht,  Feuerstellen  oder  leicht  entzündliche  Gegenstände  befinden,
  sowie  von  Verbindungswegen  (Galerien,  offenen  Treppen)  muß  mindestens
  5  Meter,  nach  der  Länge  des  Gaswegs  gemessen,  betragen;  der  Aufstellungsort
  muß  gegen  den  Zutritt  unbefugter  Personen  abgesperrt  werden.
Auf  Fenster  aus  starkem  Glase,  die  gasdicht  und  nicht  öffenbar  sind,  finden  diese
Bestimmungen  keine  Anwendung.  Vor  dem  unvorsichtigen  Gebrauche  von  Feuer
oder  Licht  in  der  Nähe  beweglicher  Apparate  ist  durch  Anschlag  zu  warnen.

Der  Abstand  von  5  Meter  braucht  bei  der  Benutzung  von  beweglichen
Apparaten  im  Freien  für  technische  Zwecke  (z.  B.  Schneiden,  Schweißen)  nicht
eingehalten  zu  werden,  sofern  der  Apparat  in  einem  geschlossenen  fahrbaren